Arbeitsrecht

Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten

Aktenzeichen  RO 13 K 16.33035

Datum:
17.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114, § 121, § 122 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (Anschluss an BVerwG BeckRS 2017, 103705). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt, dann ist auch für die Bewilligung von Reisekosten kein Raum mehr (Anschluss an BVerwG BeckRS 1997, 31324026). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (einschließlich Bewilligung von Reisekosten) und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung vom 30. November 2016 ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 121 ZPO abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Bescheid vom 21. November 2016 hat das Bundesamt nach Aktenlage ohne erkennbare Rechtsfehler begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Zuerkennung nationalen Schutzes.
Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, zumal es an einer Klagebegründung fehlt.
Das Gericht folgt deshalb nach summarischer Prüfung den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt (Probleme dadurch, dass der Vater die Familie verlassen habe; Verkauf des Hauses durch den Bruder; Unterschlagung von Geld des Klägers durch den Bruder) mit einer im asylrechtlichen Verfahren zu prüfenden Verfolgung oder Gefährdung nicht einmal ansatzweise etwas zu tun hat. Man hätte daher eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Betracht ziehen können. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren.
Damit wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen ist.
2. Die Bewilligung von Reisekosten an den Kläger zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag vom 30. November 2016 auf Übersendung eines Fahrkartengutscheins stellt eine Art des Reisekostenvorschusses und fällt damit ebenso wie die nachträgliche Erstattung unter den Obergriff „Reisekosten“.
Hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung muss die aktuelle Rechtslage wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bewilligung von Reisekosten ist als ein Akt der Rechtsprechung anzusehen, deshalb verbleibt für die Anwendung der Verwaltungsvorschriften Gewährung von Reiseentschädigungen vom 14. Juni 2006 (Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek), JMBl 2006, 90, mit späteren Änderungen, kein Raum (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 9).
Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2017, 6 C 28/16, juris, Rz 2, vom 19. Februar 1997, 3 PKH 1/97, juris, Rz 5). Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt, dann ist auch für die Bewilligung von Reisekosten kein Raum mehr (vgl. BVerwG Vom 19. Februar 1997, 3 PKH 1/97, juris, Rz 5; ebenso BFH vom 1. September 1997, V B 57/97, juris, Rz 6). Der Bundesgerichtshof hielt es insoweit wohl für möglich, keine umfassende Prozesskostenhilfe zu beantragen, sondern lediglich die auf Erstattung der Reisekosten gerichtete (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 7). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 lehnte er aber die Gewährung eines Reisekostenvorschusses im Rahmen der Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ab (vgl. BGH vom 4. März 2005, AnwZ (B) 53/03, AnwZ (B) 79/03, juris, Rz 12). Entgegen der vorgenannten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht zwingend zur Ablehnung einer Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung führt (vgl. z.B. BayVGH vom 14. Mai 2012, 13a ZB 12.30122, juris, Rz 3; ebenso wohl BFH vom 8. Juni 2006, VII B 323/05, juris, Rz 2).
Wurde einem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH vom 19. März 1975, IV ARZ (VZ) 29/74, juris, Rz 8). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2017, 6 C 28/16, juris, Rz 3).
Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der bei wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnter Prozesskostenhilfe, kein Raum für die Bewilligung von Reisekosten in analoger Anwendung der Prozesskostenvorschriften bleibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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