Arbeitsrecht

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 3165/15

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190114.1bvr316515
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 93b S 1 Alt 1 BVerfGG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 27. August 2015, Az: 3 C 14/14, Urteilvorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juli 2014, Az: 12 S 651/12, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 29. Februar 2012, Az: 8 K 2393/11, Urteilvorgehend BVerfG, 19. März 2018, Az: 1 BvR 3165/15, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1
Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.
2
Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 – 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

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