Arbeitsrecht

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Chemikalienunverträglichkeit

Aktenzeichen  3 B 16.1996

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8666
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 128
BayBG Art. 65, Art. 66

 

Leitsatz

1 Eine auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit wird bereits ex tunc vor Ergehen der maßgeblichen letzten Entscheidung der Behörde über die Versetzung in den Ruhestand widerlegt, wenn eine Lehrerin ohne gesundheitliche Probleme im Unterricht eingesetzt wurde. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ruhestandsversetzung beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, wenn in dem zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten eine begründete Aussage fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Zudem ist das Gutachten nicht hinreichend aktuell, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die sich in einem erfolgreichen Unterrichtseinsatz zeigt, nicht berücksichtigt wurde. (Rn. 66 und 68) (redaktioneller Leitsatz)
3 Da es sich  bei der Versetzung in den Ruhestand um eine gebundene Entscheidung handelt, obliegt dem Gericht die “Spruchreifmachung”, wenn die von der Behörde gegebene Begründung unzutreffend ist. Eine Beweisaufnahme durch das Gericht kommt aber nur in Betracht, wenn eine Dienstunfähigkeit zumindest naheliegend erscheint. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern) ein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
5 Bei einer möglichen Dienstunfähigkeit auf Grund einer Chemikalienunverträglichkeit einer Lehrerin muss der Dienstherr die für ihren Einsatz in Betracht kommenden Schulen konkret und nachvollziehbar überprüfen. (Rn. 81 – 88) (redaktioneller Leitsatz)
6 Die “Suchpflicht” nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf eine Tätigkeit der Lehrerin außerhalb des Gymnasialbereichs. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 13.1212 2014-07-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.
1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.
1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.
1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).
1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S…Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V… vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.
Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).
Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB – P 1132 – 002 – 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE – P 1132 – 002 – 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.
2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).
Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).
Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).
2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).
2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).
Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).
Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).
Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.
Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S… vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W… vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E… vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).
Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).
Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V… im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S… ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S…Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V… – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.
Übereinstimmend damit hat auch Dr. E… (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E… zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E… ebenso wie Dr. S… eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V… (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.
Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S… vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).
Dr. S… führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S… hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V… als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).
Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V… widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V… vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S… hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.
Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V… mit den Attesten von Dr. E… vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E… vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.
Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).
Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).
Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V… vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.
Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.
2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.
Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).
Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).
Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).
Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).
Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).
Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.
Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V…, wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V… (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V… unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E… mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.
Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S…Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F…, die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.
Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V… eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V… um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R…Gymnasium W…, an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H…Gymnasium in S… abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.
Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F…, die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.
Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V… zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V… in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.
Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.
Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.
Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.
Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.
2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.
Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).
Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V… bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.
Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F… beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.
3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.
Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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