Arbeitsrecht

Verfahrensbeendigung durch Erledigung

Aktenzeichen  15 N 18.1602

Datum:
13.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20641
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2020 (Antragsgegnerin) und vom 13. August 2020 (Antragstellerin) übereinstimmend mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen