Aktenzeichen VI ZR 773/20
§ 121 VwGO
§ 823 Abs 1 BGB
§ 72 Abs 1 BG RP
Leitsatz
1. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes wird von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen begrenzt. Der Regelungsinhalt der Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.
2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 7. Mai 2020, Az: 1 U 1158/19, Urteilvorgehend LG Trier, 4. Juni 2019, Az: 11 O 162/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die klagende Gemeinde macht als Dienstherrin des durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten G. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend.
2
Am 2. August 2010 kam es zwischen dem als Ordnungsbeamten eingesetzten G. und dem alkoholisierten Beklagten zu einer Auseinandersetzung, im Rahmen derer G. nach hinten auf den Boden fiel. G. war in der Zeit vom 3. August 2010 bis zum 31. März 2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin Bezüge in Höhe von 65.915,68 € an G. Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde G. mit Wirkung zum 1. April 2012 in den Ruhestand versetzt; ab diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung der Bezüge von der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) übernommen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. September 2014 wurde G. ab dem 1. April 2012 ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt, da G. aufgrund des Dienstunfalls dauernd dienstunfähig und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt gewesen sei.
3
Mit der Behauptung, dass der Beklagte den Beamten G. bei der Auseinandersetzung geschlagen habe, weshalb dieser körperliche und psychische Folgeschäden erlitten habe, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten Ersatz der von ihr an G. gezahlten Bezüge in Höhe von 65.915,68 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet sei, die die Klägerin infolge des Vorfalls vom 2. August 2010 an G. bereits erbracht habe oder noch erbringen werde.
4
Der Beklagte hat behauptet, dass G. nicht aufgrund des Vorfalls vom 2. August 2010 dienstunfähig geworden sei, sondern seinen Dienst nicht mehr habe verrichten wollen.
5
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 17.283,48 € nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass G. von dem Beklagten geschlagen wurde und dadurch Prellungen im Wirbelsäulenbereich und am Kiefer davontrug. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sei aber lediglich ein Dienstunfähigkeitszeitraum von sechs Monaten adäquat kausal auf das Schadensereignis zurückzuführen, so dass der Beklagte die von der Klägerin an G. gezahlten Bezüge nur für sechs Monate nach dem Vorfall zu erstatten habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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