Aktenzeichen L 13 R 64/15
SGB X § 107
UN-BRK Art. 5 Abs. 2
GG Art. 3
Leitsatz
1. Eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (ab 1.1.2018 § 44 SGB IX nF) kommt zu Lasten der Rentenversicherung nicht nur in Frage, falls die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) heranreicht. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF (seit 01.01.2018 § 71 Abs. 5 SGB IX) auslöst. (Rn. 20 und 27 – 31)
2. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig – nach durchgeführter Wiedereingliederung – nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen. (Rn. 20 und 39)
Verfahrensgang
S 15 R 2728/13 2014-12-11 Urt SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zahlt.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht München hat zu Recht mit Urteil vom 11.12.2014 die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 dem Grunde nach Übergangsgeld zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (ab 1.1.2018 § 44 SGB IX nF) zu Lasten der Rentenversicherung nicht nur in Frage kommen, wenn die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) heranreicht. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF (seit 01.01.2018 § 71 Abs. 5 SGB IX) auslöst. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist auch bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen.
I.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 mit denen es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin eine stufenweise Wiedereingliederung gem. § 28 SGB IX aF und die Weiterzahlung von Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 zu bewilligen. Da die Wiedereingliederung mittlerweile tatsächlich durchgeführt wurde und diese im Übrigen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist bzw. diesem gegenüber geltend zu machen ist (mwH. Weber in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, § 2 F. Rn. 81 ff.), legt der Senat das klägerische Begehren gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass alleine noch die Zahlung eines Übergangsgeldes gegenüber der Beklagten streitig ist. Hierauf wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 hingewiesen. Da laufende Leistungen im Streit stehen, kommt es auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen Zeitraum an, für den die Leistungen begehrt werden (MKLS/ Keller, 12. Aufl. 2017, SGG § 54 Rn. 34). Damit ist Anspruchsgrundlage im streitgegenständlichen Verfahren § 51 Abs. 5 SGB IX aF und die jeweiligen Vorschriften des SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung.
II.
Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin auch für den Zeitraum 14.08.2013 bis 31.10.2013 das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie für diesen Zeitraum den als Übergangsgeld eingeklagten Betrag in gleicher Höhe bereits als Arbeitslosengeld I von der Beigeladenen erhalten hat, sodass mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte resultiert. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der Klärung, welche Leistung ihr zugestanden hat, weil die Bezugsdauer sowohl des Übergangsgeldes als auch des Arbeitslosengeldes begrenzt ist (§ 51 Abs. 5 SGB IX aF Dauer der Wiedereingliederung; § 147 Abs. 2 SGB III). In solchen Fällen kann der Entscheidung über die zustehende Leistung Fernwirkungen für spätere Leistungsfälle zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2013 – B 1 KR 7/12 R und BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 Rn. 4 mwN). Die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG und die darauf beruhende Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGG) sind damit ausnahmsweise zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn jeglicher Zahlungsanspruch der Klägerin – etwa wegen Arbeitslosengeld-Bezugs und der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X – von vornherein ausscheidet (vgl. insgesamt BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 Rn. 5 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 3 S. 4 f). Es liegt nach der Rechtsprechung des BSG im Ermessen des erkennenden Gerichts, ob es die Frage der Erfüllung durch eine anderweitige Leistung im Rahmen des Streits um den Grund des Anspruchs klärt oder dem Betragsverfahren vorbehält, solange es hierbei Klarheit schafft (BSG, Urteil vom 12.03. 2013 – B 1 KR 7/12 R). Dieses Ermessen übt der Senat dahingehend aus, dass die Frage der Erfüllungswirkung dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.
III.
Die Klägerin hatte für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung. Damit ist auch dem Grunde nach der Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF für die Dauer der Wiedereingliederung gegenüber der Beklagten entstanden.
1.). Die Zuständigkeit der Beklagten (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX) für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 15 Abs. 1 SGB VI) setzt zunächst voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 7 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, §§ 10, 11 SGB VI). Das ist hier der Fall. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) liegen unstreitig durchgängig vor. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist wegen Krankheit oder körperlich, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), weil sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin nicht vollschichtig ausüben konnte. Aus diesem Grunde hat die Beklagte der Klägerin die stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 17.06.2013 bis zum 22.07.2013 in der Fachklinik Sankt L. in Bad G. und Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahme bewilligt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX aF i.V.m. § 20 Nr. 1 SGB VI). Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt (BSG vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 9). Das ist der Fall, wenn das rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, weil der Versicherte den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist und der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zu Tage getreten ist. Bei Anwendung dieser Kriterien steht es für den Senat fest, dass im Falle der Klägerin von einer objektiven, fortbestehenden medizinischen Indikation für eine stufenweise Wiedereingliederung und von einer „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX auszugehen war. Der Kur-Entlassungsbericht der Fachklinik Sankt L. in Bad G. vom 24.07.2013 belegt, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Entlassung den berufsspezifischen Anforderungen der Tätigkeit einer Sekretärin gesundheitlich noch nicht voll gewachsen war und weiterhin ein rentenversicherungsrechtlicher Rehabilitationsbedarf bestand. Die zuvor als Sekretärin vollschichtig (acht Stunden täglich) tätige Klägerin konnte nach den im Entlassungsbericht dokumentierten Feststellungen (Morbus Sudeck am linken Unterarm, Cervicalsyndrom, psychosomatisches Schmerzsyndrom) nicht mehr lange sitzen und benötigte daher viele Pausen. Aufgrund des Morbus Sudeck waren auch die Schreibfähigkeit und die allgemeine Belastbarkeit eingeschränkt.
Eine Fortführung der stufenweisen Wiedereingliederung mit dem Ziel einer Leistungssteigerung auf vier Stunden täglich in dem Beruf als Sekretärin wurde von dem behandelnden Arzt für möglich angesehen und befürwortet. Die stufenweise Wiedereingliederung stellte sich folglich als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme dar. Mit Schreiben vom 23.07.2013 und vom 08.08.2013 hat der Arbeitgeber der Klägerin, die Universität A-Stadt, auch das Einverständnis mit der Wiedereingliederung erklärt und deren Beginn ab 01.08.2013 bestätigt. Die Wiedereingliederung wurde auch im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt.
2. § 51 Abs. 5 SGB IX aF sieht vor, dass Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX aF) weiter gezahlt werden muss, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
a) Der Senat ist überzeugt, dass bei der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich war, um ihre Eingliederungschancen in das Erwerbsleben zu erhöhen. Gemäß § 28 SGB IX aF sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Die Regelung des § 28 SGB IX aF zielt ebenso wie § 74 SGB V auf die nachhaltige Wiedereingliederung langfristig erkrankter Beschäftigter. Dahinter steht die Erfahrung, dass für Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum erkrankt und deshalb längerfristig nicht beschäftigt worden sind, mit fortschreitender Abwesenheit vom Arbeitsplatz die Schwierigkeit wächst, nach der Genesung wieder am Arbeitsplatz integriert zu werden. Im schlimmsten Fall spricht der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung aus. Aber auch ohne dieses Szenario nehmen mit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Hemmnisse für den Wiedereinstieg zu. Fertigkeiten und Kenntnisse können nachlassen oder verblassen. Eigene Verunsicherungen können wachsen. Die stufenweise Wiedereingliederung ist gerade darauf gerichtet, Beschäftigten den Wiedereinstieg in den betrieblichen Arbeitsprozess schon im Verlauf der Genesung zu ermöglichen und so beruflichen Teilhaberisiken und sozialer Exklusion vorzubeugen. Dabei bewirkt die stufenweise Wiedereingliederung mit ihrer schrittweisen Steigerung der Anforderungen zugleich einen Einstieg, den die Beschäftigten regelmäßig leichter bewältigen (zu den Zielen der stufenweisen Wiedereingliederung Nebe SGb 2015, 125, 126).
b) Aus medizinischer Sicht muss eine günstige Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung bestehen, wobei die Prognose schon allein wegen der erforderlichen Mitarbeit der verschiedenen Beteiligten (Versicherter, Vorgesetzte, Kollegen) mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Dabei muss jedoch weder nach dem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck des § 28 SGB IX aF die volle Wiedererlangung früherer Fähigkeiten bzw. der bisher vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung prognostiziert werden. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben. Ausreichend ist eine sinnvoll in der betrieblichen Organisation einsetzbare Fähigkeit. Die Prognose ist – wie vorliegend geschehen – vom Arzt im Weg eines Stufenplanes zu konkretisieren (BAG Urt. vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, NZA 2007, 91-93).
aa) Dem Wortlaut von § 28 SGB IX aF
„Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen …“
kann die von Beklagten vorgenommene enge Auslegung (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld Stand: Januar 2018, S. 172), dass die Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit (vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung) heranreichen muss, nicht entnommen werden. Eine am Wortlaut „voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert“ orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass zum einen eine Prognoseentscheidung zu treffen ist („voraussichtlich“), während die „bessere Wiedereingliederung“ den Gegenstand der Prognose umreißt. Im streitgegenständlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsleistung von vier Stunden täglich, die nach Beginn der stationären Rehabilitationsbehandlung noch nicht unmittelbar möglich war, auf jeden Fall eine Besserung bezogen auf den Zustand vor Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung ist. Diese Besserung wird jedoch durch die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme überhaupt erst erreicht. Der Wortlaut der Vorschrift stellt eben nicht auf eine vollständige Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ab, sondern alleine auf eine bessere Wiedereingliederung. Diese wird vorliegend unstreitig erreicht. Zur Parallelvorschrift des § 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – hat das BAG mit Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 wörtlich ausgeführt:
„Hiervon ausgehend setzt die Empfehlung zur Wiedereingliederung zunächst die Beurteilung voraus, der Arbeitnehmer sei (weiterhin) arbeitsunfähig. Hinzu kommt die Einschätzung, dass er seine arbeitsvertragliche Tätigkeit teilweise verrichten könnte und schließlich muss der Arzt die Prognose treffen, dass eine stufenweise Heranführung des Arbeitnehmers an die berufliche Belastung seine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fördert. Dabei muss sich die Prognose nicht zwingend auf das Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitstätigkeit richten, auch wenn dies regelmäßig verfolgt wird (vgl. dazu BAG 28.07.1999 – 4 AZR 192/98 – BAGE 92, 140). Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann Eingliederung in das Erwerbsleben sein.“
Vorliegend bestehen keine sachlichen Gründe die Vorschrift sozialrechtlich anders auszulegen als durch das Bundesarbeitsgericht für den Anwendungsbereich des § 74 SGB V. Vielmehr spricht der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung dafür, ein und dieselbe Vorschrift bzw. vergleichbare Rechtsvorschriften rechtswegübergreifend einheitlich auszulegen (vgl. BVerfGE 54, 277-300). Dass auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit eine Eingliederung in das Erwerbsleben darstellt, ergibt sich auch daraus, dass eine stufenweise Wiedereingliederung nicht nur im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt; sie setzt nach dem Wortlaut ein solches nicht einmal voraus (so bereits Gagel NZA 2001. 988 (989). Im Übrigen regelt selbst die von der Beklagten zitierte Dienstanweisung (Punkt 3.1. zu § 51 Abs. 5 SGB IX und das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld Stand: Januar 2018, S. 172) nicht konkret, was unter den Begriff der „vollschichtigen“ Tätigkeit zu verstehen ist. Es lässt sich nicht erkennen, dass hierunter nur eine 8-stündige Tätigkeit zu subsumieren ist oder ob der Versicherte vielmehr dazu in die Lage versetzt werden soll – im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeiten – seine arbeitsvertraglichen Obliegenheiten „vollschichtig“ d.h. also ggf. auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsplatzes zu verrichten. Die stufenweise Wiedereingliederung muss nach einer am Wortlaut orientierten Auslegung nicht zum Ziel haben, dass die frühere arbeitsvertragliche vereinbarte Arbeitszeit erreicht wird. Mit ihr kann der oder die Betroffene auch einen Teilzeit-Arbeitsplatz nach § 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX nF anstreben (so ausdrücklich Tolmein, in: Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Aufl. 2018, § 28 Die Leistungen im Rehabilitations- und Teilhaberecht, Rn. 75).
bb) Auch eine historische Auslegung von § 28 SGB IX aF führt nicht dazu, dass alleine die Befähigung zu einer vollschichtigen Tätigkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben darstellt. Die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB IX aF (vgl. BT-Drs. 14/5074, 107) führt alleine aus, dass die Vorschrift nun für alle Trägerbereiche der medizinischen Rehabilitation die bisher ausdrücklich nur in der Krankenversicherung (§ 74 SGB V) vorgesehene Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung vorsieht. Auch in der Begründung der entsprechenden Parallelvorschrift im Krankenversicherungsrecht (§ 82 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I 1988, 2477) wird die Notwendigkeit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerade nicht verlangt (BR-Drs. 200/88, Begründung zu § 82 SGB V, S. 192; BT-Drs. 11/2237, Begründung zu § 82 SGB V, S. 192).
cc) Ebenso wird der Sinn und Zweck von § 28 SGB IX aF auch mit einem prognostizierten nur teilweisen Erfolg (bezogen auf die Arbeitsfähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsbehandlung) der stufenweisen Wiedereingliederung erfüllt. Die stufenweise Wiedereingliederung zielt gerade auf diejenigen Arbeitnehmer ab, die auf Grund einer Erkrankung wochen- oder monatelang aus dem Erwerbsleben ausgegliedert sind, mindestens über den Zeitpunkt der Entgeltfortzahlung hinaus. Hier ist insbesondere an Versicherte mit chronischen oder schweren Erkrankungen zu denken wie Herz- und Gefäßkrankheiten, rheumatische Leiden, Stoffwechselkrankheiten, Krebserkrankungen, Nierenleiden, neurologische und psychiatrische Krankheiten oder an Personen, die gerade schwere Operationen hinter sich bringen mussten (Oppermann in: Hauck/Noftz, SGB IX K § 28, Rn. 10 unter juris). Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich um eine schonende, aber kontinuierliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Der Arbeitnehmer wird hierbei bei zunächst reduzierter Arbeitszeit und ggf. Arbeitsschwere allmählich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Durch diese schrittweise Wiedereingliederung sollen die Wiedereingliederungschancen am Arbeitsplatz verbessert werden. Diese Maßnahme stellt ein bewährtes Mittel dar um die Belastungsfähigkeit nach einer langen Erkrankung zu erproben. Weiterhin können damit Fehlzeiten überwunden werden, da es durch die Wiedereingliederung oft gelingt, die Mitarbeiter wieder früher zur Arbeit zurückzuführen. Verbunden damit ist auch ein guter Trainingseffekt, da durch diese Maßnahme die Schwellenangst von Mitarbeitern vor der Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit vermindert wird. Als Dauer der Wiedereingliederungsphase wird ein Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten empfohlen (Oppermann, a.a.O. Rn. 7 unter juris). Der so umrissene Zweck des Gesetzes wird auch mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme, die nicht die volle Wiederherstellung der (bisherigen) Arbeitsfähigkeit umfasst, erreicht.
c) Ein Anspruch der Klägerin auf Wiedereingliederung bei zeitlich limitierter Arbeitstätigkeit ergibt sich auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK. Es ist (mittlerweile) grundsätzlich anerkannt, dass das Diskriminierungsverbot von Art. 5 Abs. 2 UN-BRK unmittelbar anwendbar ist (Urteile des BSG vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 und vom 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 m.w.N.; Aichele, DRiZ 10/2016, 342 ). Hierzu hat das BSG im Urteil vom BSG 06.03.2012, a.a.O. Folgendes festgestellt:
„Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.“
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art. 1 Abs. 2 UN-BRK Menschen, die – wie die Klägerin – langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach Art. 2 UN-BRK bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeuten gemäß Art. 2 UN-BRK „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten zu den im Einzelnen in Art. 4 Abs. 1 S. 2 UN-BRK genannten Maßnahmen.
Ein Ausschluss von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen aus dem Anwendungsbereich der stufenweisen Wiedereingliederung, die aus gesundheitlichen Gründen prognostisch nicht mehr eine Vollzeittätigkeit ausüben können, jedoch noch über ein Teilleistungsvermögen verfügen, stellt danach einen klaren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK dar. Schließlich besteht kein sachlicher Grund, Personen die von Anfang an in einem Teilzeitarbeitsverhältnis gestanden haben, eine Wiedereingliederung zu gewähren und Personen die ursprünglich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis standen, jedoch aus gesundheitlichen Gründen prognostisch nur noch über ein Teilzeitarbeitsverhältnis verfügen, eine Wiedereingliederung zu verweigern. Eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten verstößt auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG).
3. Dem Anspruch der Klägerin auf stufenweise Wiedereingliederung folgt der Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF.
a) Wird die Wiedereingliederungsmaßnahme – wie vorliegend – „im unmittelbaren Anschluss“ an die medizinische Reha begonnen, so bleibt der Träger zuständig, der letztere bewilligt und durchgeführt hat. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der medizinischen Reha und der Wiedereingliederung muss dabei nicht derart eng sein, dass sich letztere an die erstere völlig nahtlos (taggenau) anschließt. Schon aus praktischen Gründen bedarf es eines gewissen zeitlichen Rahmens, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären. Ein Zeitraum von einer Woche zerreißt den unmittelbaren Zusammenhang jedenfalls nicht (BSG v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R – SozR 4-3250 § 51 Nr. 1; Das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld Stand: Januar 2018, S. 172 spricht von 4 Wochen). § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI, der den Übergang von Krankenhausbehandlung zu Anschlussrehabilitation innerhalb von 14 Tagen als „unmittelbar“ fingiert, lässt sich entnehmen, dass auch ein Zeitraum von zwei Wochen noch ausreicht (Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX; Jabben in: BeckOK SGB IX, § 51 Rn. 21; Redwitz in: Bihr/Fuchs, SGB IX, § 51 Rn. 36; von der Heide in: Kossens, SGB IX, § 51 Rn. 22). Ein wie vorliegend gegebener Zeitraum von 10 Tagen zwischen Abschluss der Reha-Maßnahme und Beginn der Wiedereingliederung ist damit noch unmittelbar im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX.
b) Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 13.08.2013 steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld gem. § 21 SGB VI i. V. m. §§ 46, 49 SG IX aF in Höhe von kalendertäglich 41,31 Euro zu.
Der Zahlungsanspruch von kalendertäglich 41,31 Euro entspricht der Höhe des während der medizinischen Rehabilitationsmaßname geleisteten Übergangsgeldes. Haben Leistungsempfänger – wie die Klägerin – während der medizinischen Rehabilitation (hier: Fachklinik Sankt L. in Bad G.) bereits Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt gem. § 49 SGB IX von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen. Mit der getroffenen Regelung wird die Berechnungsgrundlage für das sogenannte Anschlussübergangsgeld im Falle des Vorbezuges von Lohnersatzleistungen, ausgehend von dem Grundsatz der Kontinuität der Bemessungsgrundlage, bestimmt. Die Vorschrift dient dabei der Verwaltungsvereinfachung (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX § 49 Rn. 1-6; Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld Stand: Januar 2018, S. 175). Dabei erfolgt vorliegend auch ein Gleichlauf mit dem von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeld I in Höhe von kalendertäglich 41,31 Euro. Wurde bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung Arbeitslosengeld I gezahlt, wird nach § 21 Abs. 4 SGB VI das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Entgeltersatzleistung weitergezahlt. Schließlich hat auch die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2018 gegenüber dem Senat bestätigt, dass das kalendertägliche Übergangsgeld 41,31 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum beträgt.
Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen. Eine anteilige Kürzung sehen die § 21 SGB VI i. V. m. §§ 46, 49 SG IX aF nicht vor. Vorliegend kommt auch eine telelogische Reduktion dieser Vorschriften nicht in Frage. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.1983 – B 4 RJ 39/82, Rn. 12, juris, zu § 1241 Abs. 1 RVO aF; Urteil vom 26.06.2007 – B 2 U 23/06 R, juris, zur Parallelvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 31, sowie Urteil vom 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R, Rn. 23, juris, jeweils zu § 51 Abs. 5 SGB IX; Urteil vom 07.09.2010 – B 5 R 104/08 R, Rn. 18, juris, zu § 49 Hs. 1 SGB IX). Dieser liegt darin, die bisherigen Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten und damit den Entgelt- und Einkommensverlust auszugleichen, den ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation erleidet (BSG, Urteil vom 18.02.1981 – 1 RJ 74/79, juris, zu § 1241b RVO aF; KassKomm/ Kater, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 20 Rn. 3). Künftige arbeitsvertragliche Gestaltungen – also für den Zeitraum nach Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederungen – haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Übergangsgeldes.
c) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten auch für den Zeitraum 14.08.2013 bis 31.10.2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 41,31 Euro.
Für diesen Zeitraum ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin in gleicher Höhe bereits Leistungen von der Beigeladenen als Arbeitslosengeld I erhalten hat. Mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) resultiert daraus kein weitergehender Zahlungsanspruch. Dies ist von den Beteiligten im Betragsverfahren zu berücksichtigen. Nur ergänzend wird angemerkt, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 13.09.2013 gegenüber der Beklagten bereits einen Erstattungsanspruch angemeldet hat. Der Senat hat somit nur dem Grunde nach für diesen Zeitraum geklärt, welche Leistung der Klägerin zugestanden hat, da der Entscheidung über die zustehende Leistung Fernwirkungen für spätere Leistungsfälle zukommen kann.
Nach alldem war die Berufung der Beklagten im Ergebnis zurückzuweisen. Da die Wiedereingliederung bereits durchgeführt wurde, wurde im Tenor klargestellt, dass sich der Leistungsanspruch alleine auf die Zahlungen des Übergangsgeldes bezieht. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bedeutet, dass im Betragsverfahren die Erfüllungsfiktion gem. § 107 SGB X zu beachten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung der Beklagten im Wesentlichen unbegründet war.
IV.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob eine stufenweise Wiedereingliederung gem. § 28 SGB IX aF (zur identischen Rechtslage ab 01.01.2018 vgl. § 44 SGB IX nF) nur dann in Frage kommt, falls diese an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit heranreicht oder ob auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit Eingliederung in das Erwerbsleben darstellen kann, durch das BSG – soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Die Rechtsfrage hat auch Breitenwirkung und damit grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil eine grundsätzliche Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger in Streit steht, welche eine Vielzahl von Fällen betreffen kann. So ist auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld Stand: Januar 2018, S. 172 weiterhin die Formulierung enthalten, dass eine stufenweise Wiedereingliederung die Aufnahme einer „vollschichtigen“ Tätigkeit verlangt. Als Annex hierzu hat auch die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob in Fällen, in denen die Wiedereingliederung nur noch in eine Teilzeitbeschäftigung erfolgt/erfolgen soll, das Übergangsgeld ungekürzt oder nur anteilig zu zahlen ist.