Aktenzeichen M 6 M 18.1509
Leitsatz
Wird eine Erinnerung durch einen Anwalt versehentlich nicht fristgerecht erhoben, bedarf es zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Vortrags und der Glaubhaftmachung, dass und welche organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen getroffen wurden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 in dem Verfahren M 6 K 17.751 wird verworfen.
II. Der Kläger und Erinnerungsführer hat die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger und Erinnerungsführer wandte sich im Hauptsacheverfahren (M 6 K 17.751) gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wurde die Klage nach Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO – abgewiesen und der Kläger zu Tragung der Kosten verpflichtet.
Auf den beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 31. Januar 2018 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten und Erinnerungsgegners setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 5. Februar 2018 die Kosten in der beantragten Höhe (177,68 €) fest. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Erinnerungsführer am 7. Februar 2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München postalisch eingegangen am 20. März 2018, ließ der Erinnerungsführer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erheben und begründete dies damit, dass die anwaltliche Inanspruchnahme mutwillig sei. Unter dem Anschriftenfeld ist auf der Erinnerung der Vermerk „Per Fax an“ unter Angabe der Faxnummer der Geschäftsstelle angebracht. Ein entsprechendes Fax ist bei Gericht allerdings nicht eingegangen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen der Erstzustellung der Erinnerung wies das Gericht den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 29. März 2018 darauf hin, dass ein fristgerechter Eingang der Erinnerung nicht ersichtlich sei. Der Erinnerungsführer wurde aufgefordert, bis zum 13. April 2018 ein Faxprotokoll zu übersenden. Bis zur Entscheidung des Gerichts gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da hierüber in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 19. Januar 2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18).
Die Erinnerung ist unzulässig.
Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind gem. §§ 165, 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen. Der Beschluss vom 5. Februar 2018 enthielt auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Die am 20. März 2018 eingegangene Erinnerung ist damit verfristet. Der Erinnerungsführer hat es trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts versäumt, Belege für einen früheren Eingang der Erinnerung bei Gericht vorzulegen.
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO von Amts wegen konnte ebenfalls nicht gewährt werden. Der Erinnerungsführer hat bis zur Entscheidung des Gerichts nichts dazu vorgetragen, warum die Erinnerung nicht fristgerecht erhoben wurde und damit nicht innerhalb des Frist des § 60 Abs. 2 VwGO Tatsachen glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt spricht umgekehrt eher dafür, dass die Erinnerung aufgrund eines Versehens nicht vorab per Fax versendet wurde. In einem solchen Fall der Fristversäumung durch einen Anwalt hätte vorgetragen und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht werden müssen, dass und welche organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen getroffen wurden.
Die Kostenscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2015, § 151 Rn. 6).