Arbeitsrecht

Urteilsberichtigung, Tenor, Diktatversehen, Schreibversehen

Aktenzeichen  513 F 3798/16

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17361
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319
FamFG § 113

 

Leitsatz

Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird
im Tenor unter Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt berichtigt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der BW Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.645,71 Euro nach Maßgabe des Leistungsplan ARLEP/oG-V 2015 in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2015 bezogen auf den 31.03.2016, übertragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

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