Arbeitsrecht

Wirksamer Rechtsmittelverzicht in außergerichtlichem Vergleich

Aktenzeichen  VII ZR 180/18

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:220519BVIIZR180.18.0
Normen:
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO
§ 544 ZPO
§ 779 BGB
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Leitsatz

Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner – voraussetzungslos – zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 2002 – III ZR 73/01, NJW 2002, 1503 und Urteil vom 14. November 1983 – IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).

Verfahrensgang

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 13. August 2018, Az: 2 U 81/16vorgehend LG Saarbrücken, 6. Oktober 2016, Az: 15 O 119/13

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. August 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 1.400.000 €

Gründe

I.
1
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
3
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts form- und fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.
4
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 hat ihr Prozessbevollmächtigter sodann angezeigt, dass er die Vertretung der Klägerin niedergelegt habe.
5
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2019 die Abschrift eines am 20. Dezember 2018 unter anderem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits außergerichtlich geschlossenen Vergleichs vorgelegt, nach dessen § 2 Abs. 3 sich die Klägerin zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde “auf eigene Kosten” verpflichtet hat und die Beklagte keinen Kostenantrag stellen wird.
6
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Bezugnahme hierauf bei dem Klägervertreter angefragt, wie weiter verfahren werden solle. Dieser hat mit Schriftsatz vom 4. März 2019 erklärt, nur unter einer dort näher bezeichneten, im Mandatsverhältnis zur Klägerin liegenden Voraussetzung zur Wiederaufnahme des Mandats und Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde bereit zu sein. Der Vorsitzende hat sodann durch Verfügung vom 11. März 2019 den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich durch den von der Beklagten vorgelegten Vergleich vom 20. Dezember 2018, hinsichtlich dessen Wirksamkeit keine Bedenken ersichtlich seien, zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet habe und dadurch ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfallen sein dürfe. Die Beschwerde sei deshalb als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht zuvor von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtanwalt zurückgenommen werde. Der Senat werde nach Ablauf einer näher bestimmten – zwischenzeitlich abgelaufenen – Frist über das Rechtsmittel entscheiden. Auf diese Hinweise ist keine Reaktion mehr erfolgt.
II.
7
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
8
1. Nach gefestigter, bereits vom Reichsgericht entwickelter und vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung können die Parteien eines – wie hier – dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen, Rechtsmitteln oder über einen Rechtsmittelverzicht auch persönlich treffen. Denn der für Prozesshandlungen bestehende Anwaltszwang beschneidet eine geschäftsfähige Person nicht in ihren Möglichkeiten, außerhalb des Rechtsstreits durch Vertrag mit dem Prozessgegner dahingehende Verpflichtungen über ihr Prozessverhalten einzugehen. Ein insoweit außergerichtlich geschlossener Vergleich beendet den Rechtsstreit zwar nicht unmittelbar. Hält sich die Partei nicht an ihre in dieser Hinsicht materiell-rechtlich wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner das aber im Wege der Einrede mit der Folge geltend machen, dass der Verpflichtete das betreffende Verfahren nicht fortsetzen darf. Mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich nämlich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen. Beruft sich der Prozessgegner in begründeter Weise darauf, dass eine Partei sich zur Zurücknahme der von ihr erhobenen Klage oder des von ihr eingelegten Rechtsmittels verpflichtet hat, so ist im gleichwohl weiter betriebenen Verfahren die Klage daher als unzulässig abzuweisen beziehungsweise das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 – III ZR 73/01, NJW 2002, 1503, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 1983 – IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze beanspruchen im hier gegebenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gleichermaßen Geltung.
9
2. Danach war die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. In § 2 Abs. 3 des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien hat die Klägerin sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die von ihr gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Wirksamkeitsmängel in Bezug auf diese Verpflichtung sind ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entgegen der mit der Beklagten getroffenen – nach dem Vergleichsinhalt voraussetzungslosen – Vereinbarung ergeben könnte. Die Beklagte hat sich durch Vorlage des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien auch hierauf berufen. Die Aufrechterhaltung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde, deren weiterem Betreiben die beklagtenseits erhobene Einrede dauerhaft entgegensteht, ist danach ausgeschlossen mit der Folge, dass die Beschwerde nunmehr unzulässig ist.
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