Arbeitsrecht

Verfahrenseinstellung

Aktenzeichen  M 5 E 17.5498

Datum:
12.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30583
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 162 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 6 Satz 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 17.853,03 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragspartei hat ihren Antrag mit der am 5. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Da die Beigeladene zu 1 einen Sachantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene zu 2 keinen Sachantrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der für das finanzielle Interesse bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren auf den Beförderungsstreitwert in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zurückgreift (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1420 – juris Rn. 6 ff.). Maßgebend sind damit die vom Antragsgegner mitgeteilten Jahresbezüge ohne die einmalige, nicht ruhegehaltfähige Zahlung von 500,- EUR im Jahr 2017 (ergibt einen Betrag von 71.412,12 EUR). Da aus der Bewerbung nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin die Richterstelle nur in einem Teilzeitanteil besetzen wollte, ist es nicht gerechtfertigt, die Jahresbezüge nur mit einem dem Teilzeitdeputat entsprechenden Anteil zu berücksichtigen. Die Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1420 – juris Rn. 6). Da der Antragstellerin mit der Besetzung nicht automatisch ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 übertragen worden wäre, sie vielmehr vor der Ernennung als Richterin auf Lebenszeit (§ 10 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG) zur Richterin kraft Auftrags ernannt worden wäre (§ 14 DRiG) ist ein Vierteil der Jahresbezüge (17.853,03 EUR) als Streitwert festzusetzen.

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