Arbeitsrecht

Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten

Aktenzeichen  RO 1 K 16.479

Datum:
23.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 19, Art. 24, Art. 85
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48, Art. 49

 

Leitsatz

1. Die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E.v. 11.2.2015, 1-VII-13) steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG für Kann-Vordienstzeiten und Leistungen aus öffentlichen Kassen nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Zusatzversorgung, die eine Diözese durch die Bayerische Versorgungskammer gewährt, handelt es sich um eine Zahlung aus einer öffentlichen Kasse. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den teilweisen Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten für seine Versorgungsbezüge nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die nur teilweise Anerkennung der Beschäftigung des Klägers als Diözesanreferent für … im Angestelltenverhältnis bei der Diözese … in der Zeit vom 1.4.1984 bis 31.8.1996 (im Folgenden: Vordienstzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist rechtmäßig. Bei der Vordienstzeit handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz v. 5.8.2010, zul. geänd. d. G. v. 24.7.2015), die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Der Beklagte hat sich nach den Hinweisen und Bemerkungen im Bescheid vom 3.9.2015 bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass die Vordienstzeit dem Grunde nach berücksichtigt wird, die Höchstgrenze der Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, die sich aus der vollen Altersversorgung eines „Nur-Beamten“ ergibt, aber nicht überschritten werden soll, Art 24 Abs. 4 BayBeamtVG.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der „Nur-Beamte“, also derjenige, der seit Vollendung seines 17. Lebensjahres bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beamter war, durch das Ruhegehalt in vollem Umfang angemessen alimentiert wird.
Soweit vor der Verbeamtung lange Zeiten in einer anderen Tätigkeit verbracht wurden, führt dies ohne deren Anrechnung dazu, dass die für das volle Ruhegehalt erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erreicht wird. Nach Art. 22 BayBeamtVG können Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden, nach Art. 19 BayBeamtVG Zeiten in näher bezeichneten Arbeitsverhältnissen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Mit diesen „Kann-Vordienstzeiten“ erreicht der Dienstherr, dass erwünschte berufliche Erfahrungen und Kenntnisse von Bewerbern um eine Beamtenstelle eingebracht werden. Durch die Möglichkeit der Anrechnung u. a. der hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG, soll Bewerbern um eine Beamtenstelle ein Anreiz dadurch gegeben werden, dass sie versorgungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als der Nur-Beamte. Andererseits soll aber auch keine Besserstellung durch eine Überalimentierung erfolgen, Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG.
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Renten und Versorgungsbezüge nicht den Höchstbetrag nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschreiten sollen, ergeben sich nicht nur bei einer überwiegend auf eigenen Mitteln beruhenden Höherversicherung, Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG, sondern auch dann, wenn privatwirtschaftliche Einkünfte auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Da die auf Art. 95 Abs. 1 S. 2 BV (Bayerische Verfassung, i. d. F. der Bek. v. 15.12.1998, GVBl 1998, 991, i. d. F. d. G v. 11.11.2013, GVBl 2013, 642) beruhende Alimentationspflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unabhängig ist von der Bedürftigkeit eines Beamten, kann sich der Dienstherr nicht von seiner Alimentationspflicht entlasten, indem er auf Einkünfte verweist, die der Beamte von privater Seite erhält. Da weiterhin private Kassen nicht von den Prinzipien der Solidarität, sondern auf dem Versicherungsprinzip und damit auf einem anderen Finanzierungs- und Leistungsprinzip beruhen, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 11.2.2015, Vf. 1-VII-13, juris) die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG für nichtig erklärt, wonach sonstige Versorgungsleistungen angerechnet wurden, die aufgrund einer Berufstätigkeit der Altersversorgung dienen. Der Dienstherr kann sich demgegenüber von seiner Alimentationspflicht entlasten, indem er auf Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse verweist, zu denen u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (BayVerfGH, a. a. O.; BVerfG, B.v. 30.09.1987, 2 BvR 933/82 [zu § 55 BeamtVG], juris), Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BayBeamtVG. Rechtmäßig war deshalb die Ruhensberechnung dahingehend, dass Altersversorgungsbezüge über die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus nur bis zur Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG zu gewähren sind.
