Arbeitsrecht

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren – Zulässigkeit von Einwendungen

Aktenzeichen  0250 FH 9/17

Datum:
28.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 116 Abs. 3 S. 2, S. 3, § 249, § 252 Abs. 2, § 253
BGB BGB § 1612a Abs. 1, § 1612b
UVG UVG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 2 Abs. 2 S. 1
FamGKG FamGKG § 51

 

Leitsatz

Von dem gegnerischen Beteilgten gemäß § 252 Abs. 2 FamFG erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, wenn die Einwendungen in unzulässiger Weise erhoben worden sind, weil der Beteiligte nicht zugleich erklärt hat, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller F., für das Kind, ab 01.02.2017 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 192,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 150,00 €.
Ab 01.11.2019 sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.
Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1,3 UVG).
2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller …, für das Kind … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.01.2017 wird auf insgesamt 295,00 € festgesetzt.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
4. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.095,00 € festgesetzt.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag vom … ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG.
Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.
Die von der gegnerischen Partei gemäß § 252 Absatz 2 FamFG erhobenen Einwendungen können nicht berücksichtigt werden, weil sie in unzulässiger Weise erhoben worden sind. Der Antragsgegner hat nicht zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:
„Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.02.2017:
a)für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 342,00 €
b)für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 393,00 €
Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.
Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.
Die Unterhaltsleistung mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, § 2 Absatz 2 Satz 1 UVG.
Das Kindergeld beträgt:
Geltungsbeginn
Kindergeldstufe
Kindergeld in €
01.01.2017
1
192,00
01.01.2017
2
192,00
01.01.2017
3
198,00
01.01.2017
4
223,00
01.01.2017
5
223,00
01.01.2017
6
223,00
Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 1. Altersstufe beträgt somit 150,00 € ab 01.02.2017.
Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.
Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 16.08.2016 vor.
Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.08.2016 beträgt 78,00 €.
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 beträgt 580,00 €.
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 beträgt 150,00 €.
Die Summe dieser Rückstände beträgt 808,00 €.
Hierauf hat der Antragsgegner bislang Zahlungen in Höhe von 513,00 € geleistet. Der Gesamtrückstand wird daher auf 295,00 € festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 u 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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