Arbeitsrecht

Vergleich, Beamtenverhältnis, Ernennung

Aktenzeichen  M 21a E 20.2687

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23316
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2
BBG § 11a
BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Zur vollständigen Beendigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO der Abschluss des folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
1. Der Antragsteller wird zum Regierungsrat auf Probe im Eingangsamt bei der Beklagten ernannt und in die ausgeschriebene Planstelle, Az. BAMF-2019-379, am Dienstort München eingewiesen.
2. Die Antragsgegnerin ordnet die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Für die Dauer der Probezeit werden die Rechte und Pflichten des Antragstellers aus dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt ruhend gestellt. Mit Bestehen der Probezeit und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im höheren Dienst wird das Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG beendet.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Die Beteiligten können diesen Vergleichsvorschlag durch schriftliche Erklärung, welche bis 31. August 2020 bei Gericht eingegangen sein muss, annehmen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Nach § 106 Satz 2 VwGO kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Mit einem Zustandekommen des Vergleichs ist der Rechtsstreit beendet.
Die Kammer hält vorliegend eine einvernehmliche Lösung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 11a Abs. 2 und 3 BBG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG fürsachgerecht. Auch die in der Stellungnahme des übergeordneten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. April 2018 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung spricht für das Ergebnis des gerichtlichen Vergleichsvorschlags. Durch diesen werden sowohl das Interesse des Antragstellers an einer lückenlosen Versorgung als auch das personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung offener Stellen mit qualifizierten Beamten bestmöglich in Einklang gebracht.

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