Arbeitsrecht

Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben Abgeordnetenentschädigung

Aktenzeichen  S 11 R 421/16

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10126
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
AbgG § 29 Abs. 2
SGB VI § 34 Abs. 2, Abs. 3b
SGB IV § 7 Abs. 1
AVG § 25 Abs. 4
EuAbgG § 13 Abs. 3 S. 1
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen entfällt bei gleichzeitigem Bezug einer Abgeordnetenentschädigung nicht wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG ist lex specialis gegenüber § 34 SGB VI.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Entschädigung eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments ist ebensowenig Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung wie die Entschädigung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Es fehlt als maßgebliches Kriterium für eine Beschäftigung bereits die persönliche Abhängigkeit, denn die Abgeordneten sind frei und unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.   (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, wobei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben der Abgeordnetenentschädigung des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments in Höhe von 50 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, ruht.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (Schreiben des Klägers vom 30.08.2017 und der Beklagten vom 14.09.2017).
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig (§§ 51, 54, 57, 78, 87, 90 SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Der Antrag des Klägers, ihm Rente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist nach § 123 SGG ohne Bindung an die Fassung des Antrags unter Berücksichtigung seiner Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass der Kläger vorzeitige Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) in Höhe von mindestens 50% (§ 29 Abs. 2 S. 2 AbgG, a.a.O.) begehrt und sich gegen eine vollständige Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die Rente als Hinzuverdienst gemäß § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. gemäß § 34 Abs. 2, 3b SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) wendet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ab 01.09.2015 ein Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 37, 236a SGB VI zu. Diese vorzeitige Rente ruht gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 EuAbgG i.V.m. § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG neben der Entschädigung des Klägers als Abgeordneter des Europäischen Parlaments nach Art. 9, 10 EuAbgG in Höhe von 50 vom Hundert, höchstens in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Der Anspruch entfällt nicht wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. des § 34 Abs. 2, 3b SGB VI (i.d.F.vom 08.12.2016).
Nach § 37 S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 20.04.2007, gültig ab 01.01.2008) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Gemäß § 37 S. 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben nach § 236a Abs. 1 S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 20.04.2007, gültig ab 01.01.2008) frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, S. 2.
Der 1953 geborene Kläger beantragte vorzeitige Altersrente für die Zeit ab 01.09.2015, d. h. für die Zeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Zu diesem Zeitpunkt war er als Schwerbehinderter bereits anerkannt (Voraussetzung ist die Anerkennung der Schwerbehinderung im Sinne des § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) spätestens zu Beginn der Rentenzahlung) und hatte die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.
Nach § 29 Abs. 2 S. 1 AbgG (i.d.F. vom 11.07.2014, gültig ab 16.07.2014) ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 AbgG. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (a.a.O.) gilt Entsprechendes in Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 55 Abs. 3 und 4 BeamtVG sind sinngemäß anzuwenden. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG umfasst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierunter fallen nach dem Wortlaut auch vorzeitige Altersrenten im Sinne des § 37 S. 1, 2 SGB VI.
Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 und 2 EuAbgG (i.d.F. vom 11.07.2014, gültig ab 16.07.2014) gilt § 29 AbgG (a.a.O.) sinngemäß, wenn die Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammentrifft. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Der Kläger erzielt als Mitglied des Europäischen Parlaments eine Entschädigung nach Art. 9, 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (EuAbG). Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Kassen, die im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 EuAbgG (a.a.O.) auf Bundesrecht beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, NVwZ 1988, 329, 330 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2016, L 4 R 188/14, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris).
Das Ruhen des Rentenanspruchs im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 1 und 2 AbgG (a.a.O.) bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung der Rente entsprechend vermindert bzw. gekürzt wird (Austermann in: Austermann/Schmahl [Hrsg], Abgeordnetengesetz, 1. Aufl. 2016, § 29 Rn. 8).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entfällt der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in voller Höhe wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. des § 34 Abs. 2, 3b SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016).
Nach § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt, S. 2. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente, Abs. 3 S. 1 SGB VI. Als Hinzuverdienst sind nach § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sind diese Normen jedoch nicht anwendbar, weil § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (a.a.O.) lex specialis gegenüber § 34 SGB VI (a.a.O) ist. Darüber hinaus sind § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. § 34 Abs. 2, 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) hier nicht anwendbar. Denn eine Abgeordnetenentschädigung ist kein „vergleichbares Einkommen“ im Sinne des § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. des § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016). Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der grammatikalischen, systematischen und teleologischen sowie rechtshistorischen Interpretation dieser Normen gelangt.
Ein Vorrang des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (a.a.O.) ergibt sich bereits aus der Kollisionsregel „lex specialis derogat legi generali“, wonach das speziellere Gesetz das allgemeine Gesetz verdrängt. Dieser Grundsatz findet dann Anwendung, wenn der speziellere Tatbestand alle Merkmale des allgemeinen Tatbestands enthält und darüber hinaus noch mindestens ein weiteres Merkmal aufweist (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 31 f.). § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG enthält für den Personenkreis der Abgeordneten, die eine gesetzliche Rente, d. h. eine vorzeitige Altersrente oder eine Regelaltersrente beziehen, eine Spezialregelung, wohingegen § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. § 34 Abs. 2, 3b SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) die Anrechenbarkeit des Hinzuverdienstes auf vorzeitige Altersrenten der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen erfasst. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass § 34 SGB VI in der jeweiligen Fassung lex specialis gegenüber § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG sei, weil diese Norm ausschließlich die Anrechnung von Hinzuverdienst bei der vorzeitigen Altersrente regele, während der Regelungsgegenstand des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG sowohl die vorzeitige Altersrente als auch die Regelaltersrente betreffe. Denn der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG (a.a.O.) umfasst eben auch die vorzeitige Altersrente und zwar für einen speziellen Personenkreis, nämlich die Abgeordneten des Bundestages, und ist über § 13 Abs. 3 S. 1 und 2 EuAbgG (a.a.O.) auf die Abgeordneten des Europäischen Parlaments anwendbar.
Darüber hinaus sind § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. § 34 Abs. 2, 3b SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, weil eine Abgeordnetenentschädigung weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck dieser Normen ein „vergleichbares Einkommen“ darstellt.
Der Kläger erzielt mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Europäischen Parlaments weder Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) aus einer Beschäftigung noch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Die Entschädigung als Europaabgeordneter ist auch kein „vergleichbares Einkommen“ im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. im Sinne des § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. 08.12.2016).
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB IX/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 44; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach Juris). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, S. 2.
Die Entschädigung eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments ist ebensowenig Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung wie die Entschädigung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Es fehlt als maßgebliches Kriterium für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bereits die persönliche Abhängigkeit. Die Abgeordneten sind frei und unabhängig; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Für Abgeordnete des Deutschen Bundestags ergibt sich dies aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz ((GG) i.d.F. vom 31.07.1970). Entsprechendes gilt für Abgeordnete des Europäischen Parlaments nach § 2 EuAbgG (Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments am 17. Juli 2009).
Auch wenn die Entschädigung des Abgeordneten mittlerweile keine reine Aufwandsentschädigung mehr darstellt, sondern eine volle Alimentation für eine Haupttätigkeit ist, ist sie dadurch nicht zu einer arbeitsrechtlichen Entlohnung für eine konkrete Gegenleistung des Abgeordneten oder zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne geworden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, NJW 1975, 2331, 2332 f.; BSG, Urteil vom 04.05.1999, B 4 RA 55/98 R, Rn. 30 – 35, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach Juris).
Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist Arbeitseinkommen, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 09/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 46; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach Juris). Darunter fallen nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 13 – 14a EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 15 f. EStG) und solche aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG). Nicht erfasst sind hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 EStG) sowie aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG), es sei denn, sie werden im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Im Ergebnis sind demnach alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfasst (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, a.a.O., Rn. 46).
Bei der Entschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags bzw. des Europäischen Parlaments liegt ein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit nicht vor. Denn die Tätigkeit des Abgeordneten ist weder auf Gewinnerzielung ausgerichtet noch bietet sie einzelnen Dritten entgeltlich Dienstleistungen oder Güter am Markt an, wie es für eine selbständige Tätigkeit typisch ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 29, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 13, zitiert nach Juris).
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt bei einer Abgeordnetenentschädigung ein mit einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. einem Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit „vergleichbares Einkommen“ im Sinne des § 34 Abs. 2 S. 2 SGB IV (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) nicht vor. Zwar nennen die Gesetzesmaterialien zur Ausweitung des § 34 Abs. 2 SGB VI auf „vergleichbares Einkommen“ Abgeordnetenentschädigungen als Beispiel für ein „vergleichbares Einkommen“ (BT-Drs. 14/9442, S. 49). Ein solches Verständnis kann aber weder dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. des § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) entnommen werden noch ist diese Interpretation nach der systematischen, rechtshistorischen und/oder teleologischen Interpretation gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sowie des BVerfG ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass Abgeordnetenentschädigungen aufgrund des besonderen, grundgesetzlich geregelten Status des Abgeordneten gerade nicht vergleichbar sind mit Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bzw. mit Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Da die Stellung eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vergleichbar ausgestaltet ist (vgl. § 2 EuAbgG), kann für diesen nichts Anderes gelten.
Eine abstrakte Definition des „vergleichbaren Einkommens“ stellen weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien zu § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) zur Verfügung. Vielmehr ist in den Gesetzesmaterialien eine unsystematische Aufzählung unterschiedlicher Einkünfte wie Vorruhestandsgeld, Abgeordnetenentschädigungen oder Amtsbezüge eines Ministers enthalten (vgl. BT-Drs. 14/9442, S. 49; Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58). Zwar bestehen Gemeinsamkeiten zwischen den genannten Einkommensarten sowie denjenigen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV. So muss das Einkommen jeweils im ursächlichen Zusammenhang mit einer Arbeit stehen und im weitesten Sinne Äquivalent für die Arbeit sein, d. h. anders als bei einem reinen Auslagenersatz zu einer Vermögensmehrung des Empfängers führen. Zudem darf es keine reine Versorgungsfunktion bei Eintreten eines biologischen Ereignisses wie Alter oder Erwerbsminderung aufweisen (Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58). Die Abgeordnetenentschädigung weist jedoch wesentliche Besonderheiten auf. Diese erheblichen Unterschiede führen dazu, dass von einer Vergleichbarkeit der Abgeordnetenentschädigung mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht mehr die Rede sein kann (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 59). Der Abgeordnete schuldet – im Gegensatz zum abhängig Beschäftigten oder selbständig Tätigen – gerade keine Dienste und seine rechtliche Stellung ist besonders geregelt (Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 3 GG). So lehnte das BSG in seiner Entscheidung vom 23.02.2000 (a.a.O.) eine Vergleichbarkeit der Abgeordnetenentschädigung mit den Einkommensarten der §§ 14, 15 SGB IV mit der Begründung ab, es liege „ein wesentlich anderer Sachverhalt“ vor (Rn. 19, zitiert nach Juris). Konsequenterweise verneinte es eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI in der damaligen Fassung, in der das „vergleichbare Einkommen“ noch nicht im Gesetz aufgeführt war (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 16 – 20, zitiert nach Juris; vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 36 – 39, zitiert nach Juris).
Die Tatsache, dass die Abgeordnetenentschädigung mittlerweile nach dem Alimentationsprinzip zu bemessen ist, d. h. den Abgeordneten und seine Familie angemessen versorgen soll, hat das BSG nicht als maßgebliches Kriterium für eine Vergleichbarkeit erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach Juris). Das BSG hob unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 30.09.1987 (NVwZ 1988, 329, 340) zutreffend hervor, dass sich das „Berufsbild“ des Abgeordneten u. a. von dem des von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommenen Beamten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) in grundlegender Weise unterscheidet. Der Abgeordnete wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Die Tätigkeit als Abgeordneter in dieser Zeit stellt in der Regel einen atypischen Abschnitt außerhalb seiner vergangenen und künftigen beruflichen Laufbahn dar. Teilweise geht der Abgeordnete seinem Beruf neben dem Mandat weiterhin in eingeschränktem Umfang nach, soweit dies mit seiner Abgeordnetentätigkeit vereinbar ist. Zwar nimmt die Tätigkeit als Abgeordneter mittlerweile erheblich mehr Zeit in Anspruch als früher, meist erheblich mehr als die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst. Dies verdeutlicht aber nur den Unterschied zwischen dem rechtlichen Status von Abgeordneten und Beamten. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass der Abgeordnete einen repräsentativen Status hat und seine Tätigkeit in Unabhängigkeit ausübt. Er „schuldet“ rechtlich keine Dienste. Der Beamte hat hingegen seinem Dienstherrn seine Arbeitszeit zur vollen Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach Juris). Dabei bezog sich das BSG auch auf die Fortentwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Abgeordnetenentschädigungen (BSG, a.a.O., Rn. 17 – 19, zitiert nach Juris). Im Beschluss vom 21.10.1971 hatte das BVerfG noch angenommen, die Abgeordnetenentschädigung sei „in Wirklichkeit eine Bezahlung für die parlamentarische Tätigkeit“ (BVerfGE 32, 157 ff., 164). Im Urteil vom 05.11.1975 (a.a.O., 2331f.) hat das BVerfG auf die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung zu einem „Entgelt“ für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur „Hauptbeschäftigung“ gewordenes Mandat abgestellt. Dabei hat es aber betont, dass die Entschädigung dadurch nicht zu einem „arbeitsrechtlichen Anspruch, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstrechtlicher Obliegenheiten korrespondieren würde“, werde. Auch sei sie dadurch nicht zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne geworden (BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O., 2331, 2332 f.). Im Beschluss vom 30.09.1987 hat das BVerfG weiterhin ausgeführt, dass der Abgeordnete rechtlich keine Dienste „schulde“ (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O., 329, 340). Darüber hinaus hat das BVerfG in der Ungleichbehandlung von Beamten und Abgeordneten bezüglich der Anrechnung von Renten auf die Entschädigung und Versorgungsansprüche in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung vom 05.11.1975 (BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O., 2231, 2336) zu Recht angesichts der wesentlichen Verschiedenheiten zwischen Abgeordneten und Beamten keine willkürliche Ungleichbehandlung mehr gesehen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O.).
Dass der Abgeordnete seine Entschädigung nicht als Gegenleistung für geschuldete Dienste gegenüber bestimmten Dritten erhält, unterscheidet ihn nicht nur von Beamten, sondern auch von abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen. Wegen des „freien Mandats“ (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) ist es sogar verboten, dass irgendeine Art Rechtsanspruch auf Dienste des Abgeordneten im Parlament begründet wird (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 34, zitiert nach Juris; BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O., 2231, 2337 (Sondervotum Seuffert)).
Ein weiterer, gegen die Vergleichbarkeit sprechender Unterschied ist nach der Rechtsprechung des BSG die fehlende „sozialrechtliche Relevanz“ der Abgeordnetenentschädigung. Anders als abhängig Beschäftigte und selbständig Tätige im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV sind Abgeordnete weder versicherungspflichtig (§ 1 SGB IV) noch auf Antrag versicherungspflichtig (§ 4 SGB IV). Auch von den Sondertatbeständen der §§ 2, 3 SGB VI sind Abgeordnete nicht erfasst. Ihre Entschädigung ist also ihrer Art nach – anders als die Einkommensarten der §§ 14, 15 SGB IV – nicht einmal theoretisch geeignet, durch eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt zu werden. Es entsteht erst gar kein Einkommen, das die Altersrente nach ihrer Funktion als Entgeltersatzleistung ersetzen soll. Damit kann die Abgeordnetenentschädigung umgekehrt auch grundsätzlich das Recht auf vorzeitige Altersrente nicht beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 23 – 29, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach Juris).
Die mangelnde Vergleichbarkeit der Abgeordnetenentschädigung mit einer nicht selbständigen bzw. selbständigen Tätigkeit zeigt sich schließlich auch in der unterschiedlichen Zielsetzung der Tätigkeiten: Während die Tätigkeit des Abgeordneten auf die Vertretung des Volkes bei politischen Entscheidungen gerichtet ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 S. 2 GG), ist die Tätigkeit des abhängig Beschäftigten bzw. Selbständigen auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet.
Hingegen stellt § 29 AbgG nach der grammatikalischen und teleologischen Interpretation eine spezielle und abschließende Norm mit der Intention einer Vermeidung der Doppelalimentation eines Abgeordneten aus öffentlichen Kassen dar (Austermann in: Austermann/Schmahl, a.a.O., § 29 Rn. 4). § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG erfasst nach seinem Wortlaut „Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ und damit auch vorzeitige Altersrenten (hier: Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Da die Abgeordnetenentschädigung mittlerweile den Charakter einer vollen Alimentation des Abgeordneten aus der Staatskasse aufweist, d. h. den vollen Lebensunterhalt des Abgeordneten und seiner Familie sichern soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O., 2331f.), soll vermieden werden, dass daneben weitere Bezüge aus öffentlichen Kassen mit derselben Funktion ungekürzt gewährt werden. Auch die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen soll den Lebensunterhalt anstelle des wegen Leistungsminderung weggefallenen Erwerbseinkommens sichern (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 26, zitiert nach Juris). § 29 Abs. 2 AbgG (a.a.O.) ist die gesetzgeberische Folge der Entscheidung des BVerfG, mit der der Gesetzgeber aufgefordert wurde, angesichts des Alimentationscharakters der Abgeordnetenentschädigung wie bei Beamten eine Anrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, a.a.O., 329, 340; vgl. Austermann, a.a.O., § 29 Rn. 2, 74 ff.). Dieser Sinn und Zweck der Vermeidung einer Doppelalimentation greift jedoch nicht nur bei der Regelaltersrente, sondern gleichermaßen bei der vorzeitigen Altersrente ein.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der rechtshistorischen Interpretation des § 34 Abs. 2, 3 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) und des § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG (a.a.O.). Mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) vom 21.06.2002 wurde § 34 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2003 geändert. Neben dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sollte nun auch das „vergleichbare Einkommen“ bei den Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 SGB VI für eine vorzeitige Altersrente berücksichtigt werden. Damit sollten nach den Gesetzesmaterialien Begünstigungen der Anwendungsfälle des „vergleichbaren Einkommens“ gegenüber versicherten Beschäftigten oder Selbständigen vermieden werden (BT-Drs. 14/9442, S. 49): Ein „vergleichbares Einkommen“ soll bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister und parlamentarische Staatssekretäre), dem bisher ausdrücklich geregelten Vorruhestandsgeld sowie explizit auch bei Entschädigungen für Abgeordnete gegeben sein. Damit wollte der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des BSG vom 04.05.1999 (a.a.O.) und 23.02.2000 (a.a.O.) reagieren, die eine Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI auf Abgeordnetenentschädigungen nach dem Wortlaut und im Wege eines Analogieschlusses ablehnten (BT-Drs. 14/9442, S. 49). Diese Regelungsabsicht des Gesetzgebers könnte zwar zunächst für eine Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI auf Abgeordnetenentschädigung nach der rechtshistorischen Interpretation sprechen. Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Änderung des § 34 Abs. 2 SGB VI die speziell für Abgeordnete geltende Vorschrift des § 29 Abs. 2 AbgG i.d.F. vom 20.07.2000 (gültig ab 17.10.2002) offensichtlich nicht im Blick. Diese sah zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 34 Abs. 2 SGB VI bereits eine prozentuale Anrechnung (damals zu 80%) aller Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Abgeordnetenentschädigung vor. Dass der Gesetzgeber § 34 Abs. 2 SGB VI trotz § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG auf Abgeordnetenentschädigungen ausdehnen wollte, ist wohl darauf zurückzuführen, dass das BSG in seinen Entscheidungen vom 04.05.1999 und 23.02.2000 nicht auf die Vorschrift des § 29 Abs. 2 AbgG eingegangen ist. Auf diese Entscheidungen wollte der Gesetzgeber aber mit der Ausweitung des § 34 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich reagieren. Das BSG hatte in diesen Entscheidungen jedoch keinen Anlass, zu § 29 Abs. 2 AbgG Stellung zu nehmen. Denn diese Vorschrift erfasste zum Zeitpunkt der Entscheidungen noch nicht alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Erst mit Gesetz vom 20.07.2000 (gültig ab 17.10.2002 bis 27.12.2004) verwies § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG hinsichtlich der Abgeordnetenentschädigungen über § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Zeit der Entscheidungen des BSG waren hingegen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes von § 29 AbgG erfasst.
