Arbeitsrecht

Wahlrecht bei Soldaten

Aktenzeichen  M 14 P 19.3490, M 14 P 19.3529, M 14 P 19.3531

Datum:
17.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31849
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG § 25
SG § 2, § 58a, § 59, § 60 Abs. 1
ResG § 4 S. 1, § 8 Abs. 4

 

Leitsatz

Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis ohne Aktivierung sind nicht wahlberechtigt im Rahmen einer Personalratswahl.

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Der Gegenstandswert wird jeweils auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat beim Landeskommando Bayern.
Die Antragsteller befinden sich in einem besonderen Reservewehrdienstverhältnis (RWDV). Der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3490 ist Leiter des Kreisverbindungskommandos (KVK) …, der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3529 ist Leiter des KVK …, der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3531 ist stellvertretender Leiter des KVK …
Am 9. Juli 2019 fand beim Landeskommando Bayern die Wahl des am vorliegenden Verfahren beteiligten örtlichen Personalrats statt. Zu wählen waren 20 Personalratsmitglieder, davon ein Vertreter der Beamten, vier Vertreter der Arbeitnehmer und 15 Vertreter der Soldaten. Nicht zur Wahl zugelassen waren Reservewehrdienstleistende ohne Aktivierung, darunter die drei Antragsteller. Das Wahlergebnis wurde am 9. Juli 2019 bekannt gemacht.
Mit am 24. (M 14 P 19.3490) und 25. Juli 2019 (M 14 P 19.3529 und M 14 P 19.3531) beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Anträgen erhoben die Antragsteller getrennt „Widerspruch“ gegen die Personalratswahl beim Landeskommando Bayern. Sie trugen jeweils vor, in ihrem besonderen Reservewehrdienstverhältnis seien sie Soldaten mit allen Rechten und Pflichten, auch außerhalb einer Zuziehung zu einer Dienstleistung. Sie seien nicht an der Personalratswahl beteiligt worden. Es sei zu klären, ob aufgrund ihres besonderen Status eine Teilnahme verpflichtend gewesen wäre.
Der Beteiligte zu 1 wandte sich gegen die Wahlanfechtungsanträge. Er trug vor, diese dürften bereits unzulässig sein, weil die Antragsteller im Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt gewesen seien. Bei ihnen fehle es mangels Aktivierung im Zeitraum der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bis zur Durchführung der Wahl an den Voraussetzungen der Beschäftigteneigenschaft und der Dienststellenzugehörigkeit.
Auch der Beteiligte zu 2 wandte sich gegen die Wahlanfechtung. Er äußerte, eine solche könne nicht – wie hier geschehen – durch einzelne Wahlberechtigte erfolgen, sondern allenfalls durch eine Gemeinschaft von drei Wahlberechtigten. Die Rechtsfrage, ob beorderte Reservisten auch in Zeiträumen, in denen sie nicht aktiviert seien, zum Kreis der Beschäftigten zählten und damit wahlberechtigt sein könnten, sei Gegenstand auch des Verfahrens M 14 P 18.1495 gewesen; die Beiziehung dieser Verfahrensakte werde angeregt. In diesem Verfahren habe die Dienststelle insoweit eine Wahlberechtigung verneint, weshalb der Wahlvorstand bei der streitgegenständlichen Wahl entsprechend verfahren sei.
In der Anhörung am 17. Februar 2020 vertrat der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3529 die beiden anderen Antragsteller. Er führte umfassend zu Inhalt und Umfang seines besonderen Reservewehrdienstverhältnisses aus. Letztendlich beantragten die Antragsteller,
die am 9. Juli 2019 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Landeskommando Bayern für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten,
die Anträge abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in allen drei Verfahren und im Verfahren M 14 P 18.1495 Bezug genommen.
II.
Die Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten zur Entscheidung über die vorliegenden Wahlanfechtungsanträge ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); das Bundespersonalvertretungsgesetz ist nach § 2, § 59 und § 60 Abs. 1 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) anwendbar.
Die Wahlanfechtungsanträge haben keinen Erfolg.
Nach § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahrergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
1. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die Wahlanfechtungsanträge zwar zulässig.
a) Hier haben drei Wahlberechtigte gehandelt. Das in § 25 BPersVG geforderte Mindestquorum von drei Anfechtungsberechtigten ist zwingend und muss während der gesamten Verfahrensbetreibung gegeben sein (Schlatmann in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 76. Update 01/2020, Stand 1.7.2019, § 25 Rn. 16d). § 25 BPersVG spricht dabei von „mindestens drei Wahlberechtigte(n)“, nicht von einer „Gruppe“ oder „Gemeinschaft von mindestens drei Wahlberechtigten“, so dass eine Wahlanfechtung durch drei einzelne Anfechtungsberechtigte nach dem Wortlaut des Gesetzes zulässig ist. Verlangt man dennoch im Hinblick auf die erstrebenswerte Beständigkeit einer Personalratswahl ein Mindestmaß an gemeinschaftlichem Handeln, so ist dieses hier gegeben. Der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3529 erklärte in der Anhörung, den Antragstellern sei bewusst gewesen, dass es für eine Wahlanfechtung mindestens dreier Wahlberechtigter bedürfe, weshalb sie sich zusammengetan hätten. Er legte zudem in der Anhörung Vollmachten der beiden anderen Antragsteller vor und trat für diese auf. Eine prozessuale Verklammerung der Verfahren erfolgt zudem über die beschlussmäßige Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG, § 147 Zivilprozessordnung – ZPO).
Eine Anfechtungsberechtigung der Antragsteller ist auch insoweit gegeben, als sie zwar keine Zulassung zur Wahl erhalten haben, jedoch im Rahmen des Anfechtungsverfahrens zulässigerweise geltend machen können, dass ihnen das aktive Wahlrecht zugestanden habe (Bülow, Die Wahlanfechtung, PersV 2016, 250 ff.).
b) Die Wahlanfechtungsanträge vom 24. bzw. 25. Juli 2019 wurden innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen ab Bekanntgabe der Wahl am 9. Juli 2019 gestellt.
c) Die Antragsteller haben die Wahlanfechtungsanträge außerdem innerhalb der Antragsfrist begründet. Durch dieses ungeschriebene, von der Rechtsprechung entwickelte Zulässigkeitserfordernis soll verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses für einen längeren Zeitraum offen bleibt. Dazu muss mindestens ein relevanter Einzelsachverhalt mit der Antragsschrift vorgetragen werden, der als tragfähiger Anfechtungsgrund i.S.v. § 25 BPersVG nicht von vorneherein ausscheidet (Bülow, Die Wahlanfechtung, PersV 2016, 250 ff.). Hier haben sich die Antragsteller in ihren „Widersprüchen“ übereinstimmend auf eine aufgrund ihres besonderen Reservewehrdienstverhältnisses bestehende Wahlberechtigung berufen, die bei Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der Wahl führen kann.
d) Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlanfechtungsanträge ist zu bejahen, weil die Amtszeit des örtlichen Personalrats noch andauert.
2. Die Wahlanfechtungsanträge sind jedoch nicht begründet.
Bei der Wahl des örtlichen Personalrats beim Landeskommando Bayern am 9. Juli 2019 wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen.
a) Die Antragsteller machen einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht geltend, weil sie als Reservewehrdienstleistende auch in Zeiträumen ohne Aktivierung wahlberechtigt seien, aber nicht an der Wahl beteiligt worden seien. Die Nichtbeteiligung der Antragsteller an der Personalratswahl ist jedoch nicht zu beanstanden.
Nach § 58a Soldatengesetz (SG) wird die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis durch das am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Reservistengesetz (ResG) geregelt. Mit § 4 ResG wurde ein neues Wehrdienstverhältnis für Personen geschaffen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung Funktionen in der Reserveorganisation der Bundeswehr ehrenamtlich wahrnehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die für die zivil-militärische Zusammenarbeit zuständigen Leiterinnen und Leiter der Kreis- und Bezirksverbindungskommandos (KVK/BVK), die sie Vertretenden und um die beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs.17/9340 S. 36), deren Dienste vornehmlich im Katastrophenfall benötigt werden. Da die Sanitätsstabsoffiziere nach den Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 in der Anhörung über eine eigene Personalvertretung verfügen, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Nach § 4 Satz 1 ResG können Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Nach § 6 ResG ist bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ein Diensteid zu leisten. Nach § 7 Abs. 1 ResG können für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt werden; nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG kann für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von bis zu 160 € je Kalendermonat gewährt werden. Nach § 8 Abs. 1 ResG können bzw. sollen Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden; nach § 8 Abs. 4 ResG gelten sie dann als Dienstleistende i.S.d. Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes.
In der Anhörung am 17. Februar 2020 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend, im Bereich des Landeskommandos Bayern gebe es für die Leiter KVK/BVK und für ihre Stellvertreter jeweils 103 Dienstposten.
Der Antragsteller des Verfahrens M 14 P 19.3529 erklärte, zu Beginn seiner Tätigkeit im Reservewehrdienstverhältnis habe er einen Laptop der Bundeswehr erhalten mit Zugang zu allen Informationen der Bundeswehr. Es werde von ihm erwartet, dass er die dortigen Informationen mindestens einmal monatlich abrufe. Außerdem habe er ein dienstliches Mobiltelefon erhalten, auf dem seine Erreichbarkeit in größeren Abständen überprüft werde. Für ein Verhalten in seiner Freizeit sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er besitze einen Bundeswehrausweis. Seine Aufgaben bestünden darin, viermal im Jahr Übungen von der Dauer von ein bis drei Tagen zu planen. Die Planung müsse zehn Wochen vor Beginn der Übung abgeschlossen und bei seinem Vorgesetzten eingereicht sein. Einen Heranziehungsbescheid erhalte er nur für die Dauer der Übung selbst, nicht für die Vorbereitungszeit, außerdem im Katastrophenfall, was zuletzt vor fünf Jahren der Fall gewesen sei. Außer um die Vorbereitung der Übungen kümmere er sich um den Personalbestand im KVK Deggendorf (insbesondere Akquise sowie Aus- und Fortbildung) und die Kontaktpflege zu lokalen Behörden, zudem nehme er an Klausurtagungen teil.
Nach § 1 Abs. 1 und §§ 59 ff. SBG, insbesondere § 60 Abs. 1 Satz 2 SBG, sind in Kommandos Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt. Soldat ist nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 SG, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Letzteres ist bei Reservistinnen und Reservisten der Fall, die sich nach § 58a SG i.V.m. § 4 Satz 1 ResG freiwillig verpflichtet haben, eine ehrenamtliche Aufgabe zu übernehmen und in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden.
Da das Soldatenbeteiligungsgesetz somit im Hinblick auf die Wahlberechtigung keine Sonderregelungen enthält, ist auf die einschlägigen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes zurückzugreifen (vgl. § 59 Satz 1 SBG). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind wahlberechtigt alle „Beschäftigten“, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt. Für die Wahlberechtigung maßgeblich ist also die Dienststellenzugehörigkeit und die Beschäftigteneigenschaft. Für letztere ist erforderlich, dass der Beschäftigte nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (BVerwG, B.v. 11.10.2013 – 6 PB 17.13 – juris Rn. 10; Schlatmann in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 76. Update 01/2020, Stand 1.8.2017, § 13 Rn. 7 und 18 m.w.N.). Dabei kommt es weder auf die Dauer der Tätigkeit noch auf die Zahl der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden an; es reicht aus, dass die Tätigkeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend oder geringfügig ist. Mit der Eingliederung in eine Dienststelle ist das Recht der Wahl des zugehörigen Personalrats verknüpft (Schlatmann in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 76. Update 01/2020, Stand 1.8.2017, § 13 Rn. 18 f.).
Das Gericht sieht Reservewehrdienstleistende und damit auch die Antragsteller nicht als Beschäftigte i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG an. Sie sind nicht „in der Dienststelle“ tätig; zudem ist ihre Tätigkeit nur geringfügig. Die fehlende Eingliederung in die Dienststelle ergibt sich hier in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, außerdem nach dem gesamten Erscheinungsbild der Tätigkeit im Reservewehrdienstverhältnis. Die Reservewehrdienstleistenden arbeiten räumlich nicht in einer Dienststelle, sondern nahezu ausschließlich von zu Hause aus. Ihre Tätigkeit umfasst neben jährlich rund zehn Tagen an Übungen einige Bürotätigkeit und Kontaktpflege mit Behörden, die jedoch einen nur untergeordneten Stundenumfang einnimmt. Dem entspricht die gesetzliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Sie wird ehrenamtlich wahrgenommen (§ 4 Satz 1 ResG). Bereits deshalb liegt keine Beschäftigteneigenschaft vor (vgl. Ballerstedt, Schleicher/Faber, BayPersVG, 52. Update Okt. 2019, Stand 1.10.2019, Art. 13 Rn. 6). Die Reservewehrdienstleistenden gelten nur für die Dauer ihrer Aktivierung als Dienstleistende i.S.d. Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes (§ 8 Abs. 4 ResG), nicht aber für die übrigen Zeiten. Sie erhalten keinen Wehrsold, sondern lediglich eine Entschädigung von bis zu 160 € je Kalendermonat (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG). Ihr Ehrenamt üben sie zudem neben einer zivilen Tätigkeit aus, innerhalb derer sie in einen privaten Betrieb oder eine öffentliche Dienststelle eingegliedert und dort gegebenenfalls zur Personalvertretung wahlberechtigt sind.
b) Sonstige Fehler der Wahl wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Da der Sach- und Streitstand insoweit keine Anhaltspunkte enthält, wird unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Gegenstandswert auf 5000 € festgesetzt.

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