Arbeitsrecht

Unzulässigkeit anderweitiger Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  S 14 AS 972/16

Datum:
27.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 202 S. 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das Klagebegehren der Kläger ist auszulegen wie aus dem Tatbestand ersichtlich. Die so verstandene Klage ist – wenngleich von den Klägern diesmal unzutreffend als „Untätigkeitsklage“ bezeichnet – schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Derselbe Klageanspruch ist bereits Gegenstand des beim Bayerischen Landessozialgerichts (Bay. LSG) unter dem Aktenzeichen L 7 AS 85/16 anhängigen Berufungsverfahrens (Berufung vom 08.02.2016 gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27.01.2016, Az.: S 14 AS 335/15).
Wie den Klägern bereits aus dem Gerichtsbescheid der Kammer vom 23.02.2016, Az.: S 14 AS 1188/15 (Berufung anhängig beim Bay. LSG, Az.: L 7 AS 131/16), bekannt ist, ist während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dies gilt auch für ein drittes Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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