Aktenzeichen 18 P 17.1905
BPersVG § 13, § 14, § 25
Leitsatz
In der einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordneten Sanitätsstaffel Einsatz wählen Soldaten Vertrauenspersonen, nicht Personalräte (wie OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.4.2016 – OVG 62 PV 9.15 – juris). (Rn. 24)
Verfahrensgang
AN 7 P 17.1350 2017-08-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung des Antragstellers, des Leiters des Sanitätsunterstützungszentrums Kümmersbruck, hin die Wahl des örtlichen Personalrats bei diesem Sanitätsunterstützungszentrum hinsichtlich der Gruppe der Soldaten zu Recht für ungültig erklärt hat.
Am 7. und 8. Juli 2015 fanden im Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck die Wahlen des am vorliegenden Verfahren beteiligten örtlichen Personalrats statt. Zur Wahl zugelassen waren auch die Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck. Das Wahlergebnis wurde am 8. Juli 2015 bekannt gemacht. Danach umfasst der Personalrat 13 Soldatenvertreter, darunter drei Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck, und fünf Arbeitnehmervertreter.
Das Sanitätsunterstützungszentrum Kümmmersbruck ist eine militärische Dienststelle und Einrichtung des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die nach regionaler Zuordnung die truppenärztliche und truppenzahnärztliche Versorgung von Soldaten durch Sanitätsversorgungszentren sicherstellt und durchführt sowie die ihr truppen- und fachdienstlich unterstellte Sanitätsstaffel Einsatz führt. Die Sanitätsstaffel Einsatz ist Truppenteil des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die nach der – damals gültigen – „Organisationsweisung (Fall-ID: 128382) 00000024/2015 (ZSanDBw) für die Aufstellung 1. Redaktionelle Änderung Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck (SanStff Eins Kümmersbruck) (30192145)“ vom 15. Dezember 2014 (im Folgenden: Organisationsweisung) die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung von Truppenteilen, Dienststellen und Einrichtungen im Grundbetrieb einschließlich Ausbildungs- und Übungsvorhaben sowie im Einsatz in der Rolle 1 sicherstellt und durchführt (Anlage 2 Nr. 1.1.1 der Organisationsweisung). Im Besonderen stellt sie etwa die Bereithaltung und Abstellung von Kräften der sanitätsdienstlichen Einsatzunterstützung der Versorgungsebene 1 für die präklinische (Notfall-)Versorgung und zur anteiligen Unterstützung des luftfahrzeuggebundenen Verwundetentransports/Air Medical Evacuation/AirMedEvac im Verbund mit anderen Dienststellen des Sanitätsdienstes im und für den Einsatz auf Befehl sowie die Ausbildung/Beübung einschließlich Kohäsion mit dem/den zu unterstützenden Einsatztruppenteil(-en) sicher (Anlage 2 Nr. 1.2.1 der Organisationsweisung). Ihr Grad der Beweglichkeit ist mit „vollbeweglich“ bezeichnet (Anlage 2 Nr. 2 der Organisationsweisung).
Nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2015 an den Wahlvorstand unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung rechtswidrige Einbeziehung von Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt hatte, hat er am 20. Juli 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag gestellt, festzustellen, dass die am 7. und 8. Juli 2015 durchgeführte Personalratswahl zum örtlichen Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck hinsichtlich der Gruppe der Soldaten ungültig ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz seien nicht wahlberechtigt gewesen, weil die Sanitätsstaffel Einsatz ausweislich der Organisationsgrundlagen keine personalratsfähige Dienststelle sei, sondern eine vollbewegliche Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (a.F.) mit klarem Einsatzauftrag der Wahrnehmung von Aufgaben im Einsatz. Als solche würden dort Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gewählt. Da auch Soldaten dieser Einheit in den Personalrat gewählt worden seien, liege angesichts des fehlenden aktiven und passiven Wahlrechts der Soldaten dieser Einheit ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlvorschriften (§§ 13, 14 BPersVG) vor.
Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten, der sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2017 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers stattgegeben und dies damit begründet, dass an der angefochtenen Personalratswahl Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck trotz ihrer fehlenden Wahlberechtigung teilgenommen hätten und gewählt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich ausschließlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den jeweiligen Beschlüssen vom 20. August 2015 bzw. 5. April 2016 zu der dort streitgegenständlichen, dem Sanitätsunterstützungszentrum Berlin unterstellten Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen hingewiesen. Es berücksichtige hier nicht Besonderheiten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck, die sich aus deren Aufgaben und Ausstattung ergäben, sowie weitere rechtliche Besonderheiten.
Bei der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck handele es sich nicht um eine selbständige Einheit oder eine abgesetzte Einheit; sie sei in ihrer Aufbauorganisation dem Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck untergliedert. Die beiden Einheiten arbeiteten für die Auftragserfüllung und die Patientenversorgung entsprechend den Vorgaben des Leiters zusammen. So gebe es etwa einen zusammengelegten Dienst zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (Flugunfallbereitschaft, Schießarzt, Standortärztlicher Bereitschaftsdienst, Blutspendetermine), gemeinsame Aus- und Weiterbildung im fachlichen (Geräteeinweisungen und Ausbildungen) sowie sportlichen Bereich (Sportneigungsgruppen, IGF), das ISAM (integriertes Ausbildungsmanagementsystem, bei dem sich die mehreren 1000 Soldatinnen und Soldaten des Einzugsbereichs verbindlich zu ihren pflichtigen Sanitätslehrgängen einbuchten), und eine Zusammenarbeit im Bereich der medizinischen Versorgung am Truppenübungsplatz Grafenwöhr sowie in der Sanitätsbereitschaft – CRASH – des Sanitätsversorgungszentrums und des Zugs Luftrettung an den Flugplatz-Standorten Neuburg a.d. Donau und Manching (Medikamentenabstellung, Aus- und Weiterbildung). Es seien verschiedene Personalabstellungen von Seiten der Sanitätsstaffel für den täglichen Betrieb in den verschiedenen Sanitätsversorgungszentren im Unterstellungsbereich erfolgt. Außerdem werde Personal wegen der internationalen Verpflichtungen im Rahmen von Auslandsverwendungen an der Ostflanke der NATO in Litauen und der NATO-Missionen in Mali/Afghanistan eingesetzt. Bei den beiden militärischen Flughäfen an den Standorten Neuburg a.d. Donau und Manching handele es sich um ortsfeste Liegenschaften, die sich nicht im Sinne der Beweglichkeit veränderten, so dass der Betrieb der CRASH-Bereitschaft ebenfalls als ortsfeste Arbeitsleistung anzusehen sei. Auch seien die im Bereich der Sanitätsstaffel Einsatz befindlichen Fahrzeugmuster nicht gepanzert, da das Notfalleinsatzfahrzeug sowie der KrKw 2,0/to geländegängig nicht als gepanzert anzusehen seien. Es sei nicht zu vermitteln, dass das Offizier-Corps der Sanitätsstaffel Einsatz mit Blick auf die Führungsebene in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sei, die soldatischen Anteile aus dem Unteroffiziers- und länger dienenden Mannschaftsbereich aber nicht. Hinzu komme, dass die Angehörigen der Sanitätsstaffel Einsatz wegen der permanenten Unterbesetzung des Sanitätsunterstützungszentrums durchgängig und regelmäßig zur Dienstleistung auch im vorgesetzten Sanitätsunterstützungszentrum für die Erledigung von Aufgaben der dort unbesetzten, weil gesperrten (nicht-ärztlichen) Dienstposten herangezogen würden, was die entsprechenden Mitarbeiter bezeugen könnten. Sie seien damit gleichzeitig in mehreren Dienststellen tätig und zur Wahl der Personalvertretungen in jeder dieser Dienststellen wahlberechtigt. Hinzu kämen regelmäßig auch förmliche Kommandierungen und Abstellungen in den Stab des Sanitätsunterstützungszentrums oder das jeweilige Sanitätsversorgungszentrum, was die entsprechenden Mitarbeiter ebenfalls bezeugen könnten.
