Arbeitsrecht

Versetzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten an 268 km entfernten Dienstort

Aktenzeichen  6 B 16.1627

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105404
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PostPersRG § 2 § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 2
BPersVG § 77
GG Art. 33 Abs. 5
BBG § 61 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 S. 1 und S. 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG BeckRS 2016, 54102) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach dem Ende einer Beurlaubung (erstmalige) eine Beschäftigung bei einem anderen Tochterunternehmen zugewiesen, ist sowohl der Betriebsrat des abgebenden als auch des aufnehmenden Unternehmens zu beteiligen. Die Berücksichtigung der persönlichen Belange des Beamten ist Sache des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Versetzung an einen vom Wohnort 268 km entfernten Dienstort ist auch für einen alleinerziehenden Vater von zwei Kinder (17, 19 Jahre) zumutbar, denn ein Bundesbeamter muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten im Bundesgebiet eingesetzt zu werden, auch wenn dies einen Umzug mit sich bringen kann. Das gilt zumal, wenn einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine Dauerbeschäftigung zugewiesen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 13.1265 2015-06-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 – W 1 K 13.1265 – abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).
Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem – 268 km vom Wohnort entfernten – Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.
Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.
Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.
Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.
Die Beklagte beantragt‚
das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.
Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft – hier der DTAG – gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).
1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 – 2 C 14.15 – juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 – 5 LA 260/12 – juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 – 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 – 7 B 24.14 – juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet – wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 – 2 B 42.00 – juris Rn. 3 m.w.N.) – keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.
2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist – bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung – weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.
a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.
aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten – wie dem Kläger – nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist – zum einen – der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 – 1 B 849/12 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 – 5 ME 187/12 – juris Rn. 9 ff.).
Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 – 6 P 1.06 – BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.
bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist – zum anderen – der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 – 1 B 849/12 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 – 5 ME 187/12 – juris Rn. 7).
Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 – 20 A 218/13.PVB – juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 – 2 AZR 580/99 – juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.
Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.
Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 – juris Rn. 24).
b) Die Zuweisung ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.
aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.
Anhaltspunkte dafür‚ dass die – in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 23 ff.) – Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.
Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe – damals wie heute – nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen – gesetzlich nicht vorgesehenen – Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 – bei voller Alimentation – ohne Beschäftigung geblieben ist.
bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.
Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 – 1 B 571/13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17.08 – zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger – anders als im hier zu entscheidenden Fall – im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.
Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.
Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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