Arbeitsrecht

Vergleichsvorschlag durch das Gericht

Aktenzeichen  M 3 K 15.1938

Datum:
29.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38273
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Gericht unterbreitet den Beteiligten nach § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Die Parteien erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
2. Dieser Vergleich regelt sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus und in Verbindung mit dem dieser Verwaltungsstreitsache zugrunde liegenden Sachverhalt – gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund – vollständig und abschließend. Insbesondere verzichten die Parteien auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Dieser Vergleichsvorschlag wird wirksam, wenn er von den Beteiligten durch schriftliche Erklärungen angenommen wird, die bis spätestens Freitag, den 21. Dezember 2018 bei dem Verwaltungsgericht München eingegangen sein müssen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Nach § 106 Satz 1 VwGO können die Beteiligten, um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 106 Satz 2 VwGO auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
II.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. September 2018 und vom 1. Oktober 2018 übereinstimmend mitgeteilt, dass sie sich zur Erledigung des Rechtsstreits auf die in Ziffer I. des Tenors enthaltenen Regelungen geeinigt haben.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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