Arbeitsrecht

X ZR 16/22

Aktenzeichen  X ZR 16/22

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0
Normen:
§ 516 Abs 3 ZPO
§ 544 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 – IV ZB 51/53).

Verfahrensgang

vorgehend LG Düsseldorf, 11. Oktober 2021, Az: 22 S 97/21vorgehend AG Düsseldorf, 18. Februar 2021, Az: 49 C 451/20

Tenor

Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe

1
I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
3
Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.
4
Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
5
Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.
6
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.
7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 – IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 U 97/17).
8
Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.
9
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.
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