Aktenzeichen AN 14 K 18.02324
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
SGB I § 14, § 15
SGG § 51
Leitsatz
Macht ein Kläger Auskunftsansprüche nach §§ 14 und 15 Abs. 2 SGB I – und ausdrücklich keine Rechte aus dem Informationsfreiheitsgesetz – geltend, ist dafür nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der zu den Sozialgerichten. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht … verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger beruft sich auf Ansprüche nach §§ 14 und 15 Abs. 2 SGB I und auf entsprechende Rechtsbeziehungen zur Beklagten. Er will ausdrücklich keine Rechte aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geltend machen. Im Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozessrecht gilt für den Antrag eines Klägers die Dispositionsmaxime. Es liegt in der Hand des Klägers zu entscheiden, welchen Anspruch er mit welchem Antrag geltend machen möchte.
Dies hat der Kläger getan. Seine Ansprüche – unterstellt, sie bestehen -, so wie er sie geltend macht, benennt und begründet, ergäben sich aus dem Sozialgesetzbuch, wofür eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung nach § 51 SGG besteht, so dass § 40 VwGO nicht greift. Für den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Zuständig sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Sozialgericht … örtlich zuständig, weil der Kläger im Bezirk dieses Sozialgerichts seinen Wohnsitz hat.
II.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Die Beteiligten haben sich beide zur Problematik des Rechtswegs bereits geäußert und vertreten konträre Ansichten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Gerichts vorbehalten, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).