Aktenzeichen 9 C 17.73
Leitsatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens der Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt (Verweis auf BVerwG BeckRS 2015, 44591). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
9 CE 17.72 2017-01-27 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg
Tenor
I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 11. Dezember beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. 9 C 16.524, in dem der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 deren Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Landratsamt L. betreffend Auskünfte, insbesondere über Kosten, die durch die Fortnahme von 29 Pferden entstanden sind, ablehnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme bei einem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 – juris Rn. 11). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragstellerin scheidet auch eine Umdeutung ihres Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).