Arbeitsrecht

Vorlagepflicht von Kontoauszügen bei Antragstellung auf PKH

Aktenzeichen  S 2 R 222/19

Datum:
27.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53114
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen. Dem Antrag sind eine Erklärung der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Gericht kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Hat die Antragstellerin innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1, 2, 4 ZPO).
Unter dem 10.04.2019 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, der gemeinsam mit der Klageschrift am 15.04.2019 bei Gericht eingegangen ist; beigefügt waren ein Formular mit der Überschrift „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, welches von ihr ausgefüllt und unterschrieben war, eine Kopie eines Schreibens der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 13.03.2019 betreffend die Steuerberechnung 2018, eine Kopie des Kontoauszugs 27 Blatt 1 betreffend den Zeitraum vom 02.04.2019 bis zum 06.04.2019, eine Kopie einer Seite des Wohnungsmietvertrages über ein Mietverhältnis ab dem 01.07.2017, eine Kopie der Nebenkostenabrechnung 2017 vom 02.04.2018, Kopien zweier Seiten des Darlehensvertrages mit einer Laufzeit bis 01.06.2026, eine Kopie einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vom 17.07.2017 und eine Kopie einer Lohn-/Gehaltsabrechnung vom 27.02.2019. Das Gericht hat die Klägerin daraufhin unter dem 17.04.2019 u.a. dazu aufgefordert, binnen eines Monats die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.05.2019, eingegangen am 08.05.2019, eine Seite mit Kopien von einzelnen Kontoauszügen (Kontoauszug 32 Blatt 1, Kontoauszug 33 Blatt 2, Kontoauszug 34 Blatt 1 und 3) betreffend den 20.04.2019 und den Zeitraum vom 30.04.2019 bis zum 04.05.2019 vorgelegt und die Nachreichung weiterer Kontoauszüge in Aussicht gestellt. Dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.05.2019 waren keine weiteren Kontoauszüge beigefügt. Mit Schreiben vom 21.05.2019 hat das Gericht die Klägerin nochmals darum gebeten, alle Kontoauszüge der letzten drei Monate zeitnah, jedenfalls bis spätestens zum 17.06.2019, vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages und eine Entscheidung hierüber erst nach Eingang der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Mit dem am 24.05.2019 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Aussetzung des Klage- und Prozesskostenhilfeverfahrens bis zum 23.07.2019 beantragt. Die Klägerin hat eine Kopie des Kontoauszuges 39 betreffend den Zeitraum vom 18.05.2019 bis zum 22.05.2019 beigefügt und die Vorlage weiterer Kontoauszüge in Aussicht gestellt. Die Beklagte hat sich unter dem 28.05.2019 mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 hat Herr Rechtsanwalt H unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung der Klägerin angezeigt und um Gewährung von Akteneinsicht gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.07.2019 hat die Klägerin das Gericht darüber informiert, dass sie Herrn Rechtsanwalt H im hiesigen Verfahren eine Vollmacht erteilt habe und dieser sie vor dem Gericht – auch hinsichtlich der Prozesskostenhilfeanträge – vertreten werde. Das Gericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2019 die Gerichtsakte und die Beklagtenakte zur Einsichtnahme übersandt und diesem aufgegeben, die Akten vollständig binnen 5 Tagen nach Erhalt zurückzusenden. Der Erhalt wurde unter dem 23.07.2019 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 hat die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass das hiesige Verfahren „bis auf unbestimmt auszusetzen“ sei und dass die Prozesskostenhilfeanträge „nach Gesetz sachzubearbeiten“ seien. Das Gericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2019 eine Abschrift der Schriftsätze vom 16.07.2019 und vom 23.07.2019 zur Kenntnis übersandt, ihn um Vorlage aller Kontoauszüge der letzten drei Monate betreffend das Konto der Klägerin bis spätestens zum 02.08.2019 gebeten und auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verwiesen. Der Empfang dieses Schreibens wurde unter dem 30.07.2019 bestätigt. Die Klägerin hat weitere Schriftsätze vom 25.07.2019 und vom 28.07.2019 eingereicht, ohne jedoch die angefragten Kontoauszüge vorzulegen. Im Schriftsatz vom 31.07.2019 hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, dass dem Gericht in Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag vom 10.04.2019 alle Unterlagen, die für die Sachbearbeitung der Prozesskostenhilfe in Frage kämen, zugesandt worden seien. Mit Schriftsatz vom 30.07.2019, eingegangen am 01.08.2019, hat der Bevollmächtigte der Klägerin die von ihm eingesehenen Akten zurückgegeben. Unter dem 06.08.2019, dem 10.08.2019, dem 19.08.2019 und dem 23.08.2019 hat die Klägerin weitere Schriftsätze eingereicht; weitere Kontoauszüge hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Es ist demnach das Folgende festzustellen: Trotz den Aufforderungen vom 17.04.2019 -mit einer Erledigungsfrist von einem Monat- und vom 21.05.2019 -mit einer Erledigungsfrist bis zum 17.06.2019- im Zusammenhang mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe alle Kontoauszüge aus einem Zeitraum von drei Monaten vorzulegen, legte die Klägerin nur Kopien einzelner Kontoauszüge vor, die einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten nicht lückenlos abdecken. Zwar stellte sie zunächst noch die Nachreichung der noch fehlenden Kontoauszüge in Aussicht. Dies geschah jedoch nicht. Nachdem die Klägerin das Gericht darüber informiert hatte, dass Herr Rechtsanwalt H sie – auch hinsichtlich der Prozesskostenhilfeanträge – vertreten werde, bat das Gericht den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2019 um Vorlage aller Kontoauszüge der letzten drei Monate betreffend das Konto der Klägerin bis spätestens zum 02.08.2019 und verwies auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Im Schriftsatz vom 31.07.2019 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass dem Gericht in Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag vom 10.04.2019 alle Unterlagen, die für die Sachbearbeitung der Prozesskostenhilfe in Frage kämen, zugesandt worden seien und brachte damit zum Ausdruck, dass sie nicht beabsichtige, weitere Unterlagen vorzulegen, sondern vielmehr die von ihr vorgenommene Übersendung einer Auswahl einzelner Kontoauszüge als ausreichend erachtet.
Es liegt damit eine ungenügende Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor; die von ihr gemachten Angaben wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Die angeforderten Unterlagen wurden von der Klägerin nicht vollständig vorgelegt; es liegen dem Gericht nicht alle Kontoauszüge aus einem Zeitraum von drei Monaten vor. Es wurden lediglich einzelne Kontoauszüge vorgelegt, die einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten nicht vollständig abdecken; es bleiben vielmehr deutliche Lücken übrig, die nicht belegt wurden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung von Eingaben der Klägerin in den Verfahren S 2 R 340/19 ER und S 2 R 479/19 ER. Nach Fristablauf wurden die angefragten Unterlagen ebenfalls nicht nachgereicht, sie fehlten auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Säumigkeit betrifft die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin hat innerhalb der Frist nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Eine Glaubhaftmachung erfolgte auch danach nicht. Die fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit geht zu Lasten der Klägerin. Es ist daher davon auszugehen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe deshalb abzulehnen.

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