Aktenzeichen 22 AR 83/19
Leitsatz
1. Die Bestellung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller nicht selbst ein Hindernis für die Mandatsübernahme schafft. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ohne Sachvortrag zu dem Verfahren, für das die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt wird, sind die Erfolgsaussichten im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO nicht feststellbar und es ist von der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auszugehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Antragsstellers vom 24.3.2019 auf Beiordnung eines Notantwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 24.3.2019 beantragte der Antragsteller durch Übermittlung des Antrags an das elektronische Gerichtspostfach des Oberlandesgerichts die Beiordnung eines Notanwalts.
Zur Begründung führte der Antragssteller aus, dass er im Verfahren vor dem Landgericht 43 T 2218/18 vor mehr als 6 Monaten die Verzögerungsrüge erhoben habe. Diese habe aber nicht zu einer Förderung des Verfahrens geführt. Er beabsichtige nun die Erhebung einer Klage vor dem Oberlandesgericht nach § 198 GVG. Er habe eine ausreichende Zahl von Anwälten angeschrieben, keiner der angeschriebenen Rechtsanwälte habe eine Bereitschaft gezeigt, ihn zu vertreten. Den entsprechenden Emailverkehr legte er vor. Sowohl für den zu bestellenden Notanwalt als auch in den Anfragen für die Mandatsübernahme stellte der Antragssteller die Anforderung, dass die Kommunikation ausschließlich elektronisch zu erfolgen habe (vgl. Antrag vom 24.3.2019). Mit Verfügung vom 9.5.2019 wurde dem Antragssteller unter Setzung einer Frist bis zum 15.6.2019 aufgegeben, zu den Erfolgsaussichten des angestrebten Verfahrens vorzutragen. Auf die Verfügung vom 9.5.2019 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.5.2019 reichte der Antragssteller ein weiteres Schreiben ein. Mit dem Schreiben rügte der Kläger, dass das ihn erreichte Schreiben nicht von der Urkundsbeamtin mit Unterschrift unterfertigt sei und damit unwirksam sei. Ferner sei das Rubrum fehlerhaft, eine Sachentscheidung sei nicht ergangen. Gegen die Untätigkeit der Geschäftsstelle wurde eine Erinnerung eingelegt. Vortrag zu dem benannten Ausgangsverfahren erfolgte nicht.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO ist zurückzuweisen.
Der Antrag ist statthaft, jedoch liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor.
In dem von dem Antragssteller angestrebten Verfahren nach § 198 GVG vor dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang nach § 78 ZPO.
Das Prozessgericht hat einer Partei auf Antrag durch Beschluss für einen Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78 b Abs. 1 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Vergebliche Anwaltssuche
Der Antragssteller muss zumutbare Anstrengungen unternehmen, einen Anwalt selbst zu finden. Nur wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, ist die Beiordnung eines Notanwalts möglich (Musielak/Voit/Weth, 16. Aufl. 2019, ZPO § 78 b Rn. 4). Dass die Anwaltssuche vergeblich war, hat die Partei substantiiert darzulegen und nachzuweisen durch namentliche Benennung der ersuchten Anwälte und durch die Vorlage schriftlicher Ablehnungen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1016). Die Partei muss sich daher – ggf. nach vorheriger Einholung einer Auskunft der Rechtsanwaltskammer – (rechtzeitig) an eine ausreichende Zahl von in Betracht kommenden Rechtsanwälten gewandt und sich bei diesen konkret um eine Mandatsübernahme bemüht haben. Sie darf sich bei ihren Bemühungen nicht auf einen bestimmten engen Kreis ihr genehmer Rechtsanwälte beschränken (MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl. 2016, ZPO § 78 b Rn. 5). Hier erscheinen die Bemühungen des Antragsstellers nicht ausreichend. Zwar hat der Antragssteller einige Anwälte angeschrieben. Jedoch schafft der Antragssteller durch die Gestaltung seiner Anfrage an mögliche Anwälte selbst ein Hindernis für eine Mandatsübernahme und verhindert so die Begründung eines Mandatsverhältnis. In seinem Anschreiben verlangt der Antragssteller, dass sämtliche Kommunikation zwischen ihm und dem zu beauftragenden Anwalt elektronisch abzuwickeln sei. Diese, im Gesetz nicht vorgesehene Anforderung verhindert jedoch die Beauftragung eines Anwalts. Ein Mandatsverhältnis kann nicht rein elektronisch abgewickelt werden und setzt vielmehr eine gemeinsame Vertrauensbasis voraus. Wesen eines Anwaltsvertrages ist auch ein zugrundeliegendes Vertrauensverhältnis, vgl. § 43 BRAO. Die Anforderungen, die der Antragssteller in seinen Anschreiben formuliert, nämlich „Voraussetzung einer Mandatierung ist die Abwicklung des Vertragsverhältnisses rein elektronisch“ (vgl. Anlagen des ursprünglichen Antrags) verhindert auch ein Interesse eines Rechtsanwalts an der Übernahme des Mandats. Die Betreuung von Mandanten erfolgt durch einen Anwalt nicht nur schriftlich, sondern auch persönlich. Damit fehlt es bereits für die Bestellung des Notanwalts in der Person des Antragsstellers an dem Erfordernis, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, selbst einen Anwalt zu finden.
2. Aussichtslose Rechtsverfolgung
Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung können nicht beurteilt werden, da trotz Aufforderung an den Antragssteller, zu dieser Rechtsverfolgung vorzutragen, entsprechender Vortrag unterblieb. Aussichtslosigkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die Erfolglosigkeit offenbar ist und ein günstiges Ergebnis auch bei Beratung durch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (Musielak/Voit/Weth, 16. Aufl. 2019, ZPO § 78 b Rn. 6). Ohne jeglichen Sachvortrag zu dem Verfahren, für das die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgen soll, ist von Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung auszugehen. Der Antrag ist nicht ausreichend substantiiert, die Erfolgsaussichten im Sinne des § 78 b nicht feststellbar.
Für die im übrigen gerügten Verstöße des Antragsstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte, insbesondere ist es kraft Gesetzes nicht geboten, dass die Mitteilung einer Verfügung des Oberlandesgerichts unterschrieben ist. Eine Erinnerung gegen Verhalten der Geschäftsstelle ist nicht vorgesehen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 78 b Rn. 10).