Soweit die Zusatzversorgung des Klägers durch eine Rente der Bayerischen Versorgungskammer nach dem Bescheid vom 2.3.2012 angerechnet wurde, beruhte dies auf Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG. Nach Nr. 85.1.2 BayVV-Versorgung (Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht v. 20.9.2012, FMBl. 2012, 394, 490) gehören zu den Renten für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen „und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung … beruht“. Auch wenn eine Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG zugrunde lag, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG, da der kirchliche Dienst, „schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 GG und grundsätzlich auch nicht im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften“ ist (BVerwG, U.v. 9.6.1994, 2 A 3/93, juris). Aufgrund der Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, der eine Auffangvorschrift zu den Ruhensregelungen in Art. 84, 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 BayBeamtVG war, Nr. 85.1.6 BayVV-Versorgung, kann die Einbeziehung der Zusatzversorgung des Klägers nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht mehr erfolgen.
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.3.2012 die Vordienstzeit in vollem Umfang nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Gründe für eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der vollen Anerkennung der Vordienstzeit enthält die Zusammenstellung der als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeiten nicht. Der zum Bescheid vom 2.3.2012 gehörenden Festsetzung der Versorgungsbezüge und der Ruhensberechnung kann aber als maßgebliches Kriterium entnommen werden, dass die Versorgungsbezüge zusammen mit den in der Vordienstzeit erworbenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer den sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten sollen. Da hierfür die Ruhensberechnung ausreichend war, erfolgte daneben keine nur teilweise Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten.
Die Nichtigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG führt dazu, dass die Ruhensberechnung hinsichtlich der Zusatzrente rechtswidrig ist. Die Herausnahme der Zusatzrente aus der Ruhensberechnung hat wiederum zur Folge, dass die Gesamtversorgung bei voller Ruhegehaltsfähigkeit der Beschäftigungszeit bei der Diözese gegen die Soll-Vorschrift nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG verstößt, dass die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überstiegen werden soll. Es liegen keine Gründe vor, aufgrund derer im vorliegenden Einzelfall eine Überschreitung entgegen dieser Regel erfolgen kann.
Kein hinreichender Grund ist hierfür die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, da die Zusatzrente nicht aus einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden privaten Kasse, sondern aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Die Bayerische Versorgungskammer ist als Oberbehörde des Freistaats … eine öffentliche Kasse. Nicht maßgeblich ist dabei, dass sie nicht nur eine Versorgungseinrichtung der bayerischen Gemeinden, sondern auch eine berufsständige Versorgungseinrichtung ist, deren Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBeamtVG anrechenbar sind. Die Diözese bedient sich der Bayerischen Versorgungskammer dabei nicht wie einer privaten Versicherung. Insbesondere sind die Zahlungen an die Bayerische Versorgungskammer von versicherungsbeitragsrelevanten Risiken wie Alter und Gesundheit der Angestellten unabhängig. Damit ist die Bayerische Versorgungskammer auch in Bezug auf die Diözese, die die Angestelltenverhältnisse möglichst ähnlich dem öffentlichen Dienst regelt, wie bei ihrer Versorgung als Versorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Berufsstände als öffentliche Kasse tätig.
Liegen bei einer Regelung aufgrund einer Soll-Vorschrift, hier nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG, keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Soll-Vorschrift rechtfertigen, genügt für die Ermessensentscheidung die Erklärung, dass die Sachlage derjenigen entspricht, die Grundlage der Soll-Vorschrift ist. Abgesehen von atypischen Ausnahmen ist grundsätzlich nach der Soll-Vorschrift zu verfahren (BVerwG, U.v. 4.3.1993, 5 C 27/91; BVerwG, B.v. 27.7.2006, 1 WB 15/06, juris).
Unter Einbeziehung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer soll das Ruhegehalt des Klägers damit die Höchstgrenze nach Art, 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschreiten. Hierzu ist die Kann-Vordienstzeit des Klägers nur in dem im Bescheid vom 3.9.2015 errechneten Umfang als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Eine darüber hinausgehende Anerkennung von Vordienstzeiten wäre rechtswidrig.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung die Anrechnung von privaten Renten aus privaten Kassen für unzulässig erklärt hat. Da die Zusatzrente des Klägers nicht aus einer privaten Kasse gezahlt wird, ergibt sich aus Art. 85 BayBeamtVG unmittelbar die Höchstgrenze, bis zu der Versorgungsbezüge neben den genannten Renten gezahlt werden sollen. Art. 85 BayBeamtVG hat damit eine begrenzende Wirkung gegenüber ohne anrechenbare Renten festgesetzten Versorgungsansprüchen. Demgegenüber bestimmen die Kann-Vorschriften der Art. 19 bis 22 BayBeamtVG, d. h. auch des maßgeblichen Art. 19 Nr. 1b BeamtVG, welche Tätigkeiten vor der Verbeamtung vom Dienstherrn überhaupt als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können. In einem zweiten Schritt trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt. Eine Kann-Vordienstzeit kann auch nur deswegen als nur teilweise als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, wenn unabhängig von Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG nur dies die Einhaltung der Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ermöglicht.
