Arbeitsrecht

Wirksame Klagerücknahme durch Bevollmächtigten

Aktenzeichen  RN 2 K 16.1793

Datum:
16.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128041
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67, § 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Schriftlichkeit ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung mehr für eine Vollmacht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Prozessvollmacht kann nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht formlos erteilt werden (Anschluss an BGH NJW 1964, 203). (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn mehrere Kläger im Laufe des Verfahrens den Rechtsschein für den Beklagten und für das Gericht erzeugen, dass sie sich alle gegenseitig vertreten, kann ein Kläger unter Umständen rechtswirksam für alle Kläger einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren ist durch Klagerücknahme beendet.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Fortsetzungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Die in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 erklärte Klagerücknahme war als Prozesshandlung wirksam und beendete das Verfahren.
Die wirksame Rücknahme einer Klage beendet das Verfahren unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß den §§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 92 Rn. 92 m.w.N.). Ist die Beendigung des Rechtsstreits durch eine Prozesshandlung herbeigeführt worden, deren Wirksamkeit nachträglich in Frage gestellt worden ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren, in dem die betreffende Erklärung gegeben worden ist, fortzusetzen. Ein in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ergangener Einstellungsbeschluss steht einem solchen Vorgehen nicht im Wege, da ihm nur eine deklaratorische Wirkung beizumessen ist. Kommt es zu einer Fortsetzung, so hat das Gericht das Verfahren mit einem Urteil abzuschließen, in dem es entweder eine Sachentscheidung trifft oder, falls sich die Prozesshandlung – hier die Klagerücknahme – als wirksam erweist, feststellt, dass der Rechtsstreit beendet ist (vgl. dazu BVerwG vom 7.8.1998, Az. 4 B 75/98 Rn. 3 = NVwZ-RR 1999, 407; BVerwG vom 23.8.1984, Az. Az. 9 CB 48.84 Rn. 5 = NVwZ 1985, 280 jeweils m.w.N.).
Vorliegend wurde das Verfahren der Klägerin durch die von Rechtsanwalt Dr. K. in ihrem Namen erklärte Klagerücknahme nach § 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO beendet, da der im Verfahren auftretende Prozessbevollmächtigte die Klägerin rechtswirksam vertreten hat.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten eines Rechtsstreits unter anderem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Liegt eine wirksame Bevollmächtigung vor, so sind die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von dem Beteiligten selbst vorgenommen worden wären.
Da hier eine wirksame Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. K gegeben war, muss sich die Klägerin die Klagerücknahme, die als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und nicht anfechtbar ist, zurechnen lassen.
Zwar ist die Prozessvollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Mit dieser Formulierung stellt die VwGO aber kein wesentliches Formerfordernis für die Erteilung der Vollmacht auf; denn der Gesetzgeber hat die bis zum 30.6.2008 geltende Fassung des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F., wonach die Vollmacht schriftlich zu erteilen war, ausdrücklich abgeändert. Er hat damit das bis zu diesem Zeitpunkt geltende wesentliche Formerfordernis aufgehoben und ein wörtlich mit § 80 Satz 1 ZPO übereinstimmendes Nachweiserfordernis eingeführt, weshalb die Schriftlichkeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung mehr ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 90; Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 67 VwGO, Rn. 40, Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 47). Deshalb kann die Prozessvollmacht grundsätzlich auch formlos erteilt werden.
Vorliegend hat Rechtsanwalt Dr. Kin der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 nach Rücksprache mit den 3 anderen Klägern erklärt, dass er auch die Klägerin vertrete. Da kein Verfahrensbeteiligter diese Erklärung angezweifelt und den Mangel der Vollmacht gerügt hat, musste das Gericht das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auch nicht von Amts wegen prüfen, da für die Klägerin ein Rechtsanwalt aufgetreten ist, § 67 Abs. 6 Sätze 2 und 3 VwGO. Im Übrigen hatte das Gericht auch keinen Anlass am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht zu zweifeln.
Die Notwendigkeit einer Überprüfung der Prozessvollmacht ergibt sich jedoch nunmehr im Fortsetzungsverfahren, da die Klägerin die Wirksamkeit der in ihrem Namen erklärten Klagerücknahme bestreitet und eine Sachentscheidung begehrt.
Zwar hat Rechtsanwalt Dr. Kdie Klägerin niemals persönlich kennen gelernt. Gleichwohl ist eine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Mutter der Klägerin anzunehmen, die nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht berechtigt war, einen Rechtsanwalt für die Klägerin zu beauftragen. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung ist anerkannt, dass auch eine Prozessvollmacht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht formlos erteilt werden kann (BGH vom 21.9.1978, Az. II ZR 17/76 Rn. 17 = DB 1978, 2358; BGH vom 23.10.1963, Az. V ZR 146/57 Rn. 29 = NJW 1964, 134; OLG Frankfurt vom 11.5.2000, Az. 6 U 32/00 Rn. 20).
Der Anscheins- und Duldungsvollmacht ist gemeinsam, dass der Vertreter sich – in der Regel über längere Zeit – in einer Weise verhalten hat, aus der der Geschäftspartner auf die Vertretungsmacht schließen darf. Im Falle der Anscheinsvollmacht muss sich der Geschäftsherr an den dadurch entstandenen Schein der Vertretungsmacht halten lassen, wenn er das Verhalten des Vertreters kennen musste und dagegen nicht eingeschritten ist, obwohl er es gekonnt hätte. Im Falle der Duldungsvollmacht ist dem Geschäftsherrn das Auftreten des Vertreters bekannt und er lässt es wissentlich zu. Die Duldungsvollmacht ist danach eine „bewusst hingenommene Anscheinsvollmacht“ (vgl. dazu: Maier-Reimer in: Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 III. 1. a); Schilken in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 Rn. 28 ff.).
Hier wurde aufgrund des Verhaltens der 4 Kläger im Ausgangsverfahren der Rechtsschein für den Beklagten und auch für das Gericht erzeugt, dass sich alle 4 Kläger des Ausgangsverfahrens gegenseitig vertreten. Bereits seit Beginn des Klageverfahrens wurde aufgrund der bei Gericht eingereichten Schreiben der Rechtsschein erweckt, dass jeder einzelne Kläger berechtigt sei, Erklärungen auch im Namen der übrigen Kläger abzugeben. Dies zeigen die zahlreichen Schriftsätze, die unter dem Absender „Familie X …“ im Ausgangsverfahren eingereicht worden sind. Diese Schreiben, die im Übrigen auch von der äußeren Form her nahezu identisch ausgestaltet sind und den Eindruck vermitteln, von der gleichen Person verfasst worden zu sein, wurden zum Teil von allen 4 Klägern unterzeichnet (vgl. etwa die Klageschrift vom 14.4.2014, Schreiben vom 2.5.2015, 22.10.2014, 22.8.2016). Zum Teil wurden Schreiben aber auch unter dem Absender Familie X … an das Gericht übermittelt und nur vom Vater der Klägerin unterzeichnet. Nach dem äußeren ‚Anschein enthielten diese Schreiben aber Erklärungen für alle 4 Kläger (z.B. Schreiben vom 22.8.2014, 17.9.2014, 26.9.2014, 12.3.2016, 1.6.2016, 27.7.2016, 10.9.2016, 2.10.2016). Das Schreiben vom 2.4.2015 an das Gericht wurde dagegen wiederum unter dem Absender Fam. X … an das Gericht übermittelt. Unterzeichnet war das Schreiben von der Klägerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter. Der Name des Vaters war darüber hinaus angegeben, seine Unterschrift fehlte jedoch. Ferner existiert ein Schreiben, das als Absender A … und N … X … ausweist, jedoch nur vom Bruder der Klägerin unterzeichnet sind (Schreiben vom 4.8.2014). Umgekehrt hat die Klägerin das Schreiben vom 1.8.2014, das als Absender A … und N … X … ausweist im Auftrag für ihren Bruder mitunterzeichnet.
Hier wird ganz deutlich, dass die Kläger dem Gericht und dem Beklagten gegenüber als Gemeinschaft aufgetreten sind und Erklärungen nicht nur jeweils für sich alleine abgegeben haben, sondern auch für die übrigen Familienmitglieder. Unabhängig davon, ob diese Vorgehensweise auf einer ausdrücklichen oder konkludenten gegenseitigen Bevollmächtigung beruhte, haben alle Kläger im Ausgangsverfahren das Handeln der übrigen Familienmitglieder jedenfalls auch in ihrem Namen geduldet und damit den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt.
Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2017. Die Klägerin gab dort an, dass manche Schreiben an das Gericht von der Familie X … stammen würden, andere von ihr und wieder andere von anderen Familienangehörigen. Die Schreiben, die nicht von ihr stammen würden, lege man ihr auch meist vor, sie lese sie aber nicht immer. Auch hier wird deutlich, dass die einzelnen Familienmitglieder letztendlich als Gemeinschaft aufgetreten sind und auch intern bemüht waren, ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten und dem Gericht abzustimmen.
In der mündlichen Verhandlung des Fortsetzungsverfahrens hat die Klägerin darüber hinaus bestätigt, vor dem Termin am 10.11.2016 von ihrer Mutter darüber informiert worden zu sein, dass die Mutter einen Rechtsanwalt zur Unterstützung oder als Beistand hinzuziehen wolle. Obwohl die Klägerin dies wusste, untersagte sie der Mutter nicht ausdrücklich, einen Anwalt auch für sie mit zu beauftragen. Sie gab dazu lediglich an, wenn sie den Termin selbst wahrgenommen hätte, so hätte sie sich auch selbst vertreten. Der Klägerin war im Ergebnis somit bekannt, dass ihre Eltern und ihr Bruder in der mündlichen Verhandlung mit einem Rechtsanwalt auftreten, der mit der Wahrnehmung der Rechte der Familie X … und damit auch mit denjenigen der Klägerin durch deren Mutter beauftragt worden war. Trotzdem hat die Klägerin dies hingenommen, so dass die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht gegeben sind. Rechtsanwalt Dr. Kwar daher von der Mutter der Klägerin rechtswirksam zur Prozessvertretung auch der Klägerin beauftragt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten erklärte Klagerücknahme im Namen der Klägerin war damit als Prozesshandlung wirksam und hat das Verfahren beendet.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Klagerücknahme von Dr. K. im ausdrücklichen Einvernehmen mit den übrigen 3 Klägern für alle 4 Kläger des Ausgangsverfahrens erklärt worden ist. Da die Familienmitglieder nach dem oben Gesagten ebenso nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht berechtigt waren, die Klägerin zu vertreten, muss sich die Klägerin auch dieses Einvernehmen zurechnen lassen.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch nicht erfolgreich gewesen wäre. Das Klagebegehren der Klägerin war darauf gerichtet, die Nichtigkeit einer möglichen straßenrechtlichen Widmung der B-Straße auf dem Grundstück FlNr. 1004/4 der Gemarkung S … festzustellen. Eine Feststellungsklage ist in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint (BVerwG vom 10.7.2001, Az. 1 C 35/00 Rn. 15 = BVerwGE 114, 356 und vom 28.6.2000, Az. 11 C 13/99 Rn. 32 = BVerwGE 111, 276). Hier ist in keinster Weise ersichtlich, warum die Klägerin durch eine mögliche straßenrechtliche Widmung eines Teils des Grundstücks FlNr. 1004/4 der Gemarkung S … in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies wäre nur denkbar, wenn der Klägerin ein dingliches Recht an dem Grundstück zustehen würde, was jedoch (noch) nicht der Fall ist. Weder die Klägerin noch deren Eltern und deren Bruder sind bislang als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auch eine zu ihren Gunsten wirkende Auflassungsvormerkung ist nicht eingetragen, da die Kaufvertragsparteien in § 9 Nr. 2 des Kaufvertrags auf eine entsprechende Eintragung verzichtet haben. Nach alledem ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch eine möglicherweise bestehende Widmung nicht denkbar.
Der schuldrechtliche Anspruch der Klägerin gegenüber der DB Netz AG genügt nicht, um die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung im Hinblick auf die Feststellungsklage bejahen zu können. Der schuldrechtliche Kaufvertrag begründet lediglich Verpflichtungen der DB Netz AG auf vertragsgemäße Übereignung des Grundstücks.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Bei Streitigkeiten um eine straßenrechtliche Widmung beträgt danach der Streitwert 7.500,00 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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