Arbeitsrecht

Unzulässige Klage auf Einverständnis mit Versetzung

Aktenzeichen  M 5 K 18.593

Datum:
17.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46547
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 1
VwGO § 44a, § 155 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Das gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann nicht im Wege einer eigenständigen Hauptsache gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr ist es als unselbstständige behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen einer gegen den abgebenden Dienstherrn zu richtenden Bescheidungsklage hinsichtlich des Versetzungsbegehrens zu prüfen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. War der Widerspruchsbescheid des Beklagten geeignet, beim Kläger der Eindruck zu erwecken, es wäre der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet, so hat der Beklagte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist unzulässig und hat daher keinen Erfolg.
Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Die Versetzung eines Beamten in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes ist in § 15 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) geregelt. Eine solche Versetzung wird nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.
Das gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann nicht im Wege einer „eigenständigen“ Hauptsache gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr ist es als unselbstständige behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen einer gegen den abgebenden Dienstherrn zu richtenden Bescheidungsklage hinsichtlich des Versetzungsbegehrens zu prüfen (HessVGH, B.v. 24.5.2017 – 1 B 98/17 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37/03 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NW, B.v. 5.6.2014 – 6 A 914/14 -, juris Rn. 3 f.).
Der Beklagte hat ausnahmsweise gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er die vorliegende Klage zur Überzeugung des Gerichts unnötig herausgefordert hat. Der Bescheid vom … Januar 2018 wies den Widerspruch des Klägers als „zulässig, aber unbegründet“ zurück. Er hätte ihn jedoch als unzulässig, weil unstatthaft, zurückweisen müssen. So aber konnte beim Kläger der Eindruck entstehen, es wäre tatsächlich der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet. Die oben zitierte Rechtsprechung hätte auch dem Beklagten bekannt sein müssen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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