Die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck bestehe anders als die in Gardelegen aus einem Stabselement und vier „Zügen Sanitätsunterstützung“ in Kümmersbruck, Weiden, Regensburg und Neuburg a.d. Donau. Das Stabselement bestehe aus „Staffelführung“ (Chef), Kompaniefeldwebeltrupp (Innendienstleistung), Versorgungstrupp (Materialnachschub), „Technische Gruppe“ (Reparatur/Instandsetzung von Gerät), „Führungsunterstützungstrupp“ (Telefon- und IT-Gerätebetrieb) sowie einer Zelle „Verwundetensteuerung“ (Zuweisung von Kranken in stationäre Krankenhäuser oder Bettenstationen). Ein Zug Sanitätsunterstützung sei jeweils auf die medizinische Unterstützung der am Dienstort befindlichen anderen Dienststellen ausgerichtet und daher wiederum zwar modular, aber jeweils individuell gegliedert. Ausgehend hiervon sei festzuhalten, dass sich die Staffel bis in die einzelnen Züge hinein aufgliedere in (1.) stationäre Ausbildungselemente, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG (a.F.) fielen (Individualausbildung sowie Ausbildungs-/Übungsunterstützung), (2.) stationäre ärztliche Behandlungseinrichtung auf Truppenübungsplatz, (3.) Notarzt-Fahrzeugbesatzungen (Schießarzt) und (4.) Rettungsfahrzeug-Besatzungen für Flugplätze (Flugunfallbereitschaft Neuburg a.d. Donau und Manching). Die Staffelführung in Kümmersbruck sei ihrerseits stationär und verwaltend tätig. Die einzelnen Teileinheiten wiesen unterschiedliche Grade an Beweglichkeit von ortsfest bis hin zu vollbeweglich auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche für die Annahme einer „mobilen“ Einheit das Vorhandensein von gängigen Fahrzeugen, wie sie auch in vergleichbaren zivilen Dienstbereichen vorkämen, nicht aus.
Zusammengefasst sei die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck so organisiert und gegliedert, dass allenfalls einzelne Soldaten oder Teileinheiten zur Teilnahme an mobilen militärischen Einsätzen anderer Dienststellen abgestellt (kommandiert) werden könnten. Hingegen sei ein mobiler Einsatz der Staffel als militärische Einheit objektiv nicht möglich. Sie bilde lediglich eine Org-Hülse für die Stationierung einzelner „Züge Sanitätsunterstützung“ an verschiedenen Standorten außerhalb des formalen Sitzes der Staffel, die sich quer durch den Einzugsbereich des vorgesetzten Sanitätsunterstützungszentrums erstreckten. Diese hätten ihrerseits ausschließlich regional und ortsgebunden Unterstützungsaufgaben, insbesondere für Ausbildung und Übungen der von ihnen zu betreuenden Truppenteile anderer Organisationsbereiche. Die Sanitätsstaffel besitze keine „militäreigentümliche Mobilität“, sondern lediglich eine „miltärbezogene“ Mobilität. Die Fahrzeugausstattung sei dem regulären Rettungsdienst mit Notarzt und Sanitätern vergleichbar und eigne sich für Übungen im Gelände, aber wegen fehlenden Schutzlevels nicht für tatsächliche Einsätze. Ferner sei das Personal der Sanitätsstaffel in den täglichen Routinedienst des Sanitätsunterstützungszentrums bzw. des Sanitätsversorgungszentrums eingebunden und könne aus diesem auch nicht herausgelöst werden, ohne dass die sanitätsdienstliche Betreuung der am Standort befindlichen Soldaten eingestellt werden müsste. Soweit die Organisationsweisung abweichende Aussagen enthalte, seien diese rechtlich unrichtig.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es werde inhaltlich Bezug genommen auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2015 – VG 72 K 5.15 PVB –, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2016 – OVG 62 PV 9.15 – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 – 5 PB 6.16 – sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2017 – AN 7 P 17.1350 – und des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2018 – 33 K 3145/15.PVB und 33 K 2955/15.PVB. Die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde liegende Sanitätsstaffel Einsatz wie auch das dortige Sanitätsunterstützungszentrum seien mit denen in Kümmersbruck vergleichbar. Die Sanitätsstaffeln und die Sanitätsunterstützungszentren seien modular in gleicher Struktur aufgebaut, d.h. alle Staffeln wiesen den entscheidenden Einsatzbezug auf. Organisationsrechtlich gleiche sich der Aufbau der Sanitätsstaffeln; sie unterschieden sich im Wesentlichen durch ihre Größe. Es liege schon in der Natur der Sache, dass das Aufgabenspektrum durch die unterschiedlichen Bundeswehr-Strukturen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gewisse Varianten aufweise, was aber an der grundsätzlichen Einordnung als mobile, vollbewegliche Einheit mit klarer Einsatzperspektive nichts ändere. Der Inlandsauftrag sei für die Bewertung der Beweglichkeit unerheblich, weil die militäreigentümliche Mobilität aufgrund der geschaffenen Struktur – klar definierter Einsatzauftrag für Auslandseinsätze aller Art bzw. für den Verteidigungsfall (u.a. Erstversorgung im Einsatzfall, Wahrnehmung Rolle 1 im Einsatz) – gegeben sei. Es sei daher unerheblich, ob und in welchem Umfang das Personal der Sanitätsstaffel für das jeweilige Sanitätsunterstützungszentrum im Einzelfall für Inlandsaufgaben im Grundbetrieb tätig geworden sei. Auch die Argumentation, die Sanitätsstaffel unterstütze z.B. mit den militärischen Flugplätzen ortsfeste Einrichtungen und verliere damit ihren mobilen Charakter, sei unbehelflich, da derartige Unterstützungsaufträge im Grundbetrieb – genau wie der Ausbildungsauftrag – im Einsatzfall ersatzlos ruhten. Weiter sei der Einwand, die Ausstattung mit größtenteils ungepanzerten Fahrzeugen stehe dem Charakter einer mobilen militärischen Einheit entgegen, nicht durchgreifend. Der Einsatzauftrag umfasse auch die Notfallversorgung z.B. von Versorgungsverbänden oder Hauptquartieren. Hier kämen auch in Konflikten hoher Intensität im rückwärtigen Raum natürlich mehrheitlich ungeschützte Fahrzeuge für den Patiententransport zur Verwendung. Der Umstand, dass Offiziere zum Personalrat wahlberechtigt seien, ergebe sich aus dem Soldatenbeteiligungsgesetz (vgl. § 4 Abs. 7 SBG, § 2 Abs. 5 SBG a.F.) und sei damit gesetzlich festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung ergehen (§ 59 SBG, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 83 Abs. 4 Satz 3, § 90 Abs. 2 ArbGG).
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag des Antragstellers, die am 7. und 8. Juli 2015 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck hinsichtlich der Gruppe der Soldaten für ungültig zu erklären, zu Recht entsprochen.
Die Voraussetzungen des § 25 BPersVG liegen vor. Danach kann u.a. der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
1. Der Antragsteller ist danach als Leiter der Dienststelle zur Anfechtung der Wahl berechtigt und hat die Anfechtungsfrist gewahrt. Er genügt mit der von ihm innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragenen Begründung dem aus dem Gesetz herleitbaren Erfordernis, darzulegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 13.5.1998 – 6 P 9.97 – BVerwGE 106, 378).
2. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben bei der angefochtenen Personalratswahl beim Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck teilgenommen – und sind auch gewählt worden –, obwohl sie nicht das aktive und passive Wahlrecht besaßen. Dadurch ist – dies liegt auf der Hand – gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden (§§ 13, 14 BPersVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 48 ff. des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der bis 1.9.2016 geltenden Fassung – SBG a.F.).
Soldaten werden nach § 1 Abs. 2 SBG a.F. durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten. Die Vertretung durch Personalvertretungen richtet sich nach § 48 Satz 1 SBG a.F. nach den Maßgaben der §§ 48 bis 51 SBG a.F. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. wählen Soldaten Personalvertretungen nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen. Die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck ist eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F. In ihr wären demnach keine Personalvertretungen, sondern Vertrauenspersonen zu wählen gewesen, was ihre Beteiligung an den Personalratswahlen im Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck ausschließt.
