Aktenzeichen M 5 K 16.5799
Leitsatz
1. Die Ernennung zum Beamten auf Probe setzt u.a. die Eignung voraus, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung gehört. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr trifft die Entscheidung über die charakterliche Eignung im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Äußerungen eines Brandmeisteranwärters, die allenfalls als etwas “flapsig” anzusehen sind, können Zweifel an einer charkterlichen Eigung nicht nachvollziehbar begründen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat der Dientherr seiner prognostischen Entscheidung zur Bewertung der persönlichen Eignung insgesamt unzutreffende oder unvollständig ermittelte Sachverhalte zugrunde gelegt sowie sachfremde Erwägungen angestellt, die den Eindruck eines willkürlichen Herausgreifens erwecken, so ist die Ablehnung der Übernahme als Beamter auf Probe rechtwidrig. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2016, mit dem der Antrag des Klägers, ihn zum Beamten auf Probe zur ernennen, abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Einstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die vom Kläger begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung gehört (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist eine prognostische Einschätzung zu treffen, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 9 BeamtStG Rn. 39). Das erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 18.16 – juris Rn. 25 f.). Der Dienstherr trifft die Entscheidung über die charakterliche Eignung im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, sodass diese Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur einer beschränkten Überprüfungen unterworfen ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 25.1.2001 – 2 C 43/99 – juris Rn. 23; U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 6 ZB 17.941 – juris Rn. 13).
2. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Beklagten, die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen, rechtlich zu beanstanden. Denn die von der Beklagtenseite angeführten Umstände tragen die Ablehnungsentscheidung aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit nicht.
a) Dem Kläger kann im Wesentlichen nur das Geschehen um die Anmeldung zur Führerscheinprüfung zur Last gelegt werden. Nach § 11 Abs. 9 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) i.V.m. Nr. 1 der Anlage 5 zur FeV hat ein Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C einen ärztlichen Nachweis vorzulegen, dass keine die Eignung beschränkende oder ausschließenden Erkrankungen vorliegen. Dieses Attest darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr (Nr. 3 der Anlage 5 zur FeV). Es wäre dem Kläger möglich gewesen, auf eine vollständige Antragstellung zu achten oder diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, sodass der ungültige Gesundheitsnachweis hätte rechtzeitig nachgeholt werden können. Gleichwohl hat der Zeuge F., der seit geraumer Zeit als Ausbilder in der Führerscheinausbildung der Beklagten tätig ist, angegeben, dass eine verspätete Führerscheinanmeldung jedenfalls nichts Außergewöhnliches sei und bei den auszubildenden Beamten gelegentlich vorkomme. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser einmalige Fehler derart schwer wiegt, dass insgesamt eine charakterliche Ungeeignetheit vorliegen soll. Es ist auch nicht dargelegt, dass bei sämtlichen Widerrufsbeamten, bei denen das in der Vergangenheit vorgekommen ist, eine Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis ebenfalls ausschied. Zudem hat sich der Kläger nachfolgend um ein Beheben des Fehlers bemüht und damit gezeigt, dass ihm der Fortgang seiner Ausbildung nicht gleichgültig ist. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass die verspätete Antragstellung nicht auf Gleichgültigkeit beruhte oder eine generelle persönliche Einstellung widerspiegelt, sondern in einer familiären Ausnahmesituation begründet war. Daher kann hierin kein Motivationsmangel des Klägers erkannt werden.
b) Die übrigen, von der Beklagten angeführten Umstände sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit des Klägers zu begründen.
Die streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers stellen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder als respektlos noch als Indikator für mangelnde Motivation des Klägers dar. Die beiden in der Führerscheinausbildung der Beklagten tätigen und in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen W. und F. haben erklärt, es herrsche ein lockerer, kameradschaftlicher Umgangston. Die Beamten würden sich duzen, auch mit den Schülern, und bei entsprechender Notwendigkeit fielen auch schon mal deutlichere Worte. Es ist insofern nicht auszuschließen, dass die Äußerung des Klägers, „ein Feuerwehrbeamter müsse den Dienst zur Erholung nutzen“, ironisch gemeint war. Das gilt auch für die gegen Ende bzw. nach Abschluss einer Fahrstunde in einem kleinen Kreis von zwei weiteren Fahrschülern sowie dem Fahrlehrer getätigte Äußerung, „Ihr müsst euch schon einigen, wer der Fahrlehrer ist“. Es ergibt sich nicht, dass die Aussagen kritisch oder despektierlich gemeint gewesen sind. Hierauf lässt auch das Verhalten des Klägers im Übrigen nicht schließen. Es ist von den Beteiligten nicht vorgebracht, dass der Kläger zu einem anderen Zeitpunkt vergleichbare Äußerungen getätigt oder dahingehend Kritik geübt hat. Diese allenfalls als etwas „flapsig“ anzusehenden Aussagen können Zweifel an einer charakterlichen Eignung nicht nachvollziehbar begründen. Soweit der Kläger zum Zeugen W. sinngemäß gesagt haben soll, das Ausschalten des Funkgerätes „interessiere ihn nicht und sei Sache des Fahrlehrers“, ist das im Kontext des Gespräches zu sehen. Der Zeuge W. hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er je nach den Umständen durchaus impulsiv reagieren kann. So hat er angegeben, auf die Tatsache, dass der Kläger das Funkgerät nicht ausschalten konnte, verständnislos reagiert und möglicherweise die Worte geäußert zu haben: „Du willst mich wohl verarschen.“ Eine vom Kläger gegebene Antwort ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Aufgrund des in dieser Situation zu Tage getretenen, zumindest als harsch einzuschätzenden Umgangstons ist selbst eine forschere Antwort nicht als unkollegial anzusehen.
Eine mangelnde Motivation des Klägers ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Zeuge F. hat selbst keine dahingehenden Wahrnehmungen getätigt. Der Zeuge W. hat geschildert, er habe erlebt, dass sich der Kläger beim technischen Dienst an den Fahrzeugen zurückgehalten und lediglich das Abspritzen des Fahrzeuges übernommen habe, was eine eher einfache und angenehme Aufgabe sei. Zudem habe sich der Kläger von diesen Diensten auch häufig abgemeldet, da er als Lehrgangssprecher einen Bürogang zu erledigen gehabt habe.
Ein vorwerfbares Entziehen von unangenehmen Aufgaben kann hierin nicht erblickt werden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger beim technischen Dienst eher einfache Aufgaben übernommen hat, hat er gleichwohl bei den zu erledigenden Tätigkeiten mitgewirkt und sich nicht beispielsweise vollständig herausgehalten. Es kann sich vielmehr auch eine zufällige Verteilung der Aufgaben ergeben haben. Auch ist beklagtenseits Nichts dazu vorgetragen worden, dass sich Kollegen des Klägers durch dessen Verhalten benachteiligt gefühlt oder sich über diesen beschwert hätten. Stattdessen beruht die Einschätzung des Zeugen W., er habe den Kläger weniger als Teamplayer, sondern eher als Einzelgänger gesehen, auf einer rein subjektiven Wahrnehmung. Diese bezieht sich zudem auf einen vergleichsweise geringen Ausschnitt der Ausbildung des Klägers. Der Zeuge sei der Verantwortliche beim technischen Dienst innerhalb der drei- bis vierwöchigen Führerscheinausbildung gewesen, welcher immer freitags stattgefunden habe. Schilderungen des für den Kläger zuständigen Fahrlehrers D. finden sich darüber hinaus nicht in der Behördenakte, ebenso sind keine sonstigen, für mangelnde Motivation sprechenden Vorkommnisse ausdrücklich dokumentiert. Schließlich gab selbst der Zeuge W. an, dass er dem Kläger nicht allein aufgrund der geschilderten Ereignisse die charakterliche Eignung sowie ein Entwicklungspotential absprechen würde. Die Tätigkeit des Klägers als Lehrgangssprecher zeugt aus Sicht des Gerichts überdies gerade nicht von einer mangelnden Motivation, sondern spricht für eine gesteigerte Motivation aufgrund einer freiwilligen Übernahme von Zusatzaufgaben. Hieraus eine negative Prognose für den Kläger abzuleiten, erscheint beanstandungswürdig.
Eine mangelnde charakterliche Eignung wegen Nichtbezahlens von privatärztlichen Rechnungen und Ausübens einer nichtgenehmigten Tätigkeit kann dem Kläger mangels zutreffend ermitteltem Sachverhalt nicht zur Last gelegt werden.
Hinsichtlich der Nebentätigkeit steht bereits nicht fest, ob eine solche überhaupt ausgeübt worden ist. Die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der Handwerkskammer, nach der der Kläger seit … Oktober 2012 und somit während der gesamten Zeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Bodenleger in der Handwerksrolle eingetragen gewesen ist, belegt keine (unzulässige) Ausübung der Nebentätigkeit. Der Kläger hat plausibel geschildert, dass die fortdauernde Eintragung unter anderem steuerliche Gründe gehabt habe. Er sei hingegen nicht als Bodenleger tätig gewesen. Auch habe er sich kein neues Kraftfahrzeug angeschafft, sondern weiterhin seinen Kastenwagen benutzt, sodass für Außenstehende ein falscher Eindruck entstanden sein könnte. Hinsichtlich seiner früheren Unternehmenswebsite hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass deren Abschaltung mehrfach beauftragt worden ist. Die unzulässige Ausübung einer Nebentätigkeit ist daher von der Beklagten nicht belegt.
Das gilt auch für den Sachverhalt betreffend nicht bezahlte Arztrechnungen. Die Beklagte sei nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung darüber informiert worden, dass der Kläger eine privatärztliche Rechnung nicht beglichen habe, dieser auf Kontaktaufnahmen des Referates für Gesundheit und Umwelt nicht reagiere und nun gegebenenfalls ein Mahnverfahren gegen den Kläger eingeleitet werde. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr aufgrund der negativen Außenwirkung vermeiden will, dass gegen einen Beamten im Rahmen eines Mahnverfahrens ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wird. Dies kann negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zur Folge haben. Gegen den Kläger ist jedoch nach dessen – von der Beklagten nicht bestrittenen – Angaben schon kein Mahnverfahren eingeleitet worden. Der Kläger hat lediglich eingeräumt, mit einer einzigen Rechnung in Verzug geraten zu sein. Das ist als ein Versehen im Einzelfall nicht (dienstlich) vorwerfbar. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers nicht substantiiert entgegen getreten und hat insbesondere keinen Nachweis über ein eingeleitetes Mahnverfahren vorgelegt. Unklar ist zudem, aus welchen Gründen das Referat für Gesundheit und Umwelt mit dem Nichtbegleichen einer offenen privatärztlichen Rechnung befasst war, warum eine Information der Dienststelle erfolgte und in welcher Höhe die entsprechende Forderung bestand. Auch hat die Dienststelle selbst keine Versuche unternommen, in dieser Angelegenheit Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen. Der Sachverhalt beruht auf einem Hörensagen aufgrund einer telefonischen Mitteilung, der eine weitere Aufklärung erfordert hätte.
c) Die Beklagte hat ihrer prognostischen Entscheidung zur Bewertung der persönlichen Eignung des Klägers insgesamt unzutreffende oder unvollständig ermittelte Sachverhalte zugrunde gelegt sowie sachfremde Erwägungen angestellt. Die dem Kläger zur Last gelegten Vorgänge sind entweder nicht hinreichend erwiesen oder beruhen auf einzelnen Begebenheiten, die den Eindruck eines willkürlichen Herausgreifens erwecken. So stützt die Beklagten ihre Entscheidung auf Schilderungen von Ausbildern, die nur wenige Wochen – und auch hier nur sporadisch – Umgang mit dem Kläger hatten. Der Zeuge F. hat nur wenige Male den erkrankten Fahrlehrer vertreten, der Zeuge W. kam während der dreiwöchigen Führerscheinausbildung in erster Linie freitags als Verantwortlicher für den technischen Dienst in Kontakt mit dem Kläger. Die streitgegenständlichen (drei) Äußerungen des Klägers erfolgten innerhalb von zwei Tagen und können weder als deutlich beleidigend noch sonst offensichtlich unangemessen verstanden werden. Der Zeitraum im Übrigen ist nicht einbezogen worden, ebenso liegt keine Einschätzung durch den eigentlichen Ausbilder des Klägers während der Führerscheinausbildung, Herrn D., vor. Die von Herrn T. unterzeichnete Vormerkung vom … Januar 2016 zum Verhalten des Klägers bezieht sich ausschließlich auf die Vorfälle am … und … Januar 2016 sowie die Prüfungsanmeldung. Sie gibt im Wesentlichen nur die Eindrücke der Zeugen F. und W. wieder. Wird der Entscheidung des Dienstherrn, wie vorliegend geschehen, eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zu Grunde gelegt, steht zu erwarten, dass die aufgetretenen Vorkommnisse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Das ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit nach der bei den Akten befindlichen Ergänzung zur Vormerkung, gefertigt durch einen Sachbearbeiter der Beklagten, bereits am 22. Mai 2015 – unmittelbar nach Beginn der Ausbildung – ein Motivationsproblem beim Kläger festgestellt worden sein soll, finden sich hierzu in den Akten keine näheren Angaben. Es bleibt unklar, welcher Art dieses Motivationsproblem gewesen sein soll. Laut der Ergänzung zur Vormerkung ist nach einem dahingehenden Gespräch mit dem Kläger zudem eine Besserung eingetreten. Das wird im Bescheid der Beklagten vom 23. November 2016 nicht gewürdigt.
3. Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).