Arbeitsrecht

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (A-Limine-Abweisung) – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 BVerfGG

Aktenzeichen  2 BvC 1/09

Datum:
5.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20100505.2bvc000109
Normen:
Art 41 Abs 1 S 1 GG
§ 24 S 2 BVerfGG
§ 48 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat

Gründe

1
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben
vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.

2
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 48 BVerfGG, wonach ein Wahlberechtigter nur dann Beschwerde gegen den
Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl erheben kann, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen wurde,
bestehen nicht. Dies folgt schon aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, nach dem die Wahlprüfung Sache des Bundestages ist. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die potenzielle Dauer von Einspruchsverfahren vor dem Bundestag vermag daran nichts zu ändern.

3
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

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