Der Regelungsbedarf, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung des § 34 Abs. 2 SGB VI auf Abgeordnetenentschädigungen wegen der Entscheidungen des BSG sah, existierte somit gar nicht mehr in diesem weiten Ausmaß, als die Änderung des § 34 SGB VI in Kraft trat. Vielmehr galt zu diesem Zeitpunkt bereits eine speziell auf Abgeordnete zugeschnittene Norm, die damals sogar eine fast vollständige Anrechnung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80% vorsah (§ 29 Abs. 2 S. 2 AbgG i.d.F. vom 20.07.2000, a.a.O.).
Eine Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2, 3 SGB VI lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei der Änderung des § 34 Abs. 2 SGB VI die sprachliche Fassung des § 18a Abs. 2 SGB IV sowie die Gesetzesmaterialien zu dieser Norm aufgegriffen wurden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 41, 58). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 18a Abs. 2 SGB IV soll das „vergleichbare Einkommen“ ebenso Abgeordnetenentschädigungen erfassen (BT-Drs. 10/2677, S. 44). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch die zur Auslegung des „vergleichbaren Einkommens“ im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV ergangene Rechtsprechung gegen das Vorliegen eines „vergleichbaren Einkommens“ bei Abgeordnetenentschädigungen spricht. Das „vergleichbare Einkommen“ im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV soll nämlich nach seiner Funktion und in seiner rechtlichen Ausgestaltung dem Einkommen aus einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar sein. Das Kriterium für die Vergleichbarkeit ist dabei „in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft“ zu sehen (BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 LW 1/07 R, Rn. 26, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 27.01.1999 = NZS 1999, 504, 507). Hingegen ist die Abgeordnetenentschädigung keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung (sog. Diätenurteil: BVerfG, Urteil vom 05.11.1975; 2 BvR 193/75 = BVerfGE 40, 296 ff., 316; BayLSG, Urteil vom 27.11.2014, L 14 R 457/14, Rn. 45, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rn. 29 f, zitiert nach Juris; danach ist ein Forschungsstipendium, das im dortigen Fall der Sicherung des Lebensunterhalts des Stipendiaten und seiner Familie diente, kein „vergleichbares Einkommen“ im Sinne des § 18a SGB IV, weil das Stipendium keine Vergütung für eine konkrete Arbeits- oder Dienstleistung aufgrund einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit ist). Der Entschädigung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags bzw. eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments kommt vielmehr Vollalimentationscharakter zu. Nach Art. 48 Abs. 3 GG haben die Abgeordneten nämlich Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Somit dient die Abgeordnetenentschädigung allein der Unterhaltssicherung, deren Zweck es ist, die Unabhängigkeit des Abgeordneten zu sichern (Art. 48 Abs. 3 GG, § 9 Abs. 1 EuAbgG i.d.F. vom 11.07.2014, gültig ab 16.07.2014. der auf § 11 Abs. 1, 3 und 4 des AbgG i.d.F. vom 11.07.2014 und 05.01.2017 verweist). Daher stellt die Abgeordnetenentschädigung gerade keine „Frucht des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft“ dar. Vielmehr erhält der Abgeordnete die Entschädigung unabhängig davon, ob und wieviel er dafür leistet.
Letztlich kommt es auf den Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zur Ausweitung des § 34 Abs. 2 SGB VI (BT-Drs. 14/9442, S. 49) zum Ausdruck gekommen ist, schon deshalb nicht an, weil diese Regelungsabsicht in § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. in § 34 Abs. 3b S. 1 SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) keinen Niederschlag findet. Unter ein „vergleichbares Einkommen“ können Abgeordnetenentschädigungen gerade nicht mehr subsumiert werden. Der noch mögliche Wortsinn des Gesetzes stellt die Grenze der Auslegung dar (Zippelius, a.a.O., S. 39).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (a.a.O.) auch nicht aufgrund teleologischer Reduktion in dem Sinne interpretiert werden, dass diese Norm nur für Regelaltersrenten, nicht jedoch für vorzeitige Altersrenten gilt. Bei einer teleologischen Reduktion wird eine Norm auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997, NJW 1997, 2230, 2231; BSG, Urteil vom 19.12.2013, NZS 2014, 342; 343).