Die Zulässigkeit einer derartigen Begrenzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist vorliegend auch sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger seine Zusatzversorgung in einem Zeitraum erworben hat, in dem er noch nicht Beamter war. Gegenüber dem in diesem Zeitraum dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft bietenden Nur-Beamten wäre es unbillig, wenn der Kläger neben den in dieser Zeit erworbenen Ansprüchen durch die gesetzlich Rentenversicherung und die Zusatzversorgung Versorgungsansprüche erhielte, die hinsichtlich des gesamten Ruhegehalts über die volle Alimentation hinausginge.
Da die angefochtene Regelung der Soll-Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG entspricht, ist der Bescheid auch hinreichend begründet, so dass kein Anspruch auf Aufhebung aus formellen Gründen besteht. Unter „Hinweise und Bemerkungen“ enthält er zudem eine weitere Begründung zur erfolgten Ermessensentscheidung. Eine umfangreiche Begründung ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den ursprünglichen Bescheid ändert und mit ihm Gegenstand des Verfahrens ist.
2. Die nur teilweise Anerkennung der Vordienstzeit durfte auch unter Widerruf, Art. 49 BayVwVfG, des Bescheides vom 12.3.2012 erfolgen.
Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 12.3.2012 sowie die mit diesem aufgehobenen Bescheide vom 21.11.2012 und 5.6.2013 als rechtswidrig oder ursprünglich rechtmäßig anzusehen sind. Grundsätzlich wirkt die Nichtigerklärung einer Norm durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Norm zurück (BayVerfGH, E. v. 23.2.1989, Vf. 9-VII-87, juris). Danach war der ursprüngliche Bescheid vom 12.3.2012 und die auf diesem Bescheid beruhenden, ihn teilweise abändernden Bescheide vom 21.11.2012 und 5.6.2013 von Anfang an rechtswidrig, da die Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer nach der unwirksamen Bestimmung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG in die Ruhensberechnung einbezogen wurde.
Unter Berücksichtigung des damit eingeschränkten Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten ist die darauf beruhende Möglichkeit der einfacheren Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG gegenüber einem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 BayVwVfG nicht unumstritten. Zulässig ist es jedenfalls, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nach den strengeren Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG zu widerrufen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49, Rdnr. 12; Mann/Sennekamp/Uechtritz, Nomos Kommentar zum VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 49, Rdnrn. 50 f). Vorliegend erfolgte die Aufhebung der ursprünglichen Regelung nach Art. 49 BayVwVfG, unter Bezugnahme auf den Vorbehalt des Widerrufs, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG, im Bescheid vom 12.3.2012, wonach die bisherige volle Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltsfähig widerrufen werden durfte. Der Vorbehalt bezieht sich nach seinem Wortlaut auf andere Versorgungsleistungen als die von Art. 85 BayBeamtVG erfassten Renten. Hierunter fällt auch die Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer. Nicht maßgeblich ist, dass diese zunächst als unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG fallend beurteilt wurde und die Nichtigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung erst später festgestellt wurde.
Aufgrund der Unzulässigkeit der über die im Bescheid vom 3.9.2015 hinausgehenden festgesetzten teilweisen Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten durfte der Widerruf der vorherigen Festsetzungen erfolgen, da der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Festsetzungen hat. Nachdem die Reduzierung der Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten nur in dem Maße erfolgt, in dem die Ruhensregelung hinsichtlich der Zusatzrente entfällt, tritt für ihn insbesondere keine Reduzierung des Ruhegehalts ein.
3. Der Kläger hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff ZPO.
Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.297,28 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 10. 4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 31.7.2013). Danach entspricht der Streitwert dem zweifachen Jahreswert der Differenz zwischen der gewährten und der erstrebten Versorgung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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