Aktenzeichen 1 AR 413/17
Leitsatz
Tenor
1. Rechtsanwalt W. I. K. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten D. S. S. vor dem Landgericht Passau, Az: 35 Js 9970/15 im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 4.600,00 Euro bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Passau zuständig.
Gründe
Die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 18.10.2017 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Auf sie wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Danach ist eine Pauschgebühr auf Grund des besonderen Umfanges der Sache grundsätzlich zu bewilligen.
Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsätzen vom 23.10.2017 und 04,11.2017 vorgetragenen Argumente des Antragstellers erscheint jedoch ein Zuschlag von 50% auf die gesetzlichen Gebühren ausreichend und angemessen, wobei dem Antragsteller darin gefolgt werden kann, dass das erhaltene Düsseldorfer Altbier nicht anzurechnen ist.
Grundsätzlich gilt:
Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. (vgl. BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 ) Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vorauszusetzen. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris, Hervorh. OLG). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Es ist nicht Zweck der Pauschgebühr, den Pflichtverteidiger wirtschaftlich dem Wahlverteidiger gleich zu stellen. Nur in extrem aufwändigen Verfahren, die in jeder Hinsicht auch Verfahren in den Schatten stellen, bei denen eine Pauschgebühr schon angezeigt ist, kommt eine Bewilligung in Höhe der Wahlverteidigergebühren in Betracht. Ihre Überschreitung ist so gut wie immer ausgeschlossen.
Danach ist ein in der Mitte zwischen „Ablehnung“ und „Maximum“ liegender Zuschlag von 50% auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend keineswegs kleinlich sondern den Umständen des Verfahrens und den besonderen Belastungen des Antragstellers (insbesondere seiner kurzfristigen Einarbeitung) angemessen. Er entspricht im Übrigen dem der Pflichtverteidigung des Mitangeklagten E. B. gewährten Zuschlag.
Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden. Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen. Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. (vgl. BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 ) Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vorauszusetzen. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris, Hervorh. OLG). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll.