Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich – Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge

Aktenzeichen  7 UF 328/18

Datum:
17.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 104
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 4, § 18

 

Leitsatz

Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge. Trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 1655) kann der Ausgleich auch weiterhin auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages erfolgen. (Rn. 29)
2. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19.7.2017 (BeckRS 2017, 122019) lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auch auf der Basis der Teilung der Fondsanteile durchzuführen, insoweit aber keine Verpflichtung ausgesprochen.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwischen den danach zulässigen Alternativen einer Teilung auf Basis eines festen Kapitalbetrages oder auf der Basis von Fondsanteilen entscheidet das Familiengericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes, nach pflichtgemäßem Ermessen.  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

003 F 445/17 2018-02-05 Bes AGSCHWANDORF AG Schwandorf

Tenor

1. Auf die Beschwerde der … wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwandorf vom 5.2.2018 in Ziffer 2. (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) hinsichtlich der Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der… (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) erworbenen Anrechts abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 €, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, bei der … …, Versicherungskonto der Antragstellerin: …, begründet. Die … wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 780,76 Euro an die … zu bezahlen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, geboren am …, und der Antragsgegner, geboren am …, schlossen am … die Ehe.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.6.2017 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Schwandorf Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 25.7.2017 zugestellt worden ist.
Die Beteiligten haben in der Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017 jeweils Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ein Anrecht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat zusätzliche Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge erworben.
Die … hat zu dem von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrecht aus der „… Zusatzvorsorge“, Vers. Nr. …, mit Auskunft vom 31.8.2017 den Ehezeitanteil des Anrechts mit 1.561,52 €, Bezugsgröße Kapitalbetrag in Euro, mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 780,76 €, Bezugsgröße: Kapitalbetrag in Euro, vorgeschlagen.
Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Aus den Berechnungsgrundlagen zu der Auskunft ergibt sich, dass es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handelt. Der mitgeteilte Ehezeitanteil ergibt sich aus dem Produkt von 55,57 von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Anteilen an dem „…Fonds“ und einem Kurswert von 28,10 € pro Anteil zum 30.6.2017.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf das mit der Auskunft vorgelegte Gutachtens zum Versorgungsausgleich, die „Anlage V Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ zur Arbeitsanweisung der … vom 1.11.2016“ (Anlage zu Blättern 31 bis 35 des Sonderhefts: Versorgungsausgleich) und die mit weiterer Auskunft der … vom 8.9.2017 vorgelegte „Arbeitsanweisung der … zum Versorgungsausgleich vom 1.11.2016“, Stand 16.11.2016, Bezug genommen.
Die … hat vorgeschlagen, von dem Ausgleich des von dem Antragsgegner in der „… Zusatzvorsorge“ erworbenen Anrechts gemäß § 18 VersAusglG abzusehen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Schwandorf hat mit Endbeschluss vom 5.2.2018, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die am 16.5.2003 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich in Bezug auf das von dem Antragsgegner aus der „… Zusatzvorsorge“ erworbene Anrecht wie folgt entschieden:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …, Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 780,76 Euro bei der … nach Maßgabe der … Zusatzvorsorge und der Arbeitsanweisung der … zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3% Zinsen seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die … zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche ihr am 14.2.2018 zugestellt worden ist, hat die … mit Schriftsatz vom 23.2.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Schwandorf am 28.2.2018, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie rügt, das Amtsgericht habe in Bezug auf seine Entscheidung zum Ausgleich des von dem Antragsgegner aus der „… Zusatzvorsorge“ erworbenen Anrechts zu Unrecht eine Verpflichtung zur Verzinsung für die Zeit ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung angeordnet, weil es sich bei dem Anrecht um eine fondsgestützte Versorgung handle.
Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Erörterung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde der … hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde der … ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
1.1. Die … ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht verpflichtet worden, einen Ausgleichsbetrag von 780,76 € für die Zeit vom 1.7.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr verzinsen zu müssen. Sie macht damit geltend, in einer eigenen Rechtsposition i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt zu werden.
Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers setzt grundsätzlich noch nicht einmal eine finanzielle Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung voraus (BGH FamRZ 2013, 164). Die Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers ergibt sich vielmehr bereits dann, wenn geltend gemacht wird, die Ausgleichsentscheidung sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers verbunden (BGH FamRZ 2012, 851; FamRZ 2009, 853; FamRZ 2000, 746).
1.2. Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf die Ausgleichsentscheidung zur „… Zusatzvorsorge“ an.
Diese Teilanfechtung ist zulässig (BGH FamRZ 2011, 547). In dem durch die Teilanfechtung eröffneten Rahmen unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch der umfassenden Überprüfung durch den Senat, weil sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Versorgungsträger betroffen sind (BGH a.a.O.).
3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3.1. Bei der „… Zusatzvorsorge“ handelt es sich nach der „Anlage V Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ zur Arbeitsanweisung der … vom 1.11.2016“ (=im Weiteren: Anlage V) um eine fondsgebundene betriebliche Altersversorgung. Dies ergibt sich aus Ziffer I. der Anlage V. Die Regelung lautet: „Bei der Betriebsvereinbarung „… Zusatzvorsorge“ in der Fassung vom 14.6.2016 handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die versorgungsverpflichtete Gesellschaft der … (nachfolgend Gesellschaft) gewährt jedem berechtigten Mitarbeiter für Geschäftsjahre ab 2016 als Bestandteil von Teil B der Erfolgsbeteiligung bzw. der Tantieme U einen Beitrag in die … Zusatzvorsorge. Die Beiträge werden den berechtigten Mitarbeitern als individuelle Bausteine jährlich im Monat der Auszahlung von Teil B der Erfolgsbeteiligung bzw. der Tantieme U auf ihrem Ansparkonto gutgeschrieben. Für Mitarbeiter kann die Gewährung von weiteren Sonderbeiträgen vereinbart werden (darunter fällt beispielsweise die in 2016 gewährte Jubiläumssonderzuwendung). Die auf dem individuellen Ansparkonto einbezahlten Beiträge werden in Investmentfonds angelegt. Die einbezahlten Beiträge werden jedoch mindestens mit dem in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung bei Kapitallebensversicherungen verzinst. Die Altersleistung entspricht dann in ihrer Höhe dem Gegenwert Fondsanteile auf dem Ansparkonto des Mitarbeiters, mindestens jedoch dem Gegenwert der einbezahlten Beiträge zuzüglich der zugesagten Mindestverzinsung (Garantieleistung).“ Zu den Einzelheiten der Ermittlung des Ehezeitanteils für Zwecke des Versorgungsausgleichs und der Durchführung des Ausgleichs im Einzelnen wird auf die Regelungen II. und III. der Anlage V Bezug genommen.
Gegen die danach von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung des Ehezeitanteils des von dem Antragsgegner bei ihr in der Ehezeit (Zeit vom 1.5.2003 bis 30.6.2017) erworbenen Anrechts hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Auch der Senat kann Fehler in der Wertberechnung nicht feststellen. Danach ergeben sich, bezogen auf den Wert der Fondsanteile, ein Ehezeitanteil der Versorgung in Höhe von 1.561,52 €, Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, und eine Garantieleistung in Höhe von 1.003,04 €.
Nach der Anlage V ist der höhere Wert, vorliegend also der aus den Fondsanteilen und dem Kurswert zum 30.6.2017 ermittelte Ehezeitanteil in Höhe von 1.561,52 € auszugleichen.
3.2. Der Ausgleich erfolgt durch externe Teilung des zum Ehezeitende ermittelten Ehezeitanteils der Versorgung des Antragsgegners, §§ 14 ff.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ist die Hälfte des Ehezeitanteils auszugleichen.
Der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte es nicht, weil der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages bereits den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, der bei 7.140,- € liegt, nicht überschreitet.
3.3. Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrages und Auszahlung des Kapitalbetrages an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen (BGH FamRZ 2013, 1635).
Von dieser Möglichkeit des Ausgleichs hat das Amtsgericht Gebrauch gemacht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass der externe Ausgleich einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung auch in der Weise erfolgen kann, dass die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile geteilt werden und angeordnet wird, dass die Höhe des gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Kapitalbetrages durch die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteilen und den Kurswert der Anteile zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655). Die Durchführung der externen Teilung auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages ist danach allerdings nicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten jüngeren Entscheidung lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Versorgungsausgleich auch auf der Basis der Teilung der Fondsanteile durchzuführen, insoweit aber keine Verpflichtung ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich seine früher vertretene Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, im Versorgungsausgleich nachehelichen Wertzuwachs aus einem fondsgebundenen Anrecht zu berücksichtigen, aufgegeben (BGH FamRZ 2017, 1655). Dies ändert allerdings nichts daran, dass dann, wenn der Ausgleichswert eines fondsgebundenen Anrechts auf Kapitalbasis zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird, es nicht gerechtfertigt ist, von einer konkreten Verzinsung des daraus ermittelten Ausgleichswertes auszugehen, da die Kursentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht vorhersehbar ist.
Für die Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts ergeben sich daher zwei zulässige Alternativen. Die erste Alternative, die Durchführung der Teilung auf Basis eines festen Kapitalbetrages, schützt die Beteiligten vor dem Einfluss von Kursschwankungen und dient somit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wobei aus den genannten Gründen eine Verzinsung des Kapitalbetrages zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die zweite Alternative, die Durchführung des Ausgleichs auf der Basis von Fondsanteilen, eröffnet zwar einerseits die Möglichkeit, an Wertzuwächsen der Fondsanteile in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung teilzunehmen, beinhaltet aber auch die Gefahr der Teilhabe an den im genannten Zeitraum eingetretenen Wertverlusten, begrenzt insoweit lediglich durch die Garantieleistung. Welche Alternative anzuwenden ist, entscheidet das mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs befasste Gericht nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Schlägt, wie in dem konkreten Fall, der Versorgungsträger die Teilung auf Kapitalbasis vor und erhebt keiner der beteiligten Ehegatten Einwendungen hiergegen, ist die Durchführung der externen Teilung in dieser Form weiterhin zulässig. Der Senat sieht im konkreten Fall, nicht zuletzt wegen des relativ geringen Wertes des Ausgleichswertes, keine Umstände, welche es erfordern würden, hiervon abzuweichen.
3.4. Wird ein fondsgebundenes Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung in der Weise extern geteilt, dass der zum Ehezeitende festgestellte Ehezeitanteil in der Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro, festgestellt und dieser geteilt wird, darf allerdings nicht angeordnet werden, dass der gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlende Betrag zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2013, 1635).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Dies (gemeint ist die Verpflichtung zur Verzinsung) setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vorneherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vorneherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Anspruch auf Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage …“.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Im Ergebnis ist daher die von dem Amtsgericht angeordnete Verzinsungsverpflichtung aufzuheben.
Da es sich bei der externen Teilung nicht um einen richterlichen Gestaltungsakt handelt, ist es nicht erforderlich, in die Ausgleichsentscheidung die untergesetzlichen Bestimmungen, welche für die Ermittlung des Ausgleichswertes und die Durchführung des Ausgleichs maßgeblich sind, in den Entscheidungstenor aufzunehmen.
3.5. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer externen Teilung vor. Die Antragstellerin hat als Zielversorgungsträger die …, bei welcher sie bereits unter der Versicherungsnummer … ein Versicherungskonto hat, bestimmt. Die … hat mit Schreiben vom 19.1.2018 ihrer Bestimmung als Zielversorgungsträgerin zugestimmt. Wird die … als Zielversorgungsträger gewählt, ist auch gewährleistet, dass die Zielversorgung eine angemessene Versorgung i. S. des § 15 Abs. 2 VersAusglG bietet.
3.6. Von der Durchführung des Ausgleichs ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Danach sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden.
Bezogen auf das Ehezeitende am 30.6.2017 beträgt der Grenzwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG 3.570,- €. Der Ausgleichswert von 780,76 € liegt deutlich darunter. Dennoch erfolgt der Ausgleich, weil mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein nennenswerter Verwaltungsaufwand auf Seiten der Beschwerdeführerin verbunden ist, die die externe Teilung gewählt hat. Gleichzeitig entsteht auf der Seite der Ausgleichsberechtigten kein Bagatellanrecht, weil Ausgleich zugunsten ihres Kontos bei der … erfolgt. Bei dieser Situation gebührt im Rahmen der gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung dem Grundsatz der Halbteilung gemäß § 1 Abs. 2 VersAusglG der Vorzug (vgl. BGH FamRZ 2012, 192). Ausnahmen hiervon hat der Bundesgerichtshof wiederum nur für Anrechte zugelassen, welche wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind. Dies trifft bei einem Anrecht mit einem Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 780,76 € nicht zu.
Der Senat entscheidet ohne persönliche Anhörung der Ehegatten, weil der Sachverhalt geklärt ist und von einer persönlichen Anhörung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, § 68 Abs. 3 S. 2, § 221 Abs. 1 FamFG. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 69 Abs. 3, § 150 FamFG.
Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Nettoeinkünfte der Ehegatten: 1.600,- Euro und 2.800,- Euro. In 3 Monaten von beiden erzieltes Nettoeinkommen: 13.200,- Euro. Davon 10% : 1.320,- €.
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

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