Aktenzeichen L 2 U 11/16
SGB III § 54a
SGB VII § 90
Leitsatz
1. Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII ist auch eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anzusehen, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält.
2. Der Gesetzgeber hat die Einstiegsqualifizierung (EQ) als Fördermaßnahme geschaffen, die typischerweise den Übergang junger Menschen vom Schulabschluss zur Berufsausbildung erleichtern und ggf. Defizite der Schulausbildung mit dem Ziel der anschließenden qualifizierten Berufsausbildung ausgleichen soll. Diese Maßnahme ist nicht generell auf nicht ausbildungswillige oder nicht ausbildungsreife Personen beschränkt, sondern kommt auch zur Förderung ausbildungswilliger und ausbildungsreifer Personen in Betracht, die keinen Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf erhalten haben, z.B. dann, wenn Arbeitgeber wegen des Schulzweigs Zweifel an ausreichenden technischen Vorkenntnissen für den speziellen Ausbildungsberuf haben.
3. Als unvermeidbare Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII kommt die Teilnahme an einer EQ-Maßnahme zumindest dann in Betracht, wenn ein ausbildungswilliger und ausbildungsreifer junger Mensch eine begonnene Berufsausbildung abbricht, um über die geförderte EQ einen Ausbildungsplatz in seinem Wunschberuf zu erhalten.
Verfahrensgang
S 7 U 213/14 2015-10-30 GeB SGREGENSBURG SG Regensburg
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.10.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 verpflichtet, dem Kläger unter Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes mit 45.097,17 Euro entsprechend dem im August 2014 vorgesehenen Arbeitsentgelt eines Fertigungsmechanikers nach Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ab 01.09.2014 entsprechend höhere Verletztenrente zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die zulässige Berufung erweist sich als begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf höhere Verletztenrente gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) auf den eines Fertigungsmechanikers, so dass der Gerichtsbescheid des SG vom 30.10.2015 sowie der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 aufzuheben sind.
Streitgegenstand ist nicht nur die Neufeststellung des JAV, sondern die Höhe der Verletztenrente und damit die Feststellung der Höhe der Verletztenrente auf Grundlage eines neu festzusetzenden JAV. Denn die Neufeststellung des JAV gemäß § 90 SGB VII ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solches (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R – Juris RdNr. 18). Statthafte Klageart ist daher in diesen Fällen eine kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung einer höheren Verletztenrente nach §§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Dementsprechend ist die gerichtliche Prüfung nicht auf die Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VII beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R – Juris RdNr. 21 f.).
Grundsätzlich richtet sich der JAV gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Gesamtbetrag von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres sehen die §§ 85, 86 SGB VII wie zuvor § 575 RVO bestimmte Mindestwerte für den JAV vor, gestaffelt nach Lebensalter. Dementsprechend hatte die Beklagte beim Kläger, der in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall nur 424 € Entgelt aus der Beschäftigung erzielt hatte, gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII den JAV bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit 40% und ab Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 90 Abs. 5 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII mit 60% von 30.660 € als der 2011 für die alten Bundesländer maßgebenden Bezugsgröße im Sinne von § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Anpassungsregel der Geldleistungen nach § 95 SGB VII ergab sich zuletzt ab 01.07.2017 ein monatlicher Verletztenrentenbetrag in Höhe von 346,33 €.
§ 90 SGB VII sieht in folgenden Fällen eine Neufestsetzung des JAV nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen vor:
(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.
(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Die rückwirkende Ergänzung von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII um den letzten Halbsatz „oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist“ erfolgte mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 01.01.1997 (vgl. Art. 15 Abs. 2 5. SGB IV-ÄndG) in Reaktion auf das BSG-Urteil vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R – Juris), um entgegen dieser Entscheidung in Fortsetzung der vorherigen Rechtsprechung und Rechtslehre klarzustellen, dass auch in Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 erfolgen könne (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/3699 S. 41). Ob die Ausbildung abgebrochen, verzögert abgeschlossen oder ohne Verzögerung abgeschlossen werde, sei für die Anpassung des JAV nach § 90 Absatz 1 unerheblich, weil in allen drei Fällen dieselben auszugleichenden Nachteile beim JAV auftreten könnten.
Im Übrigen knüpft der mit Einführung des SGB VII geschaffene § 90 SGB VII an die Vorgängervorschrift in § § 573 RVO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) vom 30.04.1963 (BGBl. I S. 241) an, die folgendermaßen lautete:
(1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist.
(2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahrs, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist.
(3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so ist der Jahresarbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzupassen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Berufsjahrs ab durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sind.
Nach den Gesetzesmaterialien zu den RVO-Regelungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. IV/120, S. 57 zu §§ 570 bis 578) sollte für alle grundsätzlich das Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall maßgeblich (§ 571) sein. Mit § 573 RVO (§ 574 Gesetzentwurf) sollte die Regelung des bisherigen § 565 RVO beibehalten werden, die einen Ausgleich für Mindereinnahmen für Jugendliche und in der Ausbildung befindliche Verletzte vorsah (BT-Drucks. IV/120 S. 57). § 573 Abs. 3 RVO, entsprechend § 574 Abs. 2 Gesetzentwurf, sollte die Verletzten begünstigen, die in jungen Jahren einen Arbeitsunfall erlitten haben; bei Berechnung ihrer Leistungen sollte stets das Entgelt zu Grunde gelegt werden, das der Tarifvertrag für bestimmte spätere Lebensjahre für sie vorgesehen hätte (vgl. BT-Drucks. IV/938 (neu) S. 11 zur § 574 Gesetz-E). Auf das bei Vollendung des 25. Lebensjahres statt des 21. Lebensjahres zu gewährende Entgelt wurde abgestellt, weil nach manchen Tarifen das höchstmögliche Entgelt erst nach dem 21. Lebensjahr vorgesehen sei (vgl. ebenda).
Der durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffene § 90 SGB VII entsprach in Absatz 1 im Wesentlichen § 573 Abs. 1 RVO, wobei klargestellt wurde, dass die Vorschrift auch Anwendung finde, wenn der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung, z.B. im Kindergarten, eingetreten sei (vgl. Gesetzesbegründung vom 24.08.1995, BT-Drucks. 13/2204 S. 96 zu § 90 SGB VII). § 90 Abs. 2 SGB VII erweiterte das geltende Recht in § 573 Abs. 2 RVO, weil nun der JAV bei tarifvertraglich festgelegten Stufen bis zum 30. Lebensjahr (bisher 25. Lebensjahr) und wegen der Erhöhung des Arbeitsentgelts bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren neu festzustellen ist. § 90 Abs. 3 SGB VII entspricht im Wesentlichen § 573 Abs. 3 RVO, berücksichtigt aber auch tarifliche Entgelterhöhungen, die nicht an Lebens- oder Berufsjahre, sondern an bestimmte Bewährungszeiten geknüpft sind.
Dagegen enthält § 90 Abs. 4 SGB VII eine Neuregelung über eine pauschalierte, an der Bezugsgröße orientierte Neufestsetzung des JAV für bestimmte Unfälle im Kindesalter.
In der Begründung (BT-Drucks. 13/2204 S. 96) wurde dazu ausgeführt:
„In der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung haben sich bei der Anwendung des § 573 RVO dann Feststellungsschwierigkeiten ergeben, wenn sich der Versicherungsfall im frühen Lebensalter ereignet hat und sich weder aus der Zeit vor dem Versicherungsfall noch aus dem weiteren Werdegang des Kindes nach dem Versicherungsfall ausreichende Anhaltspunkte über das hypothetische Ausbildungsziel (ohne den Unfall) herleiten lassen. Dies gilt insbesondere für schwerwiegende Schädigungen mit neurologischen und intellektuellen Ausfallerscheinungen, die zu einer starken Beeinträchtigung der weiteren Ausbildung oder zu ihrem vollständigen Abbruch führen. Eine Orientierung an Beruf und Lebensstellung der Eltern bzw. Geschwister ist unbefriedigend. Die Vorschrift sieht für diese Fälle in Anlehnung an eine Empfehlung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die sich auf die Billigkeitsvorschrift des § 577 RVO stützt, eine Neufestsetzung zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten (21. und 25. Lebensjahr) und mit gesetzlich festgelegten festen Beträgen in Vom-Hundert-Sätzen der Bezugsgröße vor.“
Damit ergänzt § 90 Abs. 4 SGB VII die Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R – Juris RdNr. 15).
Sachgrund für die gesetzliche Änderung der abstrakten Schadensbewertung des Ausgangs-JAV ist, dass es unbillig wäre, solche jungen Verletzten trotz des weiteren Folgeschadens an dieser Ausgangs-JAV festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R – Juris RdNr. 22). Grundsätzlich wird mittels der Verletztenrente (anteilig nach dem MdE-Grad) das durch den Versicherungsfall abstrakt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im weiteren Leben (möglicherweise) nicht mehr erzielbare Gesamteinkommen ersetzt (vgl. BSG a.a.O. – RdNr. 29). Zu dessen Schätzung wird im Rahmen der §§ 82 ff. SGB VII grundsätzlich auf das Gesamteinkommen des letzten Kalenderjahres vor dem Versicherungsfall abgestellt, weil dies meist eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das wirtschaftliche Ergebnis bildet, das der Verletzte ohne den Versicherungsfall voraussichtlich (weiterhin) erlangt hätte (vgl. BSG, a.a.O.).
Schon die Erstfeststellung des JAV (vgl. §§ 82 bis 88 SGB VII) erfolgt aber mit Blick auf die Frage, ob und inwieweit die Entwicklung in diesem Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall den wirtschaftlichen Standard wiedergibt, wie er ohne Versicherungsfall fortbestanden hätte (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 30). Das Gesetz regelt in § 82 Abs. 1 Satz 2 bis § 86 SGB VII Fallgruppen, in denen u.a. die Regelberechnung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII keine gerechte oder billige Grundlage für die Schätzung des Entgangenen bildet; soweit gleichwohl ein im Einzelfall erheblich unbilliges Ergebnis verbleibt, sieht § 87 SGB VII subsidiär eine Einzelfall-Schätzung des JAV nach billigem Ermessen vor (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 31).
Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann die Regelberechnung der Erstfeststellung grob unangemessen werden, wenn unberücksichtigt bleibt, dass ihr danach vermutlich fortgesetztes Gesamteinkommen (JAV der Erstfeststellung) unter Umständen nicht das wiedergibt, was sie im späteren Leben ohne den Versicherungsfall voraussichtlich als Einkommen zur Lebensführung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt hätten erlangen können; dann würde schon abstrakt nicht hinreichend beachtet, welche Einbußen der Versicherungsfall zur Folge hatte (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 33). Deswegen hat der Gesetzgeber diese Problematik in § 90 SGB VII typisierend geregelt (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 34), wobei das BSG – vor der Ergänzung von § 90 Abs. 1 SGB VII durch Gesetz vom 15.04.2015 – folgendes stimmiges Konzept herausgearbeitet hatte (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 35):
* § 90 Abs. 1 regele, dass ein höherer Wert des JAV neu festzustellen sei, falls der JAV günstiger sei, der sich nach Maßgabe von § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VII für den Tag ergebe, an dem der Versicherte seine Ausbildung voraussichtlich beendet habe.
* § 90 Abs. 2 SGB VII erfasse dann die Fälle, in denen nach der Erstfeststellung bei unter 30-jährigen Versicherten diese vor Vollendung des 30. Lebensjahres an tarifvertraglichen oder ortsüblichen Erhöhungen des Arbeitsentgelts nicht teilgenommen haben, die zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit für den späteren Fall vorgesehen waren, dass sie ein bestimmtes Berufsjahr erreichen oder ein bestimmtes Lebensjahr vollendet haben. Diesen Versicherten sei nämlich in der gesetzlich typisierenden Betrachtung regelmäßig wegen des Versicherungsfalls die Entgelthöhe entgangen. Wenn dies einen günstigeren JAV brächte, bestehe ein Neufeststellungsanspruch.
* Ferner entstehe ein Neufeststellungsanspruch gemäß § 90 Abs. 3 SGB VII sogar über das 30. Lebensjahr hinaus, falls in den Fällen des § 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII der Versicherungsfall eine Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht habe.
* Unter Berücksichtigung des § 90 Abs. 5 und des § 90 Abs. 6 SGB VII sowie der subsidiären Billigkeitsregelung in § 91 SGB VII ergebe sich ein stimmiges Konzept, das typisierend Fallgestaltungen regele, in denen davon ausgegangen werden könne, dass das eigentlich nach der Regelberechnung der §§ 82 ff. SGB VII zu Grunde zu legende Arbeitseinkommen als unbillig erscheine.
* Im Übrigen werde selbst bei denjenigen, die nur von der Regelberechnung erfasst werden und keinen Anspruch auf Neufeststellung nach § 90 SGB VII haben, im Falle eines besonders niedrigen Erwerbseinkommens im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall in jedem Fall entweder der Mindest-JAV des § 85 SGB VII oder – bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – ein besonders gesetzlich festgelegter JAV zu Grunde gelegt (§ 86 SGB VII).
Als gemeinsame Voraussetzung hatte das BSG gesehen, dass zeitlich nach Erstfeststellung des JAV ein Ereignis – in hypothetischer und typisierender Beurteilung wegen des Versicherungsfalls – nicht oder verspätet eingetreten ist, das ein höheres Gesamteinkommen/Arbeitsentgelt erbracht hätte als es bei der Erstfestsetzung des JAV zu Grunde gelegt worden sei (vgl. BSG, a.a.O. – Juris RdNr. 34).
§ 90 Abs. 1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung – bei höherem JAV – erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 11/ 11 R – Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 17). Dabei muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang („während“) mit der Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2011 – B 2 U 11/11 R – Juris RdNr. 27), z.B., dass ein Schüler in seiner Freizeit eine Aushilfstätigkeit verrichtet.
Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 15). Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 – 2 RU 24/92 – Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 15). Nach dem Wortsinn dient eine Berufsausbildung der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufes benötigt werden. Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 16 m.w.N.) Dieses Begriffsverständnis decke sich mit der in § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschriebenen Aufgabenstellung, nach der Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 16). Erforderlich sei, dass von einer qualifizierten Ausbildungsinstitution für den Beruf notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten planmäßig vermittelt werden (vgl. BSG, a.a.O.). Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich von § 90 Abs. 1 SGB VII auch auf Bereiche der beruflichen Bildung, für die das BBiG nicht oder nicht uneingeschränkt gilt wie eine Hochschulausbildung, eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Handwerksberuf, weil Wortlaut und Zweckbestimmung einer Begrenzung auf bestimmte berufliche Ausbildungen entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 18). Ferner werden Berufe einbezogen, bei denen die Ausbildung nicht durch Rechtsnormen geregelt ist, wie z.B. bei einer Ausbildung zum Journalisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris). Voraussetzung ist aber, dass die Bildungsmaßnahme zu einem qualifizierten Abschluss führt (vgl. Keller, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VII, zu § 90 RdNr. 7a; BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris; BSG, Urteil vom 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R – Juris), weshalb eine Einarbeitung für eine ungelernte Tätigkeit nicht genügt. Ob Ausbildungen unterhalb der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bestimmten Ausbildungsdauer – also von weniger als zwei Jahren – ausreichen, hat das BSG im Urteil vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 18) offengelassen (bejahend Keller, a.a.O. – RdNr. 7a). Auch ist Berufsausbildung im Sinn von § 90 SGB VII nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme, z.B. eine zweite Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 18); allerdings ist zu beachten, dass nach § 90 Abs. 1 SGB VII nur eine einzige Neuberechnung stattfindet und zwar nach der voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Beendigung der ersten Ausbildung nach dem Versicherungsfall (vgl. Keller, a.a.O. – RdNr. 7b).
Berufsausbildung kann auch aus mehreren Abschnitten bestehen. Wesentlich ist nach der BSG-Rechtsprechung, welcher (mögliche) Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird.
Dagegen zählt berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildung zum Facharzt, Studium zum Zweck der Promotion) nicht zur Berufsausbildung, selbst wenn während dieser Zeit die Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert wird (vgl. BSG vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 16). Denn im Gegensatz zur Ausbildung ist eine Weiterbildung von dem Ziel geprägt, vorhandene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (vgl. Keller, a.a.O. – RdNr. 7d) und wird nicht vom Wortsinn der Ausbildung erfasst; einer Anwendung der Vorschrift stehen der Ausnahmecharakter des § 90 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R – Juris) und die unterschiedliche typische Ausgangssituation entgegen. Während eine Person in Schul- oder Berufsausbildung typischerweise noch kein oder nur geringes Arbeitseinkommen erzielt, ist für Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen typisch, dass sie schon zuvor berufstätig waren und die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend oder zur Behebung zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit – dann i.d.R. mit Bezug von Lohnersatzleistungen – durchführen, woran die JAV-Berechnung anknüpfen kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris RdNr. 21).
Eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII ist nach Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule), sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 – 2 RU 24/92 – Juris RdNr. 20).
Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung ist ferner nicht nur die Zeit anzusehen, in der der junge Mensch tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Abitur und Studium), sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 18). Das BSG hat hierzu im Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 18) folgendes ausgeführt:
„RdNr.18: In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12). Das sind u.a. solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul- bzw. hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl. BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr. 42 zu § 1267 RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 39, 51). Diese die Ausbildung verzögernden, aber ihr zuzurechnenden Übergangszeiten können in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben. Dies hat die Rechtsprechung des BSG zum Rentenversicherungsrecht in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung entschieden (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn. 1 und 3; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 m.w.N). Danach – wie auch nach der zeitlich daran anschließenden Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst b des Einkommensteuergesetzes und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst b BKGG n.F.- ist die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Ausbildungszeit nur zu berücksichtigen, wenn sie höchstens vier Monate beträgt.
Der Senat hält die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zum Kindergeld bei der Auslegung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII jedenfalls dann für geboten, wenn es sich – wie hier … – um den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn handelt, der innerhalb der Viermonatsfrist liegt und der von der Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht als Hauptanwendungsfall der Übergangszeiten angesehen wird, für welche die Aufrechterhaltung des Ausbildungsstatus bejaht worden ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3).“
In der Literatur (vgl. hierzu Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 09/2017, zu § 90 RdNr. 8a; Schudmann, in: Juris-Praxiskommentar zum SGB VII, Stand 08.12.2015, zu § 90 RdNr. 44; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 90 SGB VII RdNr. 4b) wird ferner die Auffassung vertreten, dass die zeitliche Höchstgrenze des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VII von vier Monaten für eine Unterbrechung von Ausbildungszeiten im Rahmen von § 90 SGB VII nicht gelte, sofern der Versicherte die Ausbildung erkennbar so bald wie möglich fortsetzen wolle, weil sich die Zweckbestimmung von § 90 Abs. 1 SGB VII – Vermeidung von Härten durch Anknüpfung auf Dauer an ausbildungsbedingt geringe Bezüge – von derjenigen des § 67 SGB VII – Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente – unterscheide. Nach dieser Auffassung ist § 90 Abs. 1 SGB VII auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Versicherungsfall in der Zeit des Wartens auf eine Ausbildungsstelle nach Ende der Schulausbildung, unabhängig von der Dauer der Zwischenzeit, ereignet hat (vgl. Keller, a.a.O. – RdNr. 8a). Anhaltspunkte für das Bestreben, die Ausbildung sobald wie möglich fortzusetzen, seien z.B. laufende Bewerbungsgesuche um eine Ausbildungsstelle.
Vor diesem Hintergrund befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nach Überzeugung des Senats in einer Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII und hat Anspruch auf höhere Verletztenrente ab 01.09.2014 aufgrund Neufestsetzung des JAV gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII. Angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung des Senats die Teilnahme des Klägers an der EQ zum Fertigungsmechaniker seiner Ausbildung zuzurechnen.
Allerdings ist die EQ zum Fertigungsmechaniker selbst keine eigenständige Berufsausbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG. Das Instrument der EQ wurde nach der gesetzlichen Grundkonzeption im Wesentlichen als Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Abs. 2 BBiG geschaffen, mit dem Ziel, durch Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen, wie die Entstehungsgeschichte zeigt.
Rechtsgrundlage für die EQ des Klägers war § 235b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) in der vom 01.08.2010 bis 31.03.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB III a.F.) und lautete folgendermaßen:
(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden. 2Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 3Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
1.auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,
2.auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
3.in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) 1Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Falle der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
1.bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,
2.Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
3.lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) 1Die Förderung eines Auszubildenden, der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird.
