Aktenzeichen 7 AZR 169/11
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 145ff BGB
§ 145 BGB
§ 1 Abs 2 KSchG
§ 894 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Bonn, 5. November 2009, Az: 3 Ca 2281/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 13. Oktober 2010, Az: 9 Sa 136/10, Urteil
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Oktober 2010 – 9 Sa 136/10 – aufgehoben.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 5. November 2009 – 3 Ca 2281/09 – wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu unterbreiten mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.
2
Der Kläger war seit dem 1. September 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fernmeldetechniker/Servicetechniker – Bauführer Messtechnik/Aufbauleiter beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1999 war er im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Breitbandkabelgeschäfts zur K GmbH (G) bei dieser beschäftigt und von der Beklagten beurlaubt. Zuletzt stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (K) und war in der Niederlassung B/Geschäftsstelle P als Senior Techniker beschäftigt.
3
Am 1. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, nach dessen § 1 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. September 2004 beendet worden ist. In dem Vertrag heißt es ua. weiter:
„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht
1.
Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
…
Anlage 1 zum Auflösungsvertrag
‚Regelungen zum Rückkehrrecht – Stand 1.7.2003 -’
…
1.
Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein
a.
innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),
b.
nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).
2.
Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn
a.
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird
oder
…“
4
Die Beklagte, mehrere Kabelgesellschaften – ua. die K – und die Gewerkschaft ver.di trafen am 8. April 2005 eine sog. Schuldrechtliche Vereinbarung (SV). Sie lautet auszugsweise:
„1.
Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein
a.
innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),
b.
nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).
…
2.
Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn
a.
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird
oder
…
3.
Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.
…
4.
Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiter beschäftigt worden.
…
5.
Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.
…
6.
Derzeit noch von der Deutschen Telekom AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom AG.“
5
§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:
„(1)
Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen Telekom AG zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in Vivento versetzt.
…
(2)
Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …
(3)
Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. …“
6
Der Kläger und die Beklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war die SV beigefügt. In dem Vertrag ist ua. geregelt:
„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht
Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.
Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.
§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe
Herr W ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Berlin/Brandenburg bzw. deren Rechtsnachfolger der Deutschen Telekom AG die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die soziale Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung.
Die Deutsche Telekom AG gewährleistet bezüglich der ihr von der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Berlin/Brandenburg bzw. deren Rechtsnachfolger übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“
7
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte die K das Arbeitsverhältnis des – aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich nicht mehr kündbaren – Klägers aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31. Juli 2009. Der Betriebsrat hatte der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen. Die Kündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich Technical Operations („M“), in deren Verlauf die K, die G und die K Breitband und Services GmbH mit dem Konzernbetriebsrat am 12. November 2008 einen Interessenausgleich und Sozialplan schlossen. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage. Zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits schloss er mit der K am 12. August 2009 vor dem Arbeitsgericht Berlin – ausweislich des Sitzungsprotokolls „auf dringendes Anraten des Gerichts wegen der Unsicherheit des Verfahrensausgangs sowie der Verfahrensdauer und der Verfahrenskosten“ – folgenden Vergleich:
„1.
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung vom 9. Dezember 2008 mit Ablauf des 31. Juli 2009 geendet hat.
2.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Entgeltausgleich in Höhe von 34.234,80 EUR brutto (…) nach Maßgabe des Sozialplans über ‚M’ – Restrukturierung des Bereichs Technical Operations – vom 12. November 2008 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zusätzlich zur Abfindung gemäß der Ziffer 2. eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto (…) zu bezahlen.
4.
Es besteht Einigkeit, dass Ansprüche aus der Konzernbetriebsvereinbarung ‚Zusatzprämie M’ vom 12. November 2008 nicht bestehen.
5.
Die Parteien sind sich einig, dass die unter Ziffer 2. und 3. vereinbarten Zahlungen auf einen gegebenenfalls noch entstehenden Abfindungsanspruch nach § 1 Ziff. 7 des Sozialplans ‚M’ – Restrukturierung des Bereichs Technical Operations – vom 12. November 2008 anzurechnen sind, wenn rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass das Rückkehrrecht des Klägers zur Deutschen Telekom AG bei dem Kündigungsausspruch im Dezember 2008 nicht mehr bestand.
…
8.
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“
8
Mit der Beklagten im Dezember 2008 zugegangenen Schreiben machte der Kläger eine Rückkehr in deren Dienste geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ab.
9
Mit seiner am 12. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger das Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe dieses Recht fristgerecht ausgeübt. Auch die materiellen Voraussetzungen des vereinbarten Rückkehrrechts lägen vor. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung der K sei wegen des im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs wirksam. Er habe keine Obliegenheit, gegenüber der KDVS eine Kündigungsschutzklage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gemäß den Vorschriften des TV Ratio.
10
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten;
hilfsweise
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt eines Änderungsvertrags gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio anzubieten sowie
ihn gemäß § 5 TV Ratio als Transferarbeitnehmer in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento für die Dauer des Rechtsstreits zu beschäftigen.
11
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der K gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei – dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfülle – nicht gewahrt. Für diese Voraussetzungen sei der Kläger im Wiedereinstellungsrechtsstreit darlegungs- und beweispflichtig.
12
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen und seinen Entscheidungsausspruch dahin formuliert:
Die Beklagte unterbreitet dem Kläger ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.
13
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.