Arbeitsrecht

Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeklage: Bestimmung der streitigen Zeit bei ungewisser Dauer des eingewendeten Nutzungsrechts

Aktenzeichen  XII ZR 6/17

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0
Normen:
§ 26 Nr 8 ZPOEG
§ 8 ZPO
§ 9 ZPO
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 23. Dezember 2016, Az: 32 U 3526/16vorgehend LG Passau, 8. August 2016, Az: 4 O 809/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 10.029 €

Gründe

1
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die “streitige Zeit” im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 – XII ZR 58/05 – juris Rn. 1 mwN). Hat er – wie im vorliegenden Fall – keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die “streitige Zeit” in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 – XII ZB 224/02 – NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
2
2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
3
Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Dose     
       
Klinkhammer     
       
Schilling
       
Nedden-Boeger     
       
Guhling     
       

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen