Aktenzeichen M 21 K 16.5876
VwGO § 58 Abs. 2
PBAZV § 7 Satz 1 und 2
BGB § 242
Leitsatz
1. Nach § 126 Abs. 2 S. 1 BBG ist vor allen Klagen – also gerade auch beamtenrechtlichen Leistungsklagen, welche sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln des Dienstherrn richten – ein Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen, welches mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 69 VwGO). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Richtet sich der einzulegende Widerspruch gegen ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, so ist die Widerspruchseinlegung nicht fristgebunden. Allerdings besteht das Recht, Widerspruch einzulegen, nicht zeitlich unbegrenzt; es kann vielmehr verwirkt werden. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Annahme der Verwirkung setzt u.a. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wer geltend macht, durch einen nicht an ihn gerichteten Verwaltungsakt, von dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 70, § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
5. Nach den in Ls. 1 bis 4 dargestellten Grundsätzen ist eine Klage gegen ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln wegen Verwirkung der Anfechtungsbefugnis unzulässig, wenn nicht innerhalb der Jahresfrist nach Ablauf der behaupteten Rechtsverletzung Widerspruch eingelegt wurde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift von der D. P. AG und nicht von der … AG vertreten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung des am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (DBPBPers-RWG) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) sind die neuerdings durch § 38 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG definierten Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 38 Abs. 1 PostPersRG sind Postnachfolgeunternehmen (1.) die in § 1 Abs. 2 PostUmwG genannten inländischen Unternehmen und (2.) die durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. Da eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG bislang noch nicht erlassen worden ist, folgt aus alledem, dass die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse und damit auch die Vertretung der Beklagten hier nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG wie bisher ausschließlich bei dem Vorstand der D. P. AG liegt.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin einen vergleichbaren Leistungsanspruch mit einer Klage gegen die … AG vor dem Arbeitsgericht München verfolgt, ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher auch kein Prozesshindernis unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 90 Abs. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Denn während der vorliegend geltend gemachte Anspruch öffentlichrechtlicher Natur ist, sich aus dem Beamtenverhältnis herleitet und gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr gerichtet ist, ist der arbeitsgerichtlich verfolgte Anspruch zivilrechtlicher Natur und richtet sich gegen die … AG als Privatrechtssubjekt.
Die Klage ist unzulässig, weil die Frist, innerhalb der gegen das Verwaltungshandeln der Beklagten ein Rechtsmittel noch zulässigerweise eingelegt werden konnte, zu dem Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits abgelaufen war.
Bevor wegen der im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 geltenden Arbeitszeitregelung, durch welche sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt fühlt, die vorliegende allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Arbeitszeitgutschrift, hilfsweise Abgeltung der vorenthaltenen Gutschrift in Geld, erhoben wurde, war ein Widerspruch als der im vorliegenden Fall statthafte Rechtsbehelf einzulegen. Denn nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen – also gerade auch beamtenrechtlichen Leistungsklagen, welche sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern wie hier gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln des Dienstherrn richten (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, zu § 126 BBG, Rn. 49) – ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsord nung durchzuführen, welches mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 69 VwGO).
Eine vorherige Beantragung der Leistung war nicht erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn (förmlich) zu beantragen hat. Der nach § 126 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Widerspruch kann vielmehr unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind (BVerwG vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 – BVerwGE 114, 350 = DokBer B 2001, 295 = ZTR 2001, 578 = DÖV 2001, 1042 = NVwZ 2002, 97 = PersV 2002, 23 = BayVBl 2002, 53 = DVBl 2002, 196 = ZBR 2002, 93 = IÖD 2002, 4 = DÖD 2002, 217 = RiA 2003, 145 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21). Obwohl äußerlich das Gepräge eines bloßen Leistungsantrags erkennen lassend, kann somit bei wohlwollender Auslegung das am Tag der Klageerhebung bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin auch als Widerspruchseinlegung gelten. Offenbar hatte die Klagepartei selbst die Notwendigkeit erkannt, die Beklagte wenigstens einmalig pro forma außergerichtlich zur Erbringung der streitigen Leistung aufzufordern, bevor sie dann – wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist – die Klage erhob. Dieser Widerspruch ist aber nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht mehr fristgemäß eingelegt worden. Die Klägerin ist zu jenem Zeitpunkt von der Einlegung des Rechtsbehelfs bereits ausgeschlossen gewesen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem ein Verwaltungsakt – etwa die Versagung einer beantragten Leistung – dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wobei nach dem über § 70 Abs. 2 VwGO anzuwendenden § 58 Abs. 1 VwGO die einmonatige Frist nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte zuvor nach Maßgabe des § 59 VwGO über Form und Frist dieses Rechtsbehelfs belehrt worden ist. Richtet sich wie hier der einzulegende Widerspruch indessen nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, so ist die Widerspruchseinle-gung nicht fristgebunden.