a) Da die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck in ihren wesentlichen Elementen – inhaltsgleiche Organisationsweisung, gleicher Mobilitätsgrad im Einsatzfall – mit der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen, die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2016 – OVG 62 PV 9.15 – (juris) zugrunde lag, vergleichbar ist, schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in diesem Beschluss an. Dies gilt insbesondere für dessen Ausführungen in den Randnummern 17 f., die lauten:
„Militärische Dienststellen sind Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, wenn sie beweglich sind. Ist Mobilität gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird. Durch ihre Mobilität stehen Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 6 P 2.07 – juris Rn. 22 mit einer hier nicht interessierenden Erweiterung in Rn. 23). Die Beweglichkeit ist dabei nicht als solche, sondern als Funktion des militärischen Einsatzes erheblich (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 6 P 12.05 – juris Rn. 24). Leitbilder der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG sind die mobilen Einheiten des Heeres, die fliegenden Einheiten der Luftwaffe und die schwimmenden Einheiten der Marine. Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend. Für die vorgenannten „klassischen“ Einheiten ist das soldatische Element unverzichtbar. Die Vorstellung, Panzer, Kampfflugzeuge oder Kriegsschiffe könnten im Einsatzfall ganz oder überwiegend mit Zivilbeschäftigten besetzt sein, verbietet sich. In dieser Hinsicht enthält das Gesetz unausgesprochen eine Vorgabe, welche den Rechtsanwender bindet (zitiert aus dem Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 2007 – 6 P 2.07 – juris Rn. 31). Die Einbeziehung der den Kampfauftrag unterstützenden Stellen ist höchstrichterlich anerkannt für die Soldaten der Nachschubtruppe, die alle Truppen des Heeres bei der Versorgung unterstützen, die Soldaten der Instandsetzungstruppe, die alle Truppen des Heeres im Rahmen der Materialerhaltung durch Prüfung und Instandhaltung von ausgefallenem Gerät unterstützen, sowie die Soldaten der Pioniertruppe, deren Aufgabe darin besteht, die Funktionsfähigkeit von Verkehrsanlagen herzustellen und zu erhalten, Geländehindernisse und -sperren zu überwinden, Kampfmittel zu räumen, Feldbefestigungen zu bauen, die Wasserbehelfsversorgung sicherzustellen und militärische Pipelinesysteme zu bauen und zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 6 P 12.05 – juris Rn. 25). Der Umstand, dass ein Truppenteil in Friedenszeiten überwiegend stationär geführt wird oder gar deaktiviert ist, ist für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG unerheblich (siehe BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 – 6 P 2.01 – juris Rn. 65).
Nach diesen Maßstäben ist die Sanitätsstaffel eine Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie ist gemäß Anlage 2 Nr. 2 der Organisationsweisung „vollbeweglich“ und erfüllt gemäß Nr. 1.1 („Allgemein“) derselben Anlage unter anderem den Auftrag, die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung „im Einsatz in der Rolle 1“ sicherzustellen und durchzuführen (Nr. 1.1.1). Sie hat nach Nr. 1.2 („Im Besonderen“) unter anderem Kräfte der sanitätsdienstlichen Einsatzunterstützung der Versorgungsebene 1 für die präklinische (Notfall-)Versorgung und zur anteiligen Unterstützung des luftfahrzeuggebundenen Verwundetentransports / Air Medical Evacuation im Verbund mit anderen Dienststellen des Sanitätsdienstes im und für den Einsatz auf Befehl bereitzuhalten und abzustellen (Nr. 1.2.1). Wie die mündliche Anhörung zur Überzeugung des Senats ergeben hat, hat die Sanitätsstaffel „in der Rolle 1“ und „in der Versorgungsebene 1“ die medizinische Versorgung am Einsatzort der kämpfenden Soldaten bis zur Verbringung in Feldlazarette bzw. Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Feldlazarette werden von Stellen, die dem Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung nachgeordnet sind, eingerichtet. Stellen dieses Kommandos sind für die präklinische Versorgung außerhalb der Lazarette nicht zuständig. Diese Arbeitsteilung von Stellen unter zwei verschiedenen Kommandos findet ihre Erklärung darin, dass die dem Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung nachgeordneten Stellen – darunter die Sanitätsstaffeln – in Friedenszeiten die medizinische Versorgung für Kasernen, Flug- und Übungsplätze gleichsam als „Arztpraxen ggf. mit Hausbesuch“ leisten und insoweit organisatorisch von Bundeswehrkrankenhäusern abgesetzt sind. … Die Bundeswehr hat mit den zum 1. Januar 2015 geschaffenen Sanitätsstaffeln der Sanitätsunterstützungszentren erstmals eine vorhandene Struktur für die Erstversorgung im Einsatzfall geschaffen; in der Vergangenheit wurden die Strukturen der präklinischen Versorgung für die Einsätze im Ausland jeweils ad hoc gebildet.“
b) Die gegen die daraus folgende Einordnung der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F. vorgebrachten Einwände des Beteiligten rechtfertigen keine andere Bewertung. Insbesondere ist die Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach ihren aktuellen Gegebenheiten bzw. nach den zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahlen vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen, sondern nach ihren Aufgaben, die sie im konkreten Einsatzfall, d.h. im Verteidigungsfall zu erfüllen hat. Es ist daher unerheblich, ob Truppenteile in Friedenszeiten stationär geführt werden oder gar deaktiviert sind und die entsprechenden Mitarbeiter anders eingesetzt werden als im Einsatzfall. Die § 2 Abs. 1 SBG a.F. zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise gebietet es auch, zu vernachlässigen, wie wahrscheinlich die jeweiligen Einsätze sind, wie oft auf sie durch Übungen vorbereitet wird und in welchem Umfang das Personal jeweils herangezogen wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2002 – 6 P 2.01 – PersR 2002, 205; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.6.2016 – OVG 62 PV 9.15 – juris Rn. 19). Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die Sanitätsstaffel Einsatz zum Zeitpunkt der Wahl über die vollständige Ausstattung und militärische Ausrüstung verfügt hat, die sie im Einsatzfall benötigt, zumal – wie der Antragsteller, ohne dass dies in Zweifel gezogen wurde, ausgeführt hat – auch in Konflikten hoher Intensität im rückwärtigen Raum mehrheitlich ungeschützte Fahrzeuge für den Patiententransport zur Verwendung kommen. Die Bereithaltung besonderer einsatzgeeigneter Fahrzeuge und anderer militärtypischer Ausrüstungen mag zwar eine Bestätigung für die Beurteilung der Staffel als Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F. darstellen; eine derzeit möglicherweise defizitäre Beschaffungssituation führt aber nicht dazu, dass die Staffel diese Eigenschaft verliert (vgl. VG Köln, B.v. 19.4.2018 – 33 K 2955/15.PVB – n.v.). Soweit der Beteiligte meint, der Umstand, dass Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz dauerhaft und in wesentlichem Umfang auch Aufgaben des übergeordneten Sanitätsunterstützungszentrums bzw. der Sanitätsversorgungszentren wahrnehmen, könne dazu führen, dass sie auch für den Personalrat des Sanitätsunterstützungszentrums wahlberechtigt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es ausgeschlossen, dass Soldaten, die zu einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. gehören, daneben einer Dienststelle i.S.v. § 6 BPersVG wie dem Sanitätsunterstützungszentrum angehören. Der Dienststellenbegriff nach § 6 BPersVG erlangt für die Vertretung der Soldaten nämlich nur insoweit Bedeutung, als sie nicht zu den Wahlbereichen nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. gehören. Die Soldaten der Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. gehören nicht einer Dienststelle i.S.v. § 6 BPersVG an und ihre Interessen werden ausschließlich durch Vertrauenspersonen bzw. Gremien der Vertrauenspersonen vertreten. Demgegenüber erfolgt die Interessenvertretung für die Soldaten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 SBG a.F. durch die (örtlichen) Personalräte in den Dienststellen nach § 6 BPersVG. Vertrauenspersonen- und Personalratsmodell sind dabei strikt voneinander getrennt. Schon wegen der fehlenden Deckungsgleichheit von Wahlbereichen nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. mit Dienststellen nach § 6 BPersVG, aber auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung der mittleren Beteiligungsebene, bestehen keine parallelen Strukturen (BVerwG, B.v. 8.10.2007 – 6 P 2.07 – PersR 2008, 165 Rn. 17 ff./21). Eine Wahlberechtigung von Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck als einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG a.F. zu den Personalratswahlen im Sanitätsunterstützungszentrum Kümmersbruck könnte demnach allenfalls in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F. gegeben sein (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2008 – 6 P 16.07 – BVerwGE 130, 165 Rn. 27 ff./33). Dieser bestimmt, dass kommandierte Soldaten in dem Bereich wahlberechtigt sind, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Da vorliegend eine Kommandierung nur für einzelne Soldaten behauptet ist, braucht auch dem nicht näher nachgegangen zu werden, da eine Kommandierung Einzelner keinesfalls die Zulassung aller Soldatinnen und Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Kümmersbruck zur Personalratswahl im Sanitätsunterstützungszentrum rechtfertigen könnte. Was die Offiziere der Sanitätsstaffel Einsatz betrifft, besteht eine Sonderregelung in § 2 Abs. 2 SBG a.F. Danach wählen die Offiziere, wenn ihre Zahl in den Einheiten unter fünf Wahlberechtigten liegt, abweichend von § 2 Abs. 1 SBG a.F. in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.
Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).