Aktenzeichen 9 AZR 41/13
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Suhl, 23. September 2011, Az: 6 Ca 757/11, Teilurteilvorgehend ArbG Suhl, 28. Februar 2012, Az: 6 Ca 757/11, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 11. Oktober 2012, Az: 6 Sa 58/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2012 – 6 Sa 58/12 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 zustand, den der beklagte Freistaat abzugelten hat.
2
Die im Oktober 1