Gemäß § 26 BBiG gelten, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des Klägers war die EQ im SGB III (§ 235 b SGB III) unter dem Fünften Kapitel (Leistungen an Arbeitgeber) Zweiter Abschnitt (Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Erster Unterabschnitt „Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung“ geregelt. Mit Wirkung zum 01.04.2012 wurde die EQ mit im Wesentlichen gleichlautendem Inhalt in § 54a SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geregelt (im Folgenden: SGB III n.F.), eingegliedert unter dem Dritten Kapitel (Aktive Arbeitsförderung) Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung) Zweiter Unterabschnitt „Berufsvorbereitung“. Diese mittlerweile erfolgte Eingliederung zwischen dem Ersten Unterabschnitt „Übergang von der Schule in die Berufsausbildung“ (u.a. Berufsorientierungsmaßnahme, Berufseinstiegsbegleitung) und dem Dritten Unterabschnitt „Berufsausbildungsbeihilfe“ weist auf die Übergangsfunktion der EQ zwischen Schul- und Berufsausbildung hin.
Bereits mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) war mit Wirkung zum 01.01.2004 in § 235b SGB III die Erstattung einer Praktikumsvergütung in Höhe von bis zu 192 € zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für den Arbeitgeber geregelt, wenn er Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelte, die für eine Berufsausbildung förderlich waren, und wenn das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden war (§ 235b Abs. 1 SGB III). Förderungsfähig waren Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichsbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermittelten, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichterten. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz erfolgreiche Elemente aus dem bis 2003 befristeten Sofortprogramm der Bundesregierung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit übernehmen, u.a. mit § 235b SGB III das betriebliche Praktikum der AQJ-Maßnahmen des Jugendsofortprogramms (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24.09.2001, BT-Drucks. 14/6944 S. 2, S. 26, S. 41 zu Nr. 71 ). Hintergrund war, dass Arbeitslosigkeit junge Menschen in einer entscheidenden Phase ihres persönlichen Entwicklungs- und Entfaltungsprozesses treffe und ein misslungener Einstieg in die Arbeitswelt die Gefahr von Orientierungs- und Perspektivlosigkeit sowie gesellschaftlicher Isolation berge. Darum sollten Jugendliche, die Wettbewerbsnachteile bei der beruflichen Eingliederung haben, stärker gefördert werden können. Dazu gehörten die AQJ-Maßnahmen als stärker praxisorientiertes Element der Berufsvorbereitung, das ein sozialversicherungspflichtiges Betriebspraktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit kombiniere (vgl. BT-Drucks. 14/6944 S. 26).
Diese Regelung in § 235b SGB III wurde durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) m.W.v. 01.08.2006 aufgehoben, weil es wegen seiner Kompliziertheit zu wenig genutzt worden sei, und im Rahmen des Ausbildungspaktes die betriebliche Einstiegsqualifizierung nach dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm) zur Verfügung stehe, das gut angenommen worden sei (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 32 zu Art. 2 Nr. 6). Diese betriebliche EQ Jugendlicher (EQJ-Programm) des Sonderprogramms des Bundes wurde wiederum mit Wirkung vom 01.10.2007 durch Art. 1 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen – vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) als Ermessensleistung für Arbeitgeber in § 235b SGB III geregelt (vgl. Gesetzesbegründung vom 19.06.2007, BT-Drucks. 16/5714 S. 1 f. zu B Lösung). Damit sollte das Angebot an der Schnittstelle von Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und für benachteiligte Auszubildende ergänzt werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5714 S. 1 f.) wird Folgendes ausgeführt:
„Fehlende berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen und Schuldenprobleme erschweren eine erfolgreiche berufliche Eingliederung. Schlechte Startchancen ziehen in der späteren Erwerbsbiografie häufig Arbeitslosigkeit nach sich, bis hin zu sich verfestigender Langzeitarbeitslosigkeit. Bildungsschwache Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen daher die Chance erhalten, sich am Arbeitsplatz zu bewähren und ihre Qualifikation zu verbessern.
Mit der Integration in Betriebe sollen sie auch in sozialer Hinsicht profitieren und über die Erwerbsintegration eventuell noch bestehende Vermittlungshemmnisse abbauen. Über die vorhandenen Leistungen zur Ausbildungs- und Arbeitsförderung für Jugendliche und junge Erwachsene hinaus werden deshalb mit diesem Gesetzentwurf spezifische Eingliederungs- und Qualifizierungszuschüsse sowie unterstützende Arbeitgeberleistungen im Bereich der Einstiegsqualifizierung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der betrieblichen Ausbildung vorgesehen.“
Ferner heißt es (BT-Drucks. 16/5714 S. 9 – zu Nr. 5 ):
„Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Sie ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsvorbereitung zuzuordnen. … Die Einstiegsqualifizierung hat sich für die Zielgruppe als Türöffner in betriebliche Berufsausbildung erwiesen. Von den Teilnehmern des zweiten Programmjahrgangs haben nach den Ergebnissen der Begleitforschung bis zum Oktober 2006 fast 70 Prozent eine Berufsausbildung (62,7 Prozent eine betriebliche Berufsausbildung) begonnen. Die Vergleichswerte einer Kontrollgruppe mit ähnlichen Ausgangsvoraussetzungen liegen deutlich niedriger: Nur 38,7 Prozent bzw. 29,7 Prozent dieser Gruppe konnten eine Ausbildung einmünden.
Einstiegsqualifizierungen sollten nicht dazu führen, dass Betriebe ihre Ausbildungsleistung zurückfahren und durch betriebliche Einstiegsqualifizierungen ersetzen. Die Einstiegsqualifizierung hat sich insgesamt nicht negativ auf die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ausgewirkt. … Abweichend vom EQJ-Programm sollen auch öffentliche Arbeitgeber gefördert werden können… Da das SGB III bei der Förderung junger Menschen grundsätzlich keine Altersgrenze festlegt, wird abweichend vom EQJ-Programm keine Altersgrenze bestimmt. Die Vermittlung der Kenntnisse kann auch in Form von Ausbildungsbausteinen erfolgen. Dies soll dazu beitragen, eine folgende Berufsausbildung durch – teilweise – Anrechnung zu verkürzen. Über die Verweisung in § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht die betriebliche Einstiegsqualifizierung … – künftig auch als Leistung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche zur Verfügung.“
Die Ersetzung des bis 31.12.2008 in § 235b Abs. 4 Nr. 2 SGB III verwendeten Begriffs „Ausbildungsbefähigung“ mit „Ausbildungsreife“ (vgl. Gesetz vom 21.12.2008 – BGBl. I S. 2917; BT-Drucks. 16/10810 S. 39 zu Buchst. c) sollte keine inhaltliche Änderung bedeuten, sondern zum einheitlichen Verständnis der häufig verwendeten Wörter „Ausbildungsreife“, „Ausbildungsfähigkeit“, „Ausbildungseignung“ und „berufliche Eignung“ beitragen. Die Partner des Ausbildungspaktes hätten sich geeinigt, immer dann von Ausbildungsreife zu sprechen, wenn eine Person die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfülle und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung mitbringe.
Aus der Gesetzesbegründung zum erst nach dem Arbeitsunfall des Klägers erlassenen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BT-Drucks. 17/6277 S. 79 und S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf „Einstiegsqualifizierung“) lässt sich ferner entnehmen, dass ausbildungsreife junge Menschen unmittelbar den Weg in die Berufsausbildung – auch mithilfe der Zusagen im Ausbildungspakt – finden sollen und nicht-ausbildungsreife junge Menschen nach passgenauen vorbereitenden Maßnahmen ohne weitere Umwege in die Berufsausbildung eintreten können sollen. Die verbesserte wirtschaftliche Lage und die demografische Entwicklung sollten dazu genutzt werden, ausbildungsreife junge Menschen vorrangig in eine betriebliche Berufsausbildung zu vermitteln und die EQ deutlich stärker auf noch nicht ausbildungsreife junge Menschen auszurichten (vgl. BT-Drucks. 17/6277 S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf).
Ferner ergibt sich aus den von der IHK vorgelegten Informationen (vgl. Nr. 17 Fragen und Antworten zur Einstiegsqualifizierung), dass Schwerpunkt einer EQ die Qualifikation bildet und kein Einsatz der Teilnehmer als Hilfsarbeiter – also wie eine ungelernte Kraft – erlaubt ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der JAV des Klägers gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII neu festzusetzen ist und der Kläger ab 01.09.2014 Anspruch auf höhere Verletztenrente hat.
Zwar ist die EQ zum Fertigungsmechaniker, an der der Kläger zum Unfallzeitpunkt teilgenommen hat, keine eigenständige Berufsausbildung, die zu einem qualifizierten Berufsabschluss führt. Das ausgestellte Zeugnis, das lediglich grobe Bewertungen von notwendigen Grundfähigkeiten enthält, befähigt nach erfolgreicher Teilnahme nämlich nicht dazu, eine qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen, wie u.a. die Auskunft der B. AG und der IHK ergeben hat.
Mit Teilnahme an der EQ begann auch noch nicht die dreijährige Ausbildung zum Fertigungsmechaniker gemäß § 2 der damals geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin vom 20.06.1997 (BGBl. I S. 1453). Denn nach der dargelegten gesetzlichen Grundkonzeption soll eine EQ typischerweise Kenntnisse und Fähigkeiten als Grundlagen für eine sich daran erst anschließende Aufnahme einer erfolgreichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermitteln oder vertiefen. Dabei entsprach auch im vorliegenden Fall die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der EQ mittels der vereinbarten Qualifizierungsbausteine noch nicht der Planmäßigkeit des ersten Lehrjahres im anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ermittlungen haben u.a. ergeben, dass die Qualifizierungsbausteine der EQ jeweils Teilbereiche aus dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr der zweijährigen Ausbildung zum Metall- und Anlagenführer umfasst haben, dass die Ausbildungsinhalte der EQ-Teilnehmer aber nicht – wie vom Kläger vorgetragen – mit denen im 1. Lehrjahr identisch waren. Ferner hat die B. AG mitgeteilt, dass es für EQ-Teilnehmer anders als für Auszubildende im ersten Lehrjahr keine definierten Lehrbausteine und keine anschließenden Lernzielkontrollen gebe. Die EQ-Teilnehmer müssen danach nur am Metallkurs verpflichtend teilnehmen, ansonsten können sie an weiteren Kursen nur nach Verfügbarkeit teilnehmen, also wenn Plätze nicht von Azubis benötigt werden.
Die Teilnahme an der EQ-Maßnahme ist angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall aber nach Überzeugung des Senats als unvermeidbare Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten der Ausbildung des Klägers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII mit dem Ausbildungsziel Fertigungsmechaniker zuzurechnen, unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme an einer EQ generell als Ausbildungsverhältnis eigener Art bzw. entsprechend einer Stufenausbildung eine Ausbildung im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VII sein kann.
Dieser Zurechnung der EQ zur Ausbildung des Klägers kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger vor Teilnahme an der EQ nicht ausbildungsreif gewesen wäre und deswegen gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine auf einen qualifizierenden Abschluss abzielende Berufsausbildung aufzunehmen. Unter Ausbildungsreife versteht der Gesetzgeber in Anknüpfung an die Ausführungen der Partner des Ausbildungspaktes, dass eine Person die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfüllt und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung mitbringt (vgl. BT-Drucks. 16/10810 S. 39). Dazu gehören gewisse schulische Kenntnisse und Fertigkeiten, physische und psychische Belastbarkeit, die Bewältigung eines 8-Stunden-Tages, lebenspraktische Kompetenzen für die Teilnahme am Arbeitsleben sowie generelle Voraussetzungen für Ausbildungsberufe mit weniger komplexen Anforderungen (vgl. Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs – Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife, Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, Stand März 2009). Zu unterscheiden ist damit die (allgemeine) Ausbildungsreife von der Berufseignung für einen bestimmten Ausbildungsberuf und der Vermittelbarkeit. Vermittelbar ist eine Person, wenn bei beruflicher Eignung ihre Vermittlung in eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht durch Einschränkungen erschwert oder verhindert wird, die marktabhängig, betriebs- oder branchenbezogen, in der Person selbst oder in ihrem Umfeld begründet sein können (vgl. Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräfenachwuchs, a.a.O.).
Der mittels EQ förderfähige Personenkreis gemäß § 235b Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 54a Abs. 4 SGB III n.F. umfasst aber neben Personen, denen die allgemeine Ausbildungsreife fehlt, auch ausbildungsreife Bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die trotz bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben (Abs. 4 Nr. 1), sozial benachteiligte oder lernbeeinträchtigte Ausbildungsuchende (Abs. 4 Nr. 3) oder Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen (Abs. 4 Nr. 2). Dabei können individuelle Gründe für die eingeschränkte Vermittlungsperspektive i.S.v. Abs. 4 Nr. 1 auch darin liegen, dass der Betroffene wegen Festlegung auf einen Wunschberuf oder wegen mangelnder örtlicher Flexibilität keinen Ausbildungsplatz findet (vgl. Kühl, in: Brand, Kommentar zum SGB III, 7. Auflage, zu § 54a RdNr. 8; Großmann, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB III, zu § 54a RdNr. 58). Die volle Ausbildungsreife im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 fehlt auch dann, wenn Eignungsdefizite im Fachbereich vorliegen bzw. partielle Defizite der Ausbildungseignung für einen bestimmten Beruf fehlen (vgl. Knickrehm, in: Juris-Praxiskommentar zum SGB III, Stand 05/2016, zu § 54a SGB III RdNr. 18; Grimmke, in: Eicher/ Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand 02/2013, zu § 54a RdNr. 57 f.). Zu sozial Benachteiligten i.S.v. Abs. 4 Nr. 3 gehören u.a. junge Alleinerziehende, ehemals drogenabhängige oder straffällig gewordene Jugendliche, Personen mit Teilleistungsschwächen, Verhaltensgestörte, Personen mit gravierenden persönlichen und/oder psychischen Problemen sowie ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld besonderer Unterstützung bedürfen (vgl. Knickrehm, a.a.O – RdNr. 22). Nach Mitteilung der Agentur für Arbeit D-Stadt kommt die Förderung mittels EQ für folgende Zielgruppen in Betracht:
* ausbildungsreife Bewerberinnen und Bewerber mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person oder persönlichen Umständen liegen, oder Personen, die wegen des Mangels an verfügbaren Ausbildungsangeboten im angestrebten Ausbildungsberuf nicht vermittelt werden konnten
* Personen, die eignungsbedingte Einschränkungen im Hinblick auf den angestrebten Ausbildungsberuf aufweisen, aber grundsätzlich für die Ausbildung in einem Betrieb geeignet sind. Die EQ diene hier insbesondere der Behebung noch vorhandener Einschränkungen.
