Arbeitsrecht

Voraussetzungen eines anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses

Aktenzeichen  L 10 AL 247/15

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III SGB III § 24 Abs. 1, § 25, § 142 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses (amtlicher Leitsatz)
Bei faktischer Beschäftigungslosigkeit müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iSd § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (Fortschreibung BSG BeckRS 2012, 74145). (red. LS Thomas Ritter)
Ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn liegt ab dem Zeitpunkt nicht (mehr) vor, ab dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer unbezahlt und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleitung freigestellt wird, bei gleichzeitiger Einigkeit, dass eventuelle Zeitguthaben und Urlaub bereits eingebracht sind (Präzisierung BSG BeckRS 2012, 74145). (red. LS Thomas Ritter)
Eine Versicherung allein wegen tatsächlicher Entrichtung von Beiträgen ist dem deutschen Recht der Arbeitslosenversicherung seit jeher fremd (Fortschreibung BSG BeckRS 9998, 172141). (red. LS Thomas Ritter)

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz – SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26.03.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 ist in Bezug auf die Anspruchsdauer rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach der Erfüllung ihres Restanspruches aus der zum 12.10.2012 erworbenen Anwartschaft mit Ablauf des 27.06.2015 hat die Klägerin mangels hinreichender Zeiten eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit ab dem 28.06.2015.
Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine Anwartschaftszeit in diesem Sinne hatte die Klägerin zuletzt mit ihrer Arbeitslosmeldung zum 12.10.2012 erfüllt, in deren Folge die Beklagte mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 24.10.2012 idG des Widerspruchbescheides vom 30.11.2012 der Klägerin Alg für eine Anspruchsdauer von 269 Tagen bewilligt hat. Dieser Anspruch beruhte auf einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit (Zeiten der Versicherungspflicht vom 01.03.2011 bis 11.10.2012) sowie einem zum 12.10.2012 noch bestehenden Restanspruch von 29 Tagen aus einer zum 31.07.2010 erworbenen Anwartschaft. Diesen Anspruch von 269 Tagen hat die Beklagte auf der Grundlage des Bescheides vom 24.10.2012 durch Zahlung von Alg an die Klägerin für den Zeitraum vom 12.10.2012 bis 25.02.2013 für 135 Tage erfüllt, so dass sich der zum 12.10.2012 erworbenen (Rest-) Anspruch gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auf 134 Tage gemindert hatte, als sich die Klägerin zum 19.02.2015 arbeitslos gemeldet und die Zahlung von Alg begehrt hat.
Allein aus diesem (Rest-) Anspruch, den die Klägerin noch vor dem Ablauf der für diesen Anspruch gemäß § 161 Abs. 2 SGB III maßgeblichen (vierjährigen) Verfallfrist, dem 11.10.2016, geltend gemacht hat, konnte sie die Zahlung von Alg verlangen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2015 idF des Bescheides vom 30.03.2015 bewilligt und für die Dauer von 127 Tagen (134 Tage abzüglich einer bestandskräftig festgestellten Minderung von sieben Tagen wegen einer verspäteten Meldung der Arbeitssuche; Bescheid vom 26.03.2015 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015) im Zeitraum vom 19.02.2015 bis 27.06.2015 durch Zahlung von Alg zwischenzeitlich erfüllt, wobei auch Zahlungen für den Zeitraum vom 19.02.2015 bis 31.03.2015 zu Recht erfolgt sind, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der arbeitsgerichtlich vereinbarten Zahlung einer Vertragsstrafe sowie den damit in Zusammenhang stehenden Abwicklungsmodalitäten (Ziffern 6 bis 9 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 21.01.2015) um die Abgeltung von Arbeitsentgelt gehandelt hat, das zum Ruhen des Anspruches auf Alg geführt hätte.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen von Alg für die Zeit ab dem 28.06.2015, denn die Klägerin hat allein unter Beachtung ihres Arbeitsvertrages mit der Fa. T im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 keine anspruchsbegründende Anwartschaftszeit erfüllt.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit zurückgelegt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (360 Tage, § 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin unter Beachtung des mit der Fa. T bis 31.03.2015 fortdauernden Arbeitsvertrages eine neue Anwartschaft erworben hat, kann vorliegend dahinstehen, dass sich die Klägerin bereits am 19.02.2015 arbeitslos gemeldet und ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus dem Restanspruch der zum 12.10.2012 erworbenen Anwartschaft bezogen hat, denn allein der Bezug von Alg und die damit verbundene Beschäftigungslosigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften stehen nicht grundsätzlich der Möglichkeit entgegen, dass zeitgleich ein anwartschaftsbegründendes Beschäftigungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1985 – 12 RK 51/83; Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 16/11 R – juris). Ausgehend vom 19.02.2015 konnte die Klägerin – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – allein unter Beachtung der vorhergehenden Zeiten der Versicherungspflicht keine Anwartschaftszeit erfüllen, denn nach ihren Angaben war sie nach ihrer Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 25.02.2013 in der Zeit vom 26.02.2013 bis 31.03.2014 zwar selbstständig tätig, jedoch – entgegen vorhergehenden Zeiten der Selbstständigkeit – nicht auf Antrag gemäß § 28a SGB III versicherungspflichtig. Unter Beachtung dieses Umstandes konnte die Klägerin bei Beginn einer Rahmenfrist am 19.02.2015 in der Zeit seit dem 01.04.2014, d. h. seit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. T, die allein als anwartschaftsbegründende Zeiten der Versicherungspflicht in Rede stehen, bereits deshalb keine Anwartschaftszeit erfüllen, aus der Leistungen zu zahlen gewesen wären, weil der Zeitraum vom 01.04.2014 bis 19.02.2015 offenkundig weniger als 360 Tage der Versicherungspflicht umfasst hätte.
Für das vorliegende Verfahren ist allein darauf abzustellen, ob ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin behauptet, alle Voraussetzungen für die Entstehung eines (neuen) Anspruches erfüllt zu haben, nämlich ab dem 01.04.2015, innerhalb der dann maßgeblichen Rahmenfrist hinreichende Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzuweisen sind, die geeignet sind, eine Anwartschaftszeit iSd § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erfüllen. Soweit sich nämlich ein Versicherter arbeitslos meldet, bevor die Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt die Rahmenfrist erst dann, wenn auch die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Alg erfüllt ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.2004 – B 11 AL 70/03 R – juris).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorüberlegungen ist aber auch für die Zeit ab dem 01.04.2015 die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, aus der die Klägerin weitere Zahlungen von Alg für die Zeit ab dem 28.06.2015 erhalten könnte, nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe in der Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und es seien für den gesamten Zeitraum Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden, rechtfertigt dies allein keinen Anspruch auf Alg.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit zurückgelegt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis iSd § 24 SGB III gestanden hat. Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Für Beschäftigte beginnt das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und endet mit dem Tag des Ausscheidens (§ 24 Abs. 4 SGB III). Als Beschäftigte sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), dessen sachlicher Anwendungsbereich sich auch auf das Arbeitsförderungsrecht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Hieraus folgt aber nicht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis iS des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB III stets dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren. Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2012 a. a. O. m. w. N.).
Unter Beachtung dieser rechtlichen Überlegungen und der tatsächlichen Verhältnisse ist zumindest für die Zeit ab dem 21.01.2015 ein die Versicherungsplicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis nicht mehr festzustellen. Der Klägerin wurde spätestens ab diesem Zeitpunkt weder Arbeitsentgelt gezahlt noch hatte sie Anspruch hierauf, nachdem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht mehr ausgeübt wurde und die Parteien des Arbeitsvertrages auch nicht den Willen hatten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin in der Rahmenfrist vom 01.04.2013 bis 31.03.2015 damit allenfalls an 296 Tagen (01.04.2014 bis 21.01.2015) in einem Pflichtversicherungsverhältnis gestanden, so dass eine Anwartschaftszeit iSd § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt ist.
Soweit kann dahinstehen, ob die Klägerin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb ihres Arbeitsgebers zum 29.11.2014 infolge eines Annahmeverzuges des Arbeitgebers und geschuldeten Arbeitsentgeltes eventuell noch als versicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen wäre. Ausweislich des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 21.01.2015 haben die Klägerin und ihr Arbeitgeber vereinbart, die Klägerin werde unbezahlt und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt, wobei sich die Beteiligten darüber einig waren, dass eventuelle Zeitguthaben und Urlaub bereits eingebracht seien. Damit war das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne spätestens mit Ablauf des 21.01.2015 beendet, wollte man zugunsten der Klägerin annehmen, der arbeitsgerichtliche Vergleich beziehe sich lediglich auf die Zeit ab der Vereinbarung bis zum 31.03.2015, dem regulären Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Es fehlt damit zumindest für die Zeit ab dem 22.01.2015 an den elementaren Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin war ab diesem Zeitpunkt bei ihrem Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr beschäftigt und den Parteien des Arbeitsvertrages fehlte es an dem Willen, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin über den 21.01.2015 hinaus fortzusetzen. Zum einen hat der Arbeitgeber mit der unwiderruflichen Freistellung der Klägerin auf die Ausübung seines Direktionsrechtes bis zum Ende des Arbeitsvertrages verzichtet, womit der dokumentiert, die Klägerin nicht mehr beschäftigen zu wollen. Anderseits hat aber auch die Klägerin mit dem Vergleich klargestellt, sie wolle trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumindest zukünftig, d. h. vom 22.01.2015 bis 31.03.2015, für ihren Arbeitgeber nicht mehr tätig werden, obwohl weder Urlausansprüche noch Zeitguthaben vorhanden waren. Allein der aus dem Arbeitsvertrag resultierender Beschäftigungsanspruch wäre mit einem Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt verbunden gewesen, der eine Versicherungspflicht gemäß § 25 SGB III hätte auslösen können. Hiervon hat die Klägerin jedoch mit dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleiches am 21.01.2015 Abstand genommen und damit zum Ausdruck gebracht, weder die Beschäftigung wieder aufnehmen noch Arbeitsentgelt für die Zeit bis 31.03.2015 erhalten zu wollen.
Soweit es der Klägerin anlässlich des Vergleiches vom 21.01.2015 ersichtlich darum gegangen war, durch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Anwartschaftszeit nach dem SGB III zu erfüllen, verkennt sie, dass allein eine Versicherung wegen der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen dem deutschen Recht der Arbeitslosenversicherung seit jeher fremd ist (vgl. hierzu eingehend: BSG, Urteil 06.02.1992 – 7 RAr 134/90 – juris).
Mangels eines Anspruches auf Zahlung von Alg für die Zeit ab dem 28.06.2015 hat der erkennende Senat damit weder über die Höhe des Bemessungsentgeltes noch über das anzurechnende Nebeneinkommen zu befinden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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