Allerdings besteht das Recht, Widerspruch einzulegen, nicht zeitlich unbegrenzt; es kann vielmehr verwirkt werden (vgl. dazu allg. BVerwG vom 12.12.2001 – 8 C 17.01 – BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137 = DVBl 2002, 1043 = BayVBl 2002, 676 = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7). Der – von Amts wegen zu prüfende – Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 – 2 B 22.08 – juris). Die Annahme der Verwirkung setzt neben dem hier zweifelsfrei erfüllten Zeitmoment – die behauptete Rechtsverletzung endete unstreitig am 31. August 2014 – u.a. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, ebenda).
In Ersetzung des Erfordernisses eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gefolgert, dass dann, wenn dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, für ihn zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der § 70, § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist läuft, jedoch dem Nachbarn, der gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung darauf versagt sein kann, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. In diesen Fällen läuft die Widerspruchsfrist für ihn gemäß § 70, § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG vom 25.01.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294 = NJW 1974, 1260 = VerwRspr 26, 497 = BayVBl 1974, 473 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9). Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der in ebengenannter Entscheidung aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70, § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt (BVerwG vom 28.08.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = DÖV 1988, 32 = NJW 1988, 839 = BayVBl 1988, 89 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74). Nach § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung:unterblieben ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Eine Übertragung dieser vorstehend zitierten Grundsätze auf beliebige andere Rechtsverhältnisse ist nicht zulässig (verneinend z.B. für vermögensrechtliche Streitigkeiten: BVerwG vom 21.01.1999 – 8 B 116.98 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19; bejahend aber z.B. für wettbewerbliche Konkurrenzverhältnisse: BVerwG vom 16.12.2010 – 3 C 44.09 – BVerwGE 138, 322 = DVBl 2011, 486 = NVwZ 2011, 1016 = BayVBl 2011, 703 = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 14).
Jedoch ist in der Rechtsprechung im beamtenrechtlichen Treueverhältnis eine Parallele zum baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gesehen und daher auch hierfür gefolgert worden, dass etwa das Recht auf Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung schon dann verwirkt werden kann, wenn es ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit vorgebracht wird, der Dienstherr nach den Umständen darauf vertrauen konnte, dass eine Anfechtung entweder in angemessener Frist nach der Eröffnung oder dann eben nicht mehr erfolgen werde und die gleichwohl erfolgte Anfechtung im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Beamtenverhältnisses die gebotene Rücksichtnahme auf vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interessen, insbesondere hinsichtlich dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 22, § 9 BBG) unterliegender Personalentscheidungen, vermissen ließ (VG Würzburg vom 15.07.2003 – W 1 K 02.1152 – juris-Rn. 20; ebenso Köhler in BayVBl 1986, 712).
Eine ähnliche Gedankenführung liegt einer Entscheidung der Landesbeamtenkammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zur Verwirkung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder Vergütung von Mehrarbeit zugrunde (VG München vom 8.2.2017 – M 5 K 16.2752 – juris). Dort wurde ausgeführt:
Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH vom 05.10.2016 – 3 ZB 14.2462 – juris-Rn. 9, unter Hinw. auf BayVGH vom 23.11.1982 – 3 B 82 A.1793 – ZBR 1983, 152). Denn nach der Gesetzessystematik ist Mehrarbeit im genannten Sinne vom Dienstherrn grund sätzlich innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen und danach in Form einer Vergütung abzugelten, so dass außerhalb dieses Zeitraums Fälle nicht abgewickelter Mehrarbeit nicht entstehen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel führt im Rahmen des besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses zu der schützenswerten Annahme des Dienstherrn, ein gegebenenfalls anspruchsberechtigter Beamter werde, wenn er im zeitlichen Zusammenhang für einen Einsatz eine Dienstbefreiung erhält, dann aber untätig bleibt und keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, auch künftig keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.
Auch im vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Interessenlage und Erwartungshaltung des Dienstherrn vorgegeben. Sie ist hier davon gekennzeichnet, dass die strittige Arbeitszeitregelung abstrakt-genereller Natur war, also ein gleich zu behandelndes größeres Angestellten- und Beamtenkollektiv betraf, einen Harmonisierungszweck zwischen den betroffenen Gruppen verfolgte, in den zuständigen Gremien ausführlich diskutiert und nach Durchführung eines transparenten Verfahrens an die vertretenen Arbeitnehmer- bzw. Beamtengruppen kommuniziert wurde. Daraus erwuchs hier die berechtigte Erwartung des Dienstherrn, dass er nach Durchführung des Entscheidungsfindungsprozesses und Inkraftsetzung dieser Regelungen mit entweder einer zeitnahen Einlegung oder der Unterlassung von Rechtsmitteln des betroffenen Kollektivs, aber nicht mit Rechtsmitteln Einzelner Jahre nach Beendigung der behaupteten Rechtsverletzung rechnen könne.
Mithin ist bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall die Anfechtungsbefugnis der Klägerin mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO am 31. August 2015 verwirkt gewesen.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage, wäre sie entgegen den vorstehenden Ausführungen zulässig, auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte. Einziges Klagevorbringen ist, dass sich in der PBAZV für die Arbeitszeitregelung keine Rechtsgrundlage finde. Das ist offensichtlich nicht richtig. Die der D. P. AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verliehene Dienstherren-rechtsausübungsbefugnis schließt es ein, auf der hier einschlägigen Grundlage des § 7 Satz 1 und 2 PBAZV entweder in den individuellen Zuweisungsbescheiden oder – wie geschehen – durch Allgemeinverfügung des Vorstands der D. P. AG die Arbeitszeit der Bundesbeamten abweichend von den allgemeineren Regeln der AZV, wenn auch unter Wahrung der dort bestimmten, hier aber keinesfalls berührten Mindeststandards zu regeln. Nach diesen Vorschriften kann der Vorstand der D. P. AG die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen, soweit die so festgelegte Arbeitszeit die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (sowie Satz 2 und 3 für Teilzeitbeschäftigte) des Manteltarifvertrages für die … ag (MTV … AG) vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012 für Arbeitnehmer getroffenen und für Beamte übernommenen Arbeitszeitregelung haftet im Übrigen keinesfalls der Makel der Vorenthaltung von aus einem synallagmatischen Rechtsverhältnis geschuldeter Vergütung für geleistete Arbeitszeit an. Die scheinbar darin liegende Ungerechtigkeit, von den Beamten eine Soll-Arbeitszeit von 39:50 Stunden wöchentlich abzurufen, ihnen aber mit Hilfe der elektronischen Arbeitszeiterfassung nur eine Ist Arbeitszeit von 39:00 Stunden wöchentlich gutzuschreiben, stellt sich bei Anlegung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs als völlig unproblematisch dar. Sie hat zum Gegenstand, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, welche für mit einem Monatsfestgehalt besoldete Bundesbeamte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV damals bis zu 41 Stunden betragen konnte, für Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen im Umfang von 39:50, also annähernd 40 Stunden vereinbart wurde, wobei aus Gründen der für die Arbeitnehmerseite wichtigen Optik gegenüber der interessierten Öffentlichkeit eine Arbeitszeit von 39:00 Stunden präsentiert werden konnte, während die restlich geschuldeten 50 Minuten im elektronischen Zeiterfassungssystem „versteckt“ wurden. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeit damit für die Beamten immer noch hinter dem zulässigen Höchstmaß des § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV zurückblieb, ist dies nicht zu beanstanden. Niemand würde annehmen, dass die Regelung rechtlich bedenklich gewesen wäre, hätte der Dienstherr als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitliche 39:50 Stunden angeordnet.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.