Aktenzeichen 10 AZR 550/10
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Iserlohn, 4. Februar 2010, Az: 4 Ca 1898/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 24. Juni 2010, Az: 16 Sa 385/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Juni 2010 – 16 Sa 385/10 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 4. Februar 2010 – 4 Ca 1898/09 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.548,00 Euro brutto zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
2
Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1996 bei der D AG beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung (sog. Tarifangestellte).
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Mit Wirkung vom 11. Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin geworden war, verschmolzen.
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Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist inzwischen aufgrund eines Betriebsübergangs auf die O AG übergegangen.
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Im Februar 2008 schlossen die D AG und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine „Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich“ (BV Bonus im Tarif), durch die Vorgängerregelungen abgelöst wurden.
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Die BV Bonus im Tarif sieht ua. folgende Regelungen vor:
„3.
Bonuspool
Der Vorstand legt den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest.
Bei einer planungsgemäßen Performance der Bank beinhaltet der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller gemäß Ziffer 2 unter diese Vereinbarung fallenden Mitarbeiter. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis zu 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgelegten EVA-Ziel. Der Vorstand kann eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. EURO oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.
Der Bonus wird zusätzlich zu dem tariflichen Arbeitsentgelt einschließlich tariflicher Sonderzahlungen gemäß § 10 MTV gezahlt.
4.
Verteilung des Bonus
Der Bonus eines Mitarbeiters ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: Von der Höhe des für seine Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und von seiner individuellen Leistung.
a)
Verteilung des Bonuspools auf die Einheiten
Der Bonuspool wird zunächst linear, d. h. entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Gehaltssumme, auf die Divisionen und Funktionen verteilt.
…
Die Bonuspools werden jeweils vollständig ausgeschüttet.
b)
Bestimmung des individuellen Bonus
(1)
Verteilung innerhalb der Einheiten
Die verantwortliche Führungskraft verteilt den ihr für ihre Einheit zur Verfügung stehenden Anteil am Bonuspool (im Folgenden Teampool) wie nachstehend beschrieben:
Jeder Mitarbeiter erhält als Teambonus 40 % seines individuellen Monatsgehalts multipliziert mit den Spreizungsfaktoren der Einheit, der er zugeordnet ist. In jedem Falle jedoch den Mindestbonus. Die Höhe des jeweiligen Mindestbonus ergibt sich aus Anlage 3. Die Anpassung des Mindestbonus erfolgt entsprechend der prozentualen Entwicklung der Tarifgehälter nach dem Gehaltstarifvertrag des privaten Bankgewerbes.
…
c)
Verfahren zur Leistungsbewertung
Die Höhe des individuellen Bonus legt der jeweilige Vorgesetzte auf der Basis einer individuellen Leistungsbewertung fest. Die Leistungsbewertung zur Bestimmung des individuellen Bonus erfolgt derzeit nach den Regelungen über das Mitarbeitergespräch (MAG). Die individuelle Beurteilung soll die Mitarbeiterleistung eines gesamten Jahres abbilden und zum Auszahlungszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.
Die Parteien werden auf der Basis des bisherigen Verhandlungsergebnisses Gespräche über die Einführung einer Leistungsbewertung nach dem Modell ‚Führen mit Zielen’ aufnehmen. Ziel ist es, hierdurch die Leistungsbewertung nach dem MAG abzulösen.
5.
Sondergruppen
Die vorstehenden Bestimmungen über die Ermittlung eines individuellen Bonus finden keine Anwendung auf folgende Mitarbeitergruppen:
a)
…
b)
freigestellte Betriebsräte
c)
Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter, sofern diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere auf Gesamtbankebene zu mindestens 50 % von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind
d)
…
Mitarbeiter dieser Gruppen erhalten grundsätzlich einen Bonus von 100 % ihres individuellen Monatsgehaltes. Enthält der Bonuspool mehr oder weniger als ein Gehalt pro Mitarbeiter, erhöht bzw. reduziert sich der Bonus entsprechend.
…
7.
Auszahlungszeitpunkt
Der Bonus wird einmal jährlich, spätestens im April des dem maßgeblichen Geschäftsjahr folgenden Jahres, gewährt.“
7
Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der D AG die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich DKIB Frontoffice erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrechtzuerhalten. Es wurde ein entsprechender Vorstandsbeschluss gefasst und gegenüber den entsprechenden Beschäftigten kommuniziert.
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Am 28. Oktober 2008 veröffentlichte die D AG im Intranet eine Mitteilung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgendem Wortlaut:
„Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
Ihr
H
W“
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Diese Mitteilung basierte auf einer Vorstandsentscheidung vom 2. Oktober 2008 und ist mit den Namen des damaligen Vorstandsvorsitzenden und des damaligen Personalvorstands unterzeichnet.
10
In der Folgezeit wurden die Leistungsbewertungen der Beschäftigten zur Bestimmung des individuellen Bonus nach den Regelungen über das Mitarbeitergespräch durchgeführt.
11
Die D AG hat im Geschäftsjahr 2008 ein negatives operatives Ergebnis von 6,56 Mrd. Euro erreicht. Die Beklagte hat ihr zusätzliches Kapital im Umfang von 4 Mrd. Euro zugeführt; selbst hat die Beklagte in zwei Tranchen 18,2 Mrd. Euro aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Anspruch genommen.
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Durch „Mitarbeiterbrief“ vom 18. Februar 2009 wurde den Arbeitnehmern der Beklagten und der D AG durch den Vorstand mitgeteilt, dass es aufgrund der Ergebnissituation für 2008 keinerlei Bonuszahlungen geben werde. Den Tarifmitarbeitern wurde eine „einmalige freiwillige Anerkennungsprämie“ von 1.000,00 Euro versprochen. Auch die Klägerin erhielt diese Zahlung.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch sei aus dem Schreiben des Vorstands der D AG vom 28. Oktober 2008 herzuleiten. Bei diesem Schreiben handle es sich um eine Gesamtzusage, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfe es nicht. Die Zusage sei bedingungslos und ohne jeden Vorbehalt gemacht worden, obwohl bereits Ende Oktober 2008 die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlecht gewesen sei. Zwar ergebe sich nicht, welche konkrete Leistung dem einzelnen Arbeitnehmer zukommen solle; der Umfang des Bonusvolumens sei aber verbindlich festgelegt. Lediglich die konkrete Bonushöhe sei in weiteren Schritten nach den Regelungen der BV Bonus im Tarif zu ermitteln. Einem Arbeitgeber stehe es frei, sich schon vorzeitig verbindlich auf den Umfang des zur Verfügung zu stellenden Bonuspools festzulegen und eine entsprechende Zusage zu machen.
14
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.548,00 Euro brutto zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung des Vorstands vom 28. Oktober 2008 stelle keine Gesamtzusage dar, da es schon an einem annahmefähigen Angebot fehle. Die D AG habe sich durch die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 auch nicht im Hinblick auf das Bonusvolumen oder die zukünftige individuelle Entscheidung über den Bonus gebunden. Der Vorstand habe das ihm zustehende Ermessen zur Festsetzung des Bonusvolumens durch diese Mitteilung nicht ausgeübt. Der Bonuspool sei in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen. Da zum Zeitpunkt der Vorstandsmitteilung noch keine belastbaren Ergebnisse vorgelegen hätten, könne hierin lediglich eine rechtlich unverbindliche Ankündigung über das mögliche Bonusvolumen gesehen werden. Das ihr zustehende Ermessen habe die D AG erst im Februar 2009 ordnungsgemäß ausgeübt.
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Durch die Mitteilung sei auch kein Vertrauen der Arbeitnehmer der D AG begründet worden. Ohnehin sei aus einem enttäuschten Vertrauen kein Bonusanspruch herzuleiten, allenfalls kämen insoweit Schadensersatzansprüche in Betracht.
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Falls in der Mitteilung eine verbindliche Festlegung des Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 liegen sollte, sei die Arbeitgeberin berechtigt gewesen, diese Ermessensentscheidung nachträglich abzuändern. Es sei anerkannt, dass eine Änderung der Entscheidung oder eine Neubestimmung der Leistung geboten sein könne, falls sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für die ursprünglich der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung geändert hätten. Hier habe es eine dramatische Änderung der tatsächlichen Umstände gegeben. Am 2. Oktober 2008 sei aufgrund einer Prognose aus dem Monat August 2008 davon auszugehen gewesen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die D AG zu einem negativen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von etwa 1,5 Mrd. Euro kommen werde. Vor dem Hintergrund der anstehenden Fusion mit der Beklagten habe es der Vorstand der D AG zum damaligen Zeitpunkt für vertretbar gehalten, ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das dem des Vorjahres entspreche.
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Danach habe sich die wirtschaftliche Entwicklung deutlich verschlechtert. Eine Prognose mit Stand vom 26. November 2008 habe ergeben, dass mit einem negativen operativen Ergebnis in Höhe von etwa 3,5 Mrd. Euro zu rechnen sei. Am 4. Februar 2009 habe sich dann ein negatives operatives Ergebnis in Höhe von 6,468 Mrd. Euro und schließlich ein endgültiges negatives operatives Ergebnis in Höhe von 6,56 Mrd. Euro ergeben. Der Verlust im operativen Bereich habe daher mehr als das Vierfache des ursprünglich prognostizierten Betrags erreicht. Von dem erheblichen Rückgang des Geschäftsergebnisses seien alle Geschäftsbereiche der D AG betroffen gewesen, wobei die Investmentsparte der Bank allerdings die höchsten Verluste zu verantworten gehabt habe. Diese dramatische Verschlechterung gegenüber der Prognose von August 2008 sei nicht vorhersehbar gewesen. Ein wesentlicher Grund für die späten und unsicheren Ergebnisprognosen sowie die verzögerte Feststellung des Jahresabschlusses seien illiquide Wertpapierpositionen gewesen, welche die D AG in einem ganz erheblichen Umfang gehalten habe.
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Neben der öffentlichen Diskussion über Bonuszahlungen sei auch die Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung gewesen, keine Bonuszahlungen zu leisten. Die globale Finanzmarktkrise habe zum Ende des Jahres 2008 dramatische Höhepunkte erreicht. Ohne finanzielle Unterstützung Dritter wäre die D AG nicht lebensfähig gewesen. Ihre Kernkapitalquote habe sich in einem Bereich bewegt, der als kritisch anzusehen gewesen sei. Durch die Zuführung des zusätzlichen Kapitals in Höhe von 4 Mrd. Euro habe sichergestellt werden sollen, dass die Kernkapitalquote dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle.
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Jedenfalls hätten damit die Voraussetzungen einer Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Es sei gemeinsame Vorstellung der Parteien gewesen, dass das Ergebnis der Bank direkte Auswirkungen auf die Höhe des Bonus habe. Für die Mitarbeiter sei schon aus der Betriebsvereinbarung erkennbar gewesen, dass das Bonusvolumen auf Basis des Ergebnisses der Bank festgelegt werde. Letztendlich habe den Mitarbeitern klar sein müssen, dass bei einem derart schlechten Ergebnis keine Bonuszahlungen erfolgen könnten. § 313 BGB sehe als Rechtsfolge eine Anpassung des Vertrags vor. Damit sei die D AG zur Neubestimmung des Bonusvolumens auf „Null“ berechtigt gewesen.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin weiterhin ihren Bonusanspruch geltend.