Aktenzeichen Au 2 K 15.1400, Au 2 K 15.1557
USG USG a.F. § 13, § 13c, § 16, § 17
USG USG § 31
SGB III SGB III § 136
Leitsatz
1 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, mit denen Leistungen der Unterhaltssicherung gewährt wurden, richten sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird einem Arbeitsvertrag die rechtliche Anerkennung versagt, weil es sich um einen Scheinvertrag handelt, wird kein Verdienstausfall für die Zeit einer Wehrübung nach dem USG gezahlt, weil kein Arbeitsverhältnis bestand, das nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ruht. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Arbeitsvertrag zwischen Familienangehörigen kann wegen der Gefahr des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nur anerkannt werden, wenn er ernstlich gewollt ist, vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und die Vertragsbedingungen üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten. (redaktioneller Leitsatz)
4 Indizien für einen Scheinvertrag sind u.a. die geringen Einkünfte des anstellenden Betriebes, das sehr hohe Jahresgehalt des Angestellten sowie ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang von Beginn und Ende der Arbeitsvertrages mit der Wehrübung. (redaktioneller Leitsatz)
5 Liegt ein Scheinvertrag vor, steht der Rücknahme der Bewilligung der Unterhaltssicherung kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen, weil die Leistung durch arglistige Täuschung bewirkt wurde und auf unrichtigen Angaben beruht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 28.640,75 EUR wendet, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 ist in dessen Ziffern IV. und V. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (A.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinausgehenden Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der dies in den Ziffern I. bis III. versagende Bescheid vom 9. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO) (B.).
A. Rechtsgrundlage der nach Ziffer IV. des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 erfolgten Rücknahme ist Art. 48 BayVwVfG.
I. Nach der Übergangsregelung des § 31 des Gesetzes über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der ab 1. November 2015 gültigen Fassung (n. F.) entscheidet abweichend von § 24 USG (n. F.) über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden (Abs. 1). Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen entscheidet, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Nachdem vorliegend der Kläger die Anträge für die Gewährung von Verdienstausfallentschädigung für die Wehrübungen vom 9. Dezember 2014 bis 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Januar 2015 bis 3. Juli 2015 jeweils vor dem oben genannten Stichtag gestellt hat, nämlich am 16. September 2014 bzw. am 14. November 2014, ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, anzuwenden.
Das Unterhaltssicherungsgesetz enthält Vorschriften über die Rückforderung von Unterhaltssicherungsleistungen (siehe § 16 USG), aber keine Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten. Insofern sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze maßgebliche Rechtsgrundlage (vgl. Eichler/Oestreicher/Decker, USG, § 16 III.3.).
Gemäß § 17 Abs. 1 USG führen die Länder dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch (Bundesauftragsverwaltung). Erst mit der Neufassung des Gesetzes ist die Zuständigkeit von den Ländern (Bundesauftragsverwaltung) auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen worden (vgl. § 24 USG n. F., siehe auch BReg-Drs. 18/4632, v. 15.4.2015, S. 35).
Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dieses Gesetz für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG), soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Allerdings läuft die Vorschrift derzeit leer, weil die Länder sämtlich eigene Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen haben, die dem VwVfG gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG vorgehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 1 Rn. 26).
II. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Norm darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
1. Die Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 24. Juni 2015, mit denen dem Kläger für die Wehrübungen vom 9. Dezember 2014 bis 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Januar 2015 bis 3. Juli 2015 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 bzw. Abs. 3 USG bewilligt wurde, sind rechtswidrig, soweit ein höherer Betrag als 8.032,50 EUR bzw. 13.623,75 EUR gewährt wurde.
Gemäß § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG ersetzt. Als Arbeitsentgelt gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Während der streitgegenständlichen Wehrübungen war der Kläger jedoch arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ruhte und dem deshalb das entfallene Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen war (vgl. VG München, U. v. 8.9.2010 – M 15 K 10.1747 – juris Rn. 18). Den zwischen dem Kläger und der Inhaberin der Fa. … am 1. September 2014 und am 8. April 2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Im Bereich der Unterhaltssicherung sind, ähnlich wie im Steuerrecht, an die Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen engen Familienangehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Wie im Einkommenssteuerrecht (vgl. dazu BFH, B. v. 11.5.2005 – IV B 140/03 – juris; U. v. 21.1.1999 – IV R 15/98 – juris; U. v. 18.6.1997 – III R 81/96 – juris; U. v. 9.12.1993 – IV R 14/92 – juris) besteht nämlich auch hier angesichts des bei nahen Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalles i. S. v. § 13 USG ist daher, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages ernstlich gewollt ist, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und dass die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten (VG Freiburg, U. v. 22.1.2006 – 2 K 1826/05 – juris Rn. 23).
a) Gemessen daran hält der Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 einem Fremdvergleich nicht stand. Die darin geregelten Vertragsbedingungen erweisen sich weder als angemessen noch sind sie üblich. Vielmehr diente der Anstellungsvertrag ausschließlich dem Zweck, in den Genuss höherer Unterhaltssicherungsleistungen zu gelangen.
Nach den vom Gericht eingeholten Informationen bewegen sich Umsatz und Gewinn der Fa. … in einem Bereich, der es nicht mehr als nachvollziehbar erscheinen lässt, einen leitenden Angestellten mit einem Bruttojahresarbeitslohn von 102.000 EUR zu beschäftigen. Nach Aussage der Zeugin und Inhaberin der Firma sind in den letzten beiden Jahren keine Umsätze mit Büchern getätigt worden. Dies deckt sich auch mit der Auskunft des zuständigen Finanzamts, wonach im Jahr 2014 nur noch ein Umsatz in Höhe von rund 800 EUR und im Jahr davor in Höhe von knapp 700 EUR zu verzeichnen war. Die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb belaufen sich demgemäß auf einen Verlust von 54 EUR (2013) bzw. einen Gewinn von lediglich 440 EUR (2014). Hinzu kommt, dass die Firma nach Aussage der Zeugin weder über ein nennenswertes Vermögen verfügt noch jemals Angestellte hatte. Bereits aus diesen Gründen hält nach Auffassung des Gerichts der Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 einem Fremdvergleich nicht stand. Das vereinbarte Gehalt ist für eine Firma mit einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit und einem vergleichbaren Geschäftsumfang weder angemessen noch üblich.
Die Begründung des Klägers, wonach er nach einem „Plan-B“ eine Neuauflage von zwei Büchern sowie die Errichtung eines Internet-Pool-Outletshops beabsichtigte und die daraus zu erzielenden Einkünfte neben dem zu erwartenden Honorar aus einer Beratertätigkeit für ein Hotelbauprojekt in Dubai sein Gehalt in der Fa. … erwirtschaften sollten, überzeugt indes nicht. Es ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar und konnte von der Zeugin auch nicht erklärt werden, wovon in den ersten Monaten nach Anstellung das Gehalt des Ehemannes und Klägers hätte bezahlt werden sollen. Weder konnte der Kläger Belege für den angeblichen Beratervertrag vorlegen noch erschließt sich dem Gericht, dass der Kläger für die geplanten Neuauflagen der beiden Bücher bereits vorab Einnahmen in nennenswertem Umfang hätte erzielen können, zumal nach Aussage der Zeugin in Jahren 2014 und 2015 überhaupt keine Bücher mehr verkauft worden sind. Die vom Kläger dargelegten Einnahmemöglichkeiten erscheinen dem Gericht daher im Ergebnis spekulativ und sind nicht tatsachenbelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein wirtschaftlich denkender Geschäftsmann vor diesem Hintergrund einen leitenden Angestellten zu einem Jahresgehalt von 102.000 EUR eingestellt hätte. Hierfür spricht auch, dass die Firmeninhaberin hinsichtlich des operativen Geschäfts keine bzw. nur geringe Kenntnisse hatte. Insofern würde es aber naheliegen, vor einer Investition im geplanten Umfang weitergehende Erkundigungen einzuholen oder sich zumindest schriftliche Bestätigungen etwa für bevorstehende Aufträge vorlegen zu lassen. Dies geschah jedoch nicht. Im Übrigen hatte die Firmeninhaberin auch nicht vor, ihre Berufstätigkeit als Halbtagsangestellte in einem Drogeriemarkt zu reduzieren oder gar aufzugeben, da sie dieser sicheren Einnahmequelle nicht verlustig gehen wollte.
Hinsichtlich des vereinbarten Gehalts (netto: 5.454,66 EUR/Monat) fällt auf, dass dieses so bemessen ist, dass damit der Höchstsatz nach § 13 Abs. 4 Satz USG in Höhe von 184 EUR/Tag fast erreicht wird. Ferner liegt das vereinbarte Arbeitsentgelt über 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR höher als der Kläger bei seinen letzten beiden Anstellungsverträgen als monatliches Arbeitsentgelt erzielte. Nachdem der Kläger nach eigenen Angaben seit Juli 2011 arbeitssuchend gewesen war und er auch über kein abgeschlossenes Studium verfügt, erschließt sich dem Gericht der Gehaltssprung von knapp 20 bzw. fast 40 Prozent im Vergleich zum vorhergehenden Verdienst nicht.
Weiter sprechen die zeitlichen Zusammenhänge für das Vorliegen eines Scheinvertrags. Der Arbeitsvertrag wurde am 1. September 2014 unterzeichnet, Arbeitsbeginn sollte aber der 8. September 2014, also genau ein Tag vor Beginn einer Wehrübung sein, über die der Kläger nach seinen Angaben erst am Nachmittag des 8. September 2014 informiert wurde. Selbst wenn die Heranziehung zu der Wehrübung entgegen den ursprünglichen zeitlichen Planungen für den Kläger überraschend erfolgt sein sollte, ist kein plausibler Grund dafür erkennbar, weshalb am 1. September 2014 ein genau acht Tage späterer Arbeitsbeginn gewählt wurde. Eine schlüssige Erklärung konnte der Kläger hierfür nicht vorlegen, zumal seine letzte Wehrübung bereits rund sechs Wochen vorher endete, er also ab diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und ihm auch schon damals der Umstand bekannt gewesen war, dass er grundsätzlich nur an maximal 180 Tagen im Jahr zur Wehrübung herangezogen werden kann. Ferner fällt auf, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung exakt mit dem Tag des Endes der Wehrübung übereinstimmt. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür liegt nicht vor. Vielmehr sind die angegebenen Gründe widersprüchlich. So trägt der Kläger vor, im Verlauf der Reservedienstleistung gefragt worden zu sein, ob er für einen weiteren Einsatz zur Verfügung stehe. Aufgrund dieser Anfrage habe er sich nach Beratung mit der Arbeitgeberin für eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden. Die Zeugin hingegen gibt an, die Kündigung wegen der Bundeswehrtätigkeiten und der deswegen weggefallenen Aufträge ausgesprochen zu haben.
All diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rechtssinn niemals ernstlich gewollt war. Insbesondere war es bei realistischer Betrachtung zu keinem Zeitpunkt faktisch und/oder finanziell sinnvoll möglich, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß durchzuführen. Die Vertragsbedingungen sind aus den dargelegten Gründen nicht angemessen und nicht üblich. Sie halten deswegen einem Fremdvergleich nicht stand. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der für einen Arbeitstag erzielte Arbeitslohn versteuert und hierfür Sozialabgaben abgeführt wurden sowie, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund – ohne Fremdvergleich – bestätigt hat, dass der Kläger ein wirksames, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist.
b) Der auf den 2. Januar 2015 datierte und am 8. April 2015 geschlossene Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2014 und hält dementsprechend aus oben angeführten Gründen einem Fremdvergleich ebenfalls nicht stand. Als weiterer Aspekt kommt hier aber hinzu, dass der Arbeitsvertrag auch nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht als wirksam erachtet und lediglich dem Landratsamt … zur Bewilligung von USG-Leistungen vorgelegt worden war. Eine vereinbarungsgemäße Durchführung des Arbeitsvertrags sei nicht gewollt gewesen und von der Firmeninhaberin nie eingefordert worden. Obwohl der Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers und der Zeugin von keiner Partei gekündigt wurde, meldete sich der Kläger bereits zum 4. Juli 2015 wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Ferner wurde der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die Heranziehung zur besonderen Auslandsverwendung bereits bekannt war. Die Bescheinigung des Karrierecenters der Bundeswehr … betreffend die Wehrübung vom 12. Januar 2015 bis 14. Juni 2015 datiert vom 5. November 2014. Den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltssicherungsleistungen stellte der Kläger am 14. November 2014 (Bl. 25 – 29 der Behördenakte). Schließlich ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Fa. … dem Kläger zunächst wegen der Bundeswehrtätigkeit und infolgedessen angeblich weggefallener Aufträge zum 19. Dezember 2014 kündigte, ihn dann aber knapp zwei Wochen später wieder zu denselben Bedingungen einstellte.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der insoweit erfolgten Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
a) Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG indes nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bewirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsakts maßgeblich beteiligten Mitarbeiter einer Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, den Mitarbeiter durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG, U. v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – juris Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 48 Rn. 112).
Gemessen daran ist dem Kläger arglistige Täuschung vorzuwerfen. Er hat die Arbeitsverträge im Bewusstsein dessen, dass sie Scheinverträge sind, bei der Behörde eingereicht, um dort den Eindruck zu erwecken, die bestätigten Anstellungsverhältnisse bestünden. Er hat durch seine unrichtigen Angaben einen Irrtum bei der Behörde hervorgerufen, in dem Bewusstsein, durch die Täuschung eine günstige Entscheidung, nämlich höhere Unterhaltsleistungen zu erwirken. Durch die vorgelegten Arbeitsverträge sollte ein angeblicher Jahresverdienst nachgewiesen werden, der weder angemessen noch üblich ist. Die vereinbarungsgemäße Durchführung der Arbeitsverträge war von den Vertragsparteien nicht ernstlich gewollt und faktisch wie finanziell auch nicht möglich.
b) Das schutzwürde Vertrauen ist ferner nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG entfallen. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Vorliegend waren Grundlage der zurückgenommenen Bescheide die in den Anträgen auf Unterhaltssicherung beigefügten Arbeitgeberbescheinigungen enthaltenen Angaben zum entfallenden Arbeitsentgelt. Diese Angaben waren, nachdem den Arbeitsverträgen die rechtliche Anerkennung zu versagen ist, in wesentlicher Beziehung unrichtig. Der Kläger hat die Bewilligungsbescheide durch die unrichtigen Angaben erwirkt, d. h. durch darauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln erreicht. Diese Angaben waren entscheidungserheblich, denn die Behörde hat auf die vorgelegten Informationen erkennbar Wert gelegt. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass nach einem internen Aktenvermerk vom 7. Oktober 2014 betreffend den Antrag vom 16. September 2014 zunächst von einer weiteren Überprüfung der vorgelegten Angaben abgesehen wurde.
c) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides liegt auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde. Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG lenkt das der Behörde nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch ersichtlich.
d) Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines Bescheides nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, Kenntnis erhält. Unabhängig davon, dass diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG im Falle arglistiger Täuschung nicht gilt, ist hier davon auszugehen, dass die Behörde die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen, erst mit Eingang der Stellungnahme der Regierung von … am 7. August 2015 und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Änderungsbescheid erlangt hat. Die Einhaltung der Jahresfrist ist damit nicht in Frage zu stellen.
III. Rechtsgrundlage für die in Ziffer V. des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2015 angeordnete Rückerstattung ist § 16 USG. Da die Bewilligungsbescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 24. Juni 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sind, soweit durch diese Bescheide eine die Mindestleistung in Höhe von 78,75 EUR übersteigende Leistung gewährt wurde, sind gemäß § 16 Abs. 1 USG die zu Unrecht empfangenen Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erstatten. Nach § 16 Abs. 3 USG kann von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte bedeutet. Ob die Rückforderung eine besondere Härte bedeutet, ist von der zuständigen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden (Eichler/Oestreicher/Decker, USG, § 16 III.7). Dies ist vorliegend geschehen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wurden weder überschritten, noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Mindestleistung hinausgehenden Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
I. Nach § 2 Nr. 3 USG werden zur Unterhaltssicherung Leistungen nach den § 13 bis § 13d USG gewährt, wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG oder einer Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen für die Einbuße von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit einschließlich sog. Lohnersatzleistungen (§ 13 USG), Leistungen für selbstständig Tätige (§ 13a USG), Leistungen bei Ausfall sonstiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG (§ 13b USG) und Mindestleistungen (§ 13c USG) für den Fall, dass die Leistungen nach §§ 13 bis 13b USG bestimmte Mindestsätze unterschreiten oder nach den genannten Vorschriften gar kein Anspruch besteht.
II. Gemäß § 13 Abs. 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 USG. Während der streitgegenständlichen Wehrübungen in der Zeit vom 20. Juli 2015 bis 21. August 2015, vom 31. August 2015 bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober 2015 bis 18. Dezember 2015 war der Kläger arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ruhte und dem deshalb das entfallene Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen war. Nach den obigen Ausführungen handelte es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 um einen Scheinvertrag. Dessen ungeachtet wurde der „Vertrag“ vom 1. September 2014 von der Arbeitgeberin zum 19. Dezember 2014 gekündigt und kann bereits aus diesem Grunde nicht für die Bewilligung von Leistungen nach dem § 13 Abs. 2 USG herangezogen werden. Dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2015, auf den der Kläger erstmals in seiner ergänzenden Klagebegründung im Schriftsatz vom 2. März 2016 maßgeblich abstellte, ist ebenfalls die rechtliche Anerkennung zu versagen (s.o.). Zudem hat der Kläger seine Anträge vom 22. Juni 2015 auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage seines bisherigen Einkommens (§ 13 Abs. 3 USG) beschränkt und dementsprechend Nachweise und Erklärungen vorgelegt, wonach er als arbeitslos gemeldet sei.
III. Da somit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG nicht vorliegen, richtet sich die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 USG erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Nach dem gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 USG entsprechend anwendbaren § 10 Abs. 3 USG bleiben dabei Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, unberücksichtigt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 USG). Zu den Ausfallzeiten zählen gem. Nr. 10.45 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zu § 10 USG auch Zeiten einer Wehrübung. Soweit diese Zeiten das gesamte Jahr ausfüllen, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend (§ 10 Abs. 3 Satz 2 USG).
Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt … dem Kläger für die Dauer der Wehrübung die seinem Dienstgrad und Familienstand (Oberstleutnant, verheiratet, ein Kind) entsprechende Mindestleistung nach der Anlage zu § 13c Abs. 1 USG in der Fassung vom 29. Juni 2015 in Höhe von 117,88 EUR/Tag gewährt hat, da diese die dem Kläger nach § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3 USG zustehende Verdienstausfallentschädigung in Höhe des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes I von täglich 78,85 EUR (siehe Bl. 107 BA) unter Anrechnung der wehrdienstbedingten Ausfallzeiten übersteigt (vgl. VG München, U. v. 8.9.2010 – M 15 K 10.1747 – juris Rn. 20).
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird im Verfahren Au 2 K 15.1400 auf 8.397,24 EUR und im Verfahren Au 2 K 15.1557 auf 28.640 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.