* Personen mit Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung
* junge Menschen mit Behinderungen, sofern mit der EQ ihr individueller Förderbedarf abgedeckt werden könne.
Letztlich werden mit EQ-Maßnahmen also auch Personen gefördert, die ausbildungswillig und ausbildungsreif sind, aber keinen Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf erhalten konnten bzw. die aus Sicht des Ausbildungsbetriebes lediglich gewisse Defizite hinsichtlich ihres Wunschberufs aufweisen. Dass die EQ nicht von vornherein auf noch nicht ausbildungsreife junge Menschen beschränkt ist, ergibt sich ferner aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BT-Drucks. 17/6277 S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf „Einstiegsqualifizierung“), wenn ausgeführt wird, die EQ solle angesichts der verbesserten wirtschaftlichen Lage und der demografischen Entwicklung (künftig) deutlich stärker auf noch nicht ausbildungsreife junge Menschen ausgerichtet werden.
Der Senat hat nach durchgeführter Beweisaufnahme keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger bereits vor Beginn der EQ über die notwendige Ausbildungsreife für einen qualifizierten Ausbildungsberuf verfügte. Der Kläger hatte mit dem Wirtschaftsschulabschluss einen mittleren Schulabschluss (entsprechend mittlerer Reife) erreicht. Die Bewertung seines Verhaltens im Wirtschaftsschulzeugnis lässt keinerlei Einschränkungen im sozialen Bereich erkennen, sondern spricht im Gegenteil für eine gute Sozialkompetenz. Geschildert wurde u.a., dass er ihm übertragene Verwaltungsaufgaben stets zuverlässig und korrekt erfüllt habe und als Klassensprecher und Schülersprecher sehr engagiert für seine Mitschüler eingetreten sei. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Kläger die Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation am 23.07.2014 erfolgreich abgeschlossen hat.
Welche Gründe aus Sicht der Agentur für Arbeit für die Bewilligung der Förderung einer EQ im Fall des Klägers maßgeblich waren, konnte diese dem Gericht nicht mehr mitteilen. Soweit die B. AG im Schreiben vom 20.04.2017 mitgeteilt hat, der Kläger habe zu Beginn der EQ noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügt, ohne dies näher zu konkretisieren, versteht der Senat diese Aussage unter Berücksichtigung der Schulfächer und Noten des Klägers und dessen eigener Auskunft vom 20.11.2016 dahingehend, dass für die B. AG nicht die allgemeine Ausbildungsreife des Klägers problematisch erschien, sondern dass von Arbeitgeberseite Bedenken an ausreichenden schulischen Vorkenntnissen des Klägers im technischen Bereich wegen seines kaufmännischen Abschlusses bestanden haben. Aus Veröffentlichungen im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit (www.berufnet.arbeitsagentur.de Stand 01.06.2018) zur Ausbildung des Fertigungsmechanikers lässt sich entnehmen, dass rechtlich zwar kein bestimmter Schulabschluss Voraussetzung ist (vgl. auch die zum Unfallzeitpunkt geltende Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/ zur Fertigungsmechanikerin vom 20.06.1997, BGBl. I S. 1453), dass in der Praxis aber überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss eingestellt werden, dass u.a. technisches Verständnis und handwerkliches Geschick erforderlich ist und dass vor diesem Hintergrund Schulfächer wie Werken/ Technik, Mathematik und Physik als wichtig angesehen werden. Tatsächlich lässt sich den Zeugnissen des Klägers entnehmen, dass er im Rahmen des Wirtschaftsschulbesuchs nur wenige naturwissenschaftliche bzw. technische Fächer hatte. Letztlich lag der Fokus der EQ im Falle des Klägers daher vor allem in dessen praktischer Erprobung im Ausbildungsbetrieb und im Erwerb weiterer, von der Schule noch nicht vermittelter technischer Kenntnisse.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger bereits 2010 mit einer schulischen Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation begonnen hatte und diese Ausbildung zu Gunsten der EQ abgebrochen hatte, um über diese Maßnahme der Berufsvorbereitung bei der B. AG den ersehnten Ausbildungsplatz in seinem Wunschberuf Fertigungsmechaniker zu erhalten. Die B. AG hat auf Frage nach den Übernahmechancen bestätigt, dass sie ihre EQ-Teilnehmer bei persönlicher Eignung in der Regel auch in ein Ausbildungsverhältnis übernimmt und dass sie tatsächlich konkret alle anderen EQ-Teilnehmer von 2010 in ein Ausbildungsverhältnis übernommen hat. Das bestätigt die vom Gesetzgeber bereits 2007 hervorgehobene „Türöffnerfunktion“ der EQ für die betriebliche Berufsausbildung (vgl. BT-Drucks. 16/5714 S. 9).
Vor diesem Hintergrund war die von B. angebotene EQ für den Kläger in seiner konkreten Situation eine notwendige Zwischenstufe auf seinem Weg zur erfolgreichen Ausbildung zum Fertigungsmechaniker bzw. eine notwendige Übergangszeit zwischen seinem Schulabschluss und dem Beginn der dreijährigen Ausbildung zum Fertigungsmechaniker. Wenn aber selbst notwendige Übergangszeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII der Ausbildung des Verletzten zugerechnet werden, obwohl sich der Betroffene währenddessen nicht seiner Ausbildung widmet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 18), oder auch Zeiten der Bewerbung um eine Lehrstelle einer Ausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII zugerechnet werden, erscheint es dem Senat hier um so mehr geboten, die Teilnahme des Klägers an der EQ als Teil seiner Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zu berücksichtigen, zumal der Kläger im Rahmen der arbeitstäglich 7-stündigen Qualifizierung im Betrieb und des parallel erfolgenden Berufsschulbesuchs mit entsprechenden Fachkursen seinen Ausbildungswillen eindrücklich unter Beweis gestellt hat.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die EQ gerade als Fördermaßnahme geschaffen hat, die typischerweise den Übergang junger Menschen vom Schulabschluss zur Berufsausbildung erleichtern und ggf. Bildungslücken und verbliebene Defizite der Schulausbildung mit dem Ziel der anschließenden qualifizierten Berufsausbildung ausgleichen soll. Dass sowohl Schulausbildung als auch Berufsausbildung der Regelung des § 90 Abs. 1 SGB VII unterfallen, könnte im Übrigen durchaus dafür sprechen, auch die gesetzlich geschaffene Übergangsmaßnahme in Form der EQ als Teil der Ausbildung zu werten. Zugleich belegt die vom Gesetzgeber befürwortete Vermittlung in Form von Ausbildungsbausteinen mit möglicher teilweiser Anrechnung der EQ auf die Ausbildung (vgl. BT-Drucks.16/5714 S. 9 zu Nr. 5 ) eine beabsichtigte enge Verzahnung.
Dass die EQ für einen längeren Zeitraum als 4 Monate geplant war, nämlich für insgesamt 8 Monate, steht ihrer Berücksichtigung als Übergangszeit nach § 90 Abs. 1 SGB VII nach Überzeugung des Senats nicht entgegen.
Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2000 (B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 18) ausgeführt, dass in die Zeit der Schul- und Berufsausbildung auch die notwendige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einzubeziehen ist, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält. Da der Gesetzgeber für eine förderfähige EQ eine Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten vorgesehen hat, entsprach die Dauer von acht Monaten hier durchaus dem Üblichen. Soweit das BSG (Urteil vom 07.11.2000 – B 2 U 31/99 R – Juris RdNr. 18) ferner ausgeführt hat, dass die Ausbildung verzögernde, aber ihr zuzurechnende Übergangszeiten in der Regel eine Dauer von bis zu vier Monaten haben, unter Hinweis auf Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit dortiger Angabe einer Höchstdauer von vier Monaten für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat das BSG gerade keine absolute Zeitgrenze für Übergangszeiten im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII abgeleitet, wie schon die Formulierung „in der Regel“ zeigt. Außerdem betraf der dortige Fall eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in denen der Kläger keine weiteren erkennbaren Aktivitäten mit Blick auf seine geplante Ausbildung (Studium) entfaltet hatte, während hier die Teilnahme an der EQ gerade der späteren Aufnahme der qualifizierten Berufsausbildung dient. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Zweckbestimmung von § 90 Abs. 1 SGB VII – Vermeidung von Härten, die aus der dauerhaften Anknüpfung an ausbildungsbedingt geringe Bezüge resultieren – von derjenigen des § 48 SGB VI oder § 67 SGB VII – Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente – bzw. des Steuer- und Kindergeldrechts (vgl. u.a. §§ 31, 32 EStG) – steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums bzw. Familienförderung – grundlegend unterscheidet, so dass sich die zeitliche Höchstgrenze nicht übertragen lässt. Sofern der Versicherte seine Ausbildung erkennbar so bald wie möglich fortsetzen will und sich um die Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Ausbildung bemüht, ist vielmehr auch die Zeit des Wartens bzw. die Bewerbungszeit auf eine Ausbildungsstelle über den Zeitraum von vier Monaten hinaus als Ausbildungszeit gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu berücksichtigen (vgl. hierzu Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 09/2017, zu § 90 RdNr. 8a; Schudmann, in: Juris-Praxiskommentar zum SGB VII, Stand 08.12.2015, zu § 90 RdNr. 44; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 90 SGB VII RdNr. 4b). Hier gingen die Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz als Fertigungsmechaniker mit Teilnahme an der EQ noch deutlich über das bloße Schreiben von Bewerbungen hinaus. Dass der Kläger ein vom Gesetzgeber gerade zur Förderung qualifizierter Berufsausbildung geschaffenes Instrument mit einer üblichen Dauer von 8 Monaten zur Verbesserung seiner Bewerbungschancen nutzt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Zumindest angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist hier eine Neuberechnung des JAV gemäß § 90 Abs. 1 SGB VII nach Überzeugung des Senats geboten und entspricht dem Zweck der Norm. Denn die Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgt, weil junge Menschen, die einen Versicherungsfall vor bzw. am Anfang ihres Berufslebens erleiden, typischerweise noch nicht die Gelegenheit hatten, sich ein Erwerbseinkommen zu erarbeiten, das ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und sich im JAV vor dem Versicherungsfall widerspiegeln kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R; BSG, Urteil vom 07.02.2006 – B 2 U 3/05 R – Juris). Diese Konstellation entspricht aber der Situation des Klägers, zumal dieser sich im Interesse einer späteren Ausbildung zum Fertigungsmechaniker für eine EQ-Maßnahme entschieden hat, deren Entgelt mit 212,- € monatlich deutlich unter dem monatlichen Entgelt eines Auszubildenden vom 844,13 € und unter dem Lohn von Hilfskräften gelegen hatte. Letztlich hatte der Kläger im Interesse einer fundierten Berufsausbildung aktuelle Erwerbsmöglichkeiten hintangestellt und zusätzlich eine bereits begonnene Berufsausbildung abgebrochen.
Dabei war die mit Teilnahme an der EQ vom Kläger angestrebte Ausbildung auch konkret auf den Beruf Fertigungsmechaniker gerichtet, wie sich eindeutig aus dem EQ-Vertrag ergibt. Dass hier zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht sicher feststand, ob der Kläger – ohne Versicherungsfall – einen entsprechenden Ausbildungsplatz wirklich erhalten würde, steht einer Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VII nicht entgegen. Zwar unterscheidet sich der Fall des Klägers damit von der Konstellation eines Versicherungsfalls während einer laufenden Berufsausbildung, bei der typischerweise ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss ohne Versicherungsfall erwartet werden kann. Allerdings ist ein gewisses Maß an Unsicherheit der Anwendung des § 90 Abs. 1 SGB VII angesichts der notwendigen Prognose zum voraussichtlich ohne Versicherungsfall erreichten Ausbildungsabschluss immanent. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits vor Beginn oder während der Schulausbildung eintritt. Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger ohne den Versicherungsfall die EQ-Maßnahme erfolgreich und planmäßig am 30.06.2011 abgeschlossen und anschließend erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Fertigungsmechaniker absolviert hätte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass B. nach eigener Auskunft gegenüber dem Gericht in der Regel EQ-Teilnehmer bei persönlicher Eignung in die Ausbildung übernimmt und darüberhinaus alle Teilnehmer an der EQ-Maßnahme, die diese gemeinsam mit dem Kläger begonnen haben, übernommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Versicherungsfall als einziger nicht übernommen worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des SG steht die Entscheidung des BSG vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R – Juris) der Bewertung der EQ-Maßnahme als Teil der Berufsausbildung nicht entgegen. Dort hatte das BSG eine Maßnahme der „Qualifizierung zur Hauspflegehelferin“ nicht als Berufsausbildung nach § 90 Abs. 1 SGB VII gewertet, weil sie ausschließlich auf eine ungelernte Tätigkeit als Hauspflegehelferin vorbereiten und nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss führen sollte. Ziel dort war lediglich, die Chancen für Frauen ohne Ausbildung und Arbeit für einen unmittelbaren (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Damit diente die dortige Maßnahme ähnlichen Zwecken wie eine berufliche Weiterbildung bei ausgebildeten Personen, nämlich durch Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten eine breitere Qualifikation und eine bessere Position im beruflichen Wettbewerb zu schaffen. Davon unterscheidet sich die hier maßgebliche EQ-Maßnahme aus den oben dargestellten Gründen, insbesondere aufgrund der eindeutigen Zielrichtung einer anschließenden qualifizierten Ausbildung, ganz wesentlich. Im Übrigen hatte das BSG in dieser Entscheidung auf grundlegende Unterschiede zwischen dem begünstigten Personenkreis nach § 90 Abs. 1 SGB VII hingewiesen, der typischerweise bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Ausbildung noch kein oder nur ein geringes Arbeitseinkommen erzielen konnte, zum typischen Teilnehmerkreis beruflicher Qualifizierung oder Weiterbildung, der – so auch im vom BSG entschiedenen Fall – typischerweise berufsbegleitend oder in Phasen der Arbeitslosigkeit an solchen Bildungsmaßnahmen teilnimmt, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls typischerweise bereits Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen bezogen hat, an die der JAV anknüpfen kann. Die Situation des Klägers entspricht aber gerade dieser für die Fallgruppe des § 90 Abs. 1 SGB VII als typisch dargestellten Situation.
Nach Überzeugung des Senats scheiterten der erfolgreiche Abschluss der EQ und die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis sowie der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Fertigungsmechaniker an den Unfallfolgen. Soweit die Beklagte zuletzt in Schriftsätzen teilweise vorgetragen hat, dass der Kläger aus unfallunabhängigen Gründen von der Ausbildung zum Fertigungsmechaniker abgesehen haben soll, fehlt dafür jegliche Grundlage. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen und damit der Arbeitsunfall maßgeblich dafür waren, dass der Kläger die ursprünglich gewünschte Ausbildung zum Fertigungsmechaniker nicht absolvieren konnte. Denn als Unfallfolgen waren unter anderem deutliche Kraftdefizite beider Hände und Einschränkungen von Bewegung und Koordinationsfähigkeit der Finger der linken Hand verblieben. Für die Tätigkeit als Fertigungsmechaniker ist jedoch die Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände sowie der Feinmotorik von Händen und Fingern von großer Bedeutung, weil Präzisions- und Feinarbeit, u.a. beim Einpassen und Montieren von Bauteilen unter hohen Genauigkeitsanforderungen sowie beim Warten von Maschinen, Werkzeugen, Produktionsanlagen und Fertigungssystemen, erforderlich ist. Dies entspricht Beschreibungen im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2011 und der ärztlichen Empfehlung vom 04.05.2011, wonach u.a. starke Beanspruchung oder hoher Kraftaufwand der Hände sowie hohe Fingerfertigkeit vom Kläger vermieden werden sollten. Ferner war bereits im Reha-Plan der Beklagten (Stand 06.09.2011) festgehalten worden, dass der Kläger keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sondern im kaufmännischen Bereich eingesetzt werde. Der Senat ist daher überzeugt, dass der Kläger ohne den Versicherungsfall voraussichtlich die EQ-Maßnahme erfolgreich und planmäßig am 30.06.2011 abgeschlossen, anschließend die dreijährige Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zum 01.09.2011 begonnen und diese im August 2014 erfolgreich beendet hätte.
Daher ergibt sich aufgrund der Neufestsetzung des JAV wegen der im August 2014 beendeten Ausbildung ab 01.09.2014 gemäß § 73 Abs. 1 SGB VII ein Anspruch auf höhere Verletztenrente (vgl. zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung Schudmann, in: Juris-PK zum SGB VII, zu § 90 RdNr. 57). Der Senat schließt sich hinsichtlich der Höhe des JAV der von der Beklagten vorgelegten Berechnung an, die diese anhand der übersandten Tarifverträge und der Auskunft der IG Metall D-Stadt vom 08.03.2018 erstellt und überzeugend begründet hat.
Die IG Metall hat insbesondere mitgeteilt, dass Fertigungsmechaniker (Facharbeiter) in der Regel in der Entgeltgruppe 5 oder 6 eingruppiert sind. Gemäß § 3 des Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) erfordert die Arbeitsaufgabe in Entgeltgruppe (EG) 5 Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Demgegenüber setzt EG 6 daneben fachspezifische Zusatzqualifikationen voraus.
Daher ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten das Grundentgelt nach EG 5 nach Abschluss der Ausbildung zu Grunde zu legen in Höhe von 2.706 €. Ferner hat die Beklagte entsprechend der Auskunft der IG Metall zutreffend ein monatliches leistungsabhängiges Entgelt von 14% des Grundentgelts, ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 55% sowie Urlaubsentgelt berücksichtigt und daraus einen JAV von 45.097,17 € errechnet. Zutreffend hat die Beklagte ferner im Schreiben vom 18.05.2018 darauf hingewiesen, dass die Verletztenrente des Klägers 30 v.H. der Vollrente beträgt und die jährliche Vollrente gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII jeweils 2/3 des JAV beträgt. Außerdem hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass der maßgebliche JAV gemäß § 95 SGB VII entsprechend den Rentenanpassungsfaktoren anzupassen ist, also ab 01.07.2015 auf 46.044,21 € (Anpassungsfaktor 1,0210), ab 01.07.2016 auf 48.001,09 € (Anpassungsfaktor 1,0425) und ab 01.07.2017 auf 48.913,11 € (Anpassungsfaktor 1,0190). Daraus errechnet sich eine monatliche Verletztenrente des Klägers nach einer MdE von 30 v.H. ab 01.09.2014 in Höhe von 751,62 €, ab 01.07.2015 in Höhe von 767,40 €, ab 01.07.2016 in Höhe von 800,02 € und ab 01.07.2017 in Höhe von 815,22 €.
Ein Anspruch des Klägers auf höhere Verletztenrente gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII besteht dagegen nicht. Im Rahmen der EQ stand auch bei der betrieblichen täglichen Qualifizierungszeit eindeutig der Ausbildungscharakter im Vordergrund, u.a. mit Teilnahme an verschiedenen Kursen. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit eines Teilnehmers an einer EQ wesentlich von derjenigen eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf EQ-Teilnehmer nicht wie einen normalen ungelernten Arbeitgeber, z.B. als Hilfskraft, einsetzen, sonst verliert er die Förderung. Ein tarifvertragliches Entgelt für EQ-Teilnehmer, wie es mittlerweile manche Tarifverträge vorsehen, ist hier zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des Klägers am 18.01.2011 nicht ersichtlich.
§ 90 Abs. 4 SGB VII greift nicht, da dieser § 90 Abs. 1 SGB VII nur ergänzt und sich nach Überzeugung des Senats durchaus feststellen lässt, welches Ausbildungsziel der Versicherte ohne Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätte, nämlich den eines Fertigungsmechanikers. Im Übrigen liegt der nach § 90 Abs. 1 SGB VII anzusetzende JAV über der Bezugsgröße für die alten Bundesländer gemäß § 18 SGB IV in Höhe von 33.180 €, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres (15.09.2014) galt, bzw. über der Bezugsgröße in Höhe von 37.103 €, die bei Vollendung des 25. Lebensjahres (15.09.2018) gelten wird.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C. Der Senat sieht keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch hat die Rechtssache angesichts der dargelegten Besonderheiten grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.