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Nach dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 S. 1 SGB VI soll eine Doppelalimentation sowohl bei vorzeitigen Altersrenten als auch bei Regelaltersrenten vermieden werden. Diese Norm lässt erkennen, dass der Gesetzgeber für die Personengruppe der Abgeordneten angesichts deren Sonderstellung eine sehr differenzierte Regelung treffen wollte. So entschied er sich gerade nicht für eine vollständige Anrechnung der Rente auf die Abgeordnetenentschädigung, um der Vermeidung der Doppelalimentation Rechnung zu tragen. Vielmehr entschied er sich zunächst nur für eine Anrechnung der Renten zu 80%. Erst seit dem Gesetz vom 11.7.2014 I 906 mWv 16.7.2014 (Art. 1 Nr. 9 Buchst.a) beträgt gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG die Anrechnung bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Abgeordnetenentschädigungen nur noch 50%. Damit sollte bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Besonderheit berücksichtigt werden, dass diese, anders als die von § 29 Abs. 2 S. 1 AbgG erfassten Versorgungsbezüge, (auch) auf eigenen Beiträgen beruhen (vgl. BT-Drs. 18/619, S. 2). Diese gesetzgeberische Intention ist in keiner Weise rechtlich zu beanstanden. Zudem gilt bei § 29 Abs. 2 S. 2 S. 1 AbgG, dass eine Anrechnung der Renten maximal bis zur Höhe der Abgeordnetenentschädigung erfolgen darf. Wenn also die anzurechnenden 50% der Rente die Abgeordnetenentschädigung übersteigen, verbleibt dem Abgeordneten neben seiner Entschädigung der überschießende Betrag der Rente. Dieses differenzierte Regelungssystem würde bei einer Anwendung des § 34 Abs. 2 SGB VI bei vorzeitigen Renten unterlaufen, wenn die vorzeitige Rente neben der Abgeordnetenentschädigung – was regelmäßig der Fall wäre – ganz entfiele.
Auch innerhalb des § 29 AbgG ist das Zusammentreffen der Entschädigung bzw. Versorgungsansprüche der Abgeordneten mit vielen verschiedenen anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen in sehr differenzierter Weise geregelt. Die Maßstäbe der Anrechnung sind sehr unterschiedlich. Dies zeigt, dass das Verhältnis der Abgeordnetenentschädigungen zu Renten insgesamt anders geregelt sein sollte als das Verhältnis der Abgeordnetenbezüge zu sonstigen Bezügen aus öffentlichen Kassen. Selbst innerhalb der von § 29 Abs. 2 AbgG erfassten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet der Gesetzgeber, indem er Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich von der Anrechnung ausnimmt. Dies schließt es aus, weitere Unterkategorien der Rente im Sinne des SGB VI vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen.
Gegen eine teleologische Reduktion des § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG (a.a.O.) spricht auch die rechtshistorische Interpretation dieser Sonderregelung. Der Anwendungsbereich der Norm wurde nämlich in Bezug auf Renten ausgeweitet. Zunächst waren hinsichtlich der Anrechnung auf Abgeordnetenentschädigungen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erfasst. Erst mit Gesetz vom 20.07.2000, in Kraft getreten am 17.10.2002, wurden sämtliche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Daneben ist die Norm auch auf weitere, in § 55 Abs. 1 S. 2 BeamtVG einzeln aufgezählte Renten anwendbar.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das AbgG, das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, insgesamt in sehr umfassender Weise die Rechtsverhältnisse des Abgeordneten, insbesondere in finanzieller Hinsicht, regelt. So sind die Auswirkungen der Abgeordnetentätigkeit auf den Beruf (§§ 2, 3 EuAbgG), das Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 5 AbgG) sowie sämtliche finanzielle Leistungen und Versorgungsleistungen an den Abgeordneten geregelt. Dies trägt der besonderen Stellung des Abgeordneten als freiem und unabhängigem Vertreter des ganzen Volkes Rechnung (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2; Art. 48 Abs. 3 GG; §§ 2, 9 EuAbgG i.V.m. § 11 AbgG).
Auch kommt eine Interpretation der „Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ gemäß §§ 29 Abs. 2 S. 2, 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG (a.a.O.) in dem Sinne, dass hierunter sämtliche Renten des SGB VI inklusive ihrer Anrechnungsvorschriften (wie § 34 Abs. 2 SGB VI) zu verstehen sind, nicht in Betracht. Denn § 29 AbgG ist selbst schon eine Anrechnungsvorschrift. Anhaltspunkte für einen Verweis auf weitere allgemeine Anrechnungsvorschriften, ohne das Verhältnis dazu zu regeln, sind nicht gegeben. Die gegen eine teleologische Reduktion angeführten Gründe sprechen auch gegen eine solche Interpretation.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Vorschriften des § 29 Abs. 2 AbgG und des § 34 Abs. 2 SGB VI auch nicht unabhängig voneinander anzuwenden, anschließend das Ergebnis zu vergleichen und der niedrigere Betrag für die Berechnung der Rente heranzuziehen. Diese Vorgehensweise/Auslegungsmethode der Beklagten findet im Gesetz keinerlei Grundlage (anders insoweit §§ 89 ff. SGB VI).
Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 34 Abs. 2 SGB VI bei vorgezogenen Altersrenten wegen deren Entgeltersatzfunktion anzuwenden sei. Zwar sollen Altersrenten das Einkommen ersetzen, das wegen altersbedingter Leistungsminderung nicht mehr in zumutbarer Weise durch Erwerbsarbeit erzielt werden kann. Während bei Erreichen der Regelaltersrente typisiert angenommen wird, dass eine Erwerbsarbeit nicht mehr zumutbar ist, müssen bei vorzeitigen Altersrenten neben dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters weitere Merkmale hinzukommen, die die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit vermuten lassen. Diese Merkmale sind u. a. eine langjährige oder eine besonders lange Erwerbstätigkeit (§ 36 Nr. 2; § 38 Nr. 2; § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI), langjährige Erwerbstätigkeit und Leistungsminderung (§ 37 Nr. 2, 3; § 236a Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VI) oder Arbeitslosigkeit im vorgerückten Alter (§ 237 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 4, 5). Diese Vermutung einer Abkehr der Versicherten vom Arbeitsmarkt wird als widerlegt angesehen, wenn der Versicherte bei einer vorzeitigen Altersvollrente bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschreitet (Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 15; vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 26 f., zitiert nach Juris).
Bei einer Abgeordnetentätigkeit kann die Vermutung der Abkehr des Versicherten vom Arbeitsmarkt jedoch – wie bereits dargelegt – nicht als widerlegt angesehen werden. Der Abgeordnete nimmt nämlich nicht am Arbeitsmarkt teil, da er nicht am Austausch von Dienstleistungen am Markt beteiligt ist. Er erhält eine Entschädigung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung. Damit ist aber das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze aufgrund einer Abgeordnetenentschädigung kein geeignetes Kriterium, um die Vermutung der altersbedingten Leistungsunfähigkeit bei Vorliegen der Tatbestände der vorzeitigen Altersrente zu widerlegen.
Zudem umfasst § 34 Abs. 2 SGB VI gerade nicht sämtliche Entgeltersatzleistungen, um letztlich die Solidargemeinschaft vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ungerechtfertigt zu belasten, wenn der Lebensunterhalt ohnehin anderweitig gesichert ist. So sind etwa gesetzliche Entgeltersatzleistungen wie das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 34 Abs. 2 SGB VI unschädlich (BSG, Urteil vom 23.02.2000, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach Juris). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte sind irrelevant für die Hinzuverdienstgrenzen (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 46), selbst wenn diese Einkünfte so hoch sind, dass der Rentner seinen Lebensunterhalt ohne vorzeitige Altersvollrente sichern könnte. Die vorzeitige Altersrente ist somit gerade nicht von jeglichem Einkommen oder der Bedürftigkeit des Versicherten abhängig (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 28, zitiert nach Juris).
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Norm des § 98 S. 2 SGB VI über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen zur Klärung des Verhältnisses zwischen § 34 Abs. 2 SGB VI (i.d.F. vom 05.12.2012) bzw. § 34 Abs. 3b SGB VI (i.d.F. vom 08.12.2016) und § 29 Abs. 2 AbgG (a.a.O.) nichts beitragen kann. Nach dieser Norm wird Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. Es kann dahinstehen, ob mit einer „weiteren solchen Regelung“ über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nur eine solche aus dem SGB VI gemeint ist. Jedenfalls regelt § 98 S. 2 SGB VI nur, dass nicht mehrere solche Regelungen anzuwenden sind. Die Norm sagt jedoch nichts darüber aus, welche von mehreren Anrechnungsvorschriften anzuwenden ist.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beklagte entsprechend zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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