Arbeitsrecht

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde – Fehlende Geburtsdaten als formaler Mangel der gem § 26 Abs 3 S 2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen – Unverzichtbarkeit der Geburtsdaten zur Prüfung der Wahlberechtigung

Aktenzeichen  2 BvC 10/10

Datum:
15.11.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101115.2bvc001010
Normen:
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG
§ 48 Abs 2 BVerfGG
§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
§ 26 Abs 3 S 3 EuWG
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG
§ 6 Abs 3 S 1 Nr 1 EuWG
Spruchkörper:
2. Senat

Gründe

1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
(EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden
kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.

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