Arbeitsrecht

Unzulässige Revision

Aktenzeichen  3 AZR 386/17

Datum:
31.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0
Normen:
§ 551 ZPO
§ 72 Abs 5 ArbGG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Juni 2016, Az: 23 Ca 1411/16, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Juni 2017, Az: 17 Sa 1485/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 – 17 Sa 1485/16 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
2
Der im Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung.
3
Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntauglichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich. Seit November 2014 erhält der Kläger eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich. Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
4
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015.
5
Er hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

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