Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtsverfahren, Streitwertbeschlüsse, Hauptsacheverfahren, Erinnerung gegen, Kostenentscheidung, Kostenansatz, Erinnerungsverfahren, Rechtsmittelbelehrung, Kostenbeamter, Gerichtskostengesetz, Kostenrechnung, Kostenverzeichnis, Wert des Beschwerdegegenstandes, Gebührenfreiheit, Beschwerdeschrift, Gebühren und Auslagen, Erlaubniserteilung, Heilpraktikergesetz, Beschlüsse

Aktenzeichen  M 27 M 20.3683

Datum:
2.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45555
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom … 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2020 Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom … 2020 (Buchungszeichen …). Mit der Kostenrechnung werden Gebühren für ein von dem Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 27 K … – Hauptsacheverfahren) angestrengtes Verfahren geltenden gemacht, in dessen Rahmen er als Kläger eine Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz begehrt. In dem Hauptsacheverfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2020 den Streitwert auf EUR 15.000,- festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 12. August 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (i. d. Fassung d. Bekanntmachung v. 27.2.2014 (BGBl. I S. 154), zul. geänd. d. Art. 2 Abs. 4 d. Gesetzes v. 25.6.2020 (BGBl. I S. 1474) – GKG) werden in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten, Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich hierbei nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Ausweislich § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu dem GKG erhoben und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG mit dem Kostenansatz, also mit der Kostenrechung der Kostenbeamtin, geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses vom 14. Juli 2020 die Kosten erhoben. Die Höhe der einfachen Gebühr ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (bis EUR 16.000,- Streitwert einfache Gebühr bei EUR 293,00,-). Die Zugrundelegung des dreifachen Satzes ergibt sich aus Ziff. 5110, Teil 5 der Anlage 1 zu dem GKG.
Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

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