Arbeitsrecht

Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde – Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung

Aktenzeichen  1 BvR 3069/11

Datum:
10.1.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120110.1bvr306911
Normen:
§ 93 Abs 1 BVerfGG
§ 114 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juli 2011, Az: L 29 AS 1044/11 B PKH, Beschlussvorgehend SG Berlin, 5. Mai 2011, Az: S 116 AS 11612/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. März 2012, Az: 1 BvR 3069/11, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen.
Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen