Arbeitsrecht

Verhältnis des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG zum Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner

Aktenzeichen  10 C 14.1645

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 11 Abs. 3, § 33 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, § 45, § 49, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2
VwGO VwGO § 162, § 164, § 165
ZPO ZPO §§ 103 ff

 

Leitsatz

1 § 45 Abs. 1 RVG begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, der unabhängig von dem privatrechtlichen Anspruch des Anwalts aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten und unabhängig von dem Kostenerstattungsanspruch gegen den (unterlegenen) Prozessgegner ist.  (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG ist zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG, das zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber stattfindet und den materiellrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag betrifft, und vom gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO, §§ 103 ff ZPO, bei dem über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten Prozesspartei gegen den erstattungspflichtigen Gegner entschieden wird. Beteiligte des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG sind der Rechtsanwalt mit seinem eigenen Vergütungs- und Ersatzanspruch und die Staatskasse, nicht hingegen der vom Anwalt beratene, vertretene oder ihm beigeordnete Mandant.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 M 14.140 2014-07-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehende Vergütung antragsgemäß auf 777,67 Euro festgesetzt wird.

Gründe

I.
Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Vergütungsanspruch als im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt weiter.
Der Antragsteller erhob als Bevollmächtigter am 9. Mai 2010 Klage in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit gegen den Freistaat … beim Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte zugleich für den Kläger Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2010 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Antragsteller bei.
Am 15. Oktober 2010 bestellte sich ein weiterer Rechtsanwalt – der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens – als weiterer Bevollmächtigter des Klägers. Auf Anfrage des Gerichts erklärten beide Rechtsanwälte, weiterhin bevollmächtigt zu sein; in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2011 waren beide Anwälte anwesend.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25. Mai 2011 wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und der Beklagte antragsgemäß zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hatte der Beklagte zu tragen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Kostenfestsetzung über 1.002,22 Euro. Der Antrag wurde vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Augsburg ohne förmlichen Kostenfestsetzungsbeschluss an das zuständige Landratsamt weitergeleitet; der Betrag von 1.002,22 Euro wurde von diesem an die Kanzlei des Beigeladenen ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 30./31. Dezember 2013 beantragte der Antragsteller die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 49 RVG in Höhe von 777,67 Euro und stellte einen Kostenfestsetzungsantrag für die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 243,97 Euro.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Januar 2014 lehnte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg „den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.12.2013 im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe in Höhe von 777,67 Euro“ ab. Nach der Ausbezahlung der außergerichtlichen Kosten gemäß dem Urteil vom 25. Mai 2011 sei eine nochmalige Erstattung aus der Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse nicht möglich.
Am 26. Januar 2014 legte der Antragsteller hiergegen „Rechtsmittel“ ein. Ihm sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil er den Klageschriftsatz erarbeitet und eingereicht habe; eine Entbindung sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe von der Gewährung der Prozesskostenhilfe Kenntnis erlangt und sei folglich im Falle des Obsiegens des Klägers daran gebunden gewesen.
Der Urkundsbeamte legte das Rechtsmittel der Kammer zur Entscheidung vor. Auch wenn sich eine Partei zugleich durch mehrere Rechtsanwälte vertreten lasse, seien nur die Kosten, die für einen Rechtsanwalt entstehen würden, erstattungsfähig. Eine nochmalige Erstattung aus der Prozesskostenhilfe an den Antragsteller würde auf eine Doppelerstattung hinauslaufen.
Die Landesanwaltschaft … schloss sich der Auffassung des Kostenbeamten an.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 lud das Verwaltungsgericht den weiteren Bevollmächtigten zum Verfahren bei; dieser äußerte sich nicht.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Erinnerung des Antragstellers zurück.
Der Antrag sei unbegründet, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus der Prozesskostenhilfe.
Auch wenn ein Kläger mehrere Rechtsanwälte bevollmächtige, seien nach § 162 VwGO grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter seien nach der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste.
Ausnahmsweise könnten Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter erstattungsfähig sein, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Dem Antragsteller stehe auch kein vorrangiger Erstattungsanspruch zu. Die Tatsache, dass er im Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Kläger als Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, vermöge eine Vorrangstellung gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erzeugen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine besonders hervorgehobene Position bestehe für den im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Bevollmächtigten schon deswegen nicht, weil der Kläger jederzeit die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigen bewirken könne, ohne dass der bisherige Beigeordnete dies verhindern könne.
Die interne Verteilung der vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten bzw. die eventuell vom Kläger zu erstattenden Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter sei eine zivilrechtliche Frage, die die Beteiligten untereinander zu klären hätten und die nicht im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden sei.
Gegen den am 14. Juli 2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 28. Juli 2014 „Rechtsmittel“ ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 begründete er die Beschwerde folgendermaßen: Es sei Prozesskostenhilfe durch das erkennende Gericht bewilligt worden. Der Prozesskostenhilfeanspruch resultiere aus einem Anspruch gegen den Staat. Eine Entbindung sei nicht erfolgt. Der Antragsteller habe aufgrund des Prozesskostenhilfebeschlusses als Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erscheinen müssen. Es habe sich auch um eine Spezialmaterie gehandelt, weshalb die Beiziehung eines weiteren Anwalts gerechtfertigt gewesen sei.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorangegangenen Verfahren und im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wie er vom Antragsteller mit Antragsformular vom 30. Dezember 2013 geltend gemacht und mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 und dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 abgelehnt wurde.
Der mit dem Schreiben des Antragstellers vom 31. Dezember 2013 außerdem noch gestellte Antrag auf Festsetzung der übersteigenden Wahlanwaltsgebühren war dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und des diesen bestätigenden Gerichtsbeschlusses und ist damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geworden.
Der Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG besteht unabhängig von dem Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner nach §§ 154 ff., 162, 164 VwGO, §§ 91 ff. ZPO.
2. Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 7 RVG zulässig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, sind hier nicht einschlägig).
Über die Beschwerde entscheidet der Senat, da die Voraussetzungen für die Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG nicht vorliegen.
3. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Vergütung eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) gemäß §§ 45 ff. RVG in der geltend gemachten Höhe.
§ 45 Abs. 1 RVG begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die (jeweilige) Staatskasse (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 2; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, § 45 Rn. 3; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 45 Rn. 4; etwas anders Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 45 Rn. 3 ff.: Anspruch folgt aus Anwaltsvertrag und Beiordnung).
Der Anspruch ist unabhängig von dem privatrechtlichen Anspruch des Anwalts aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten und unabhängig von dem Kostenerstattungsanspruch gegen den (unterlegenen) Prozessgegner. Zwischen dem Rechtsanwalt, der von ihm vertretenen Partei und der Staatskasse bestehen verschiedene Rechtsbeziehungen (Hartung in Hartung/Schons/ Enders, RVG, 3. Auflage 2017, § 45 Rn. 3).
Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG ist somit zum einen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu trennen, das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber stattfindet und den materiellrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag zum Gegenstand hat. Beteiligte des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG sind der Rechtsanwalt (mit dem in seiner Person erwachsenen eigenen Vergütungs- und Ersatzanspruch) und die Staatskasse, nicht der vom Anwalt beratene, vertretene oder ihm beigeordnete Mandant. Das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist zum anderen von dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO; §§ 103 ff. ZPO) zu trennen, bei dem über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten (zumeist der obsiegenden) Prozesspartei gegen den erstattungspflichtigen Gegner entschieden wird. Anders als dort sind hier die schutzwürdigen Interessen des Verfahrensgegners nicht zu berücksichtigen. Während es im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO letztlich nur um einen schnelleren und kostengünstigeren Weg geht, zu einem Vollstreckungstitel hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gelangen, vermag der Rechtsanwalt seine Vergütung für die Tätigkeit als hoheitlich beigeordneter oder bestellter Vertreter nur über das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu erlangen. Das Festsetzungsverfahren hängt allerdings grundsätzlich nicht vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab; dementsprechend hängt es auch nicht von einer Kostengrundentscheidung ab (Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 55 Rn. 3, 4).
Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch an § 162 VwGO gemessen; um einen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Prozesspartei ging es hier gerade nicht.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des Vergütungsanspruchs nach § 45 Abs. 1 RVG sind im vorliegenden Fall erfüllt: Der Antragsteller war im Ausgangsverfahren durch das Gericht im Rahmen der dem Kläger gewährten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, er war vom Kläger beauftragt worden, und er ist auch tatsächlich für den Kläger tätig geworden (siehe im einzelnen Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 13 ff.; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 45 Rn. 7 ff.).
Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen bereits die von diesem geltend gemachten Kosten erstattet hat. Denn der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist von dem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Prozesspartei unabhängig; er begründet eine unmittelbare Schuldnerschaft der Staatskasse (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 49). In Höhe der aus der Staatskasse geleisteten Vergütung geht der Anspruch des Obsiegenden gegen den Unterlegenen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG insoweit auf die Staatskasse über (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Ran. 82, 86; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage, § 45 Rn. 33; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, Vorbem. zu § 45 Rn. 41). Zur Vermeidung einer „Doppelerstattung“ an den Kläger des Ausgangsverfahrens hätte der Antragsgegner vor der Auszahlung an den Beigeladenen Vorkehrungen zur internen Abklärung der Kostenerstattung gegenüber beiden Bevollmächtigten treffen können bzw. müssen (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 55 Rn. 40, unter Hinweis auf Nr. 2.3.2 der – die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindende – Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung – VwV Vergütungsfestsetzung).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 49 RVG (hier in der Fassung bis zum 31.7.2013). Gegen die Richtigkeit der Berechnung durch den Antragsteller bestehen keine Bedenken; sie wird zudem bestätigt durch eine damit übereinstimmende Berechnung durch den Urkundsbeamten in der Beiakte.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Deshalb bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG sowie § 152 Abs. 1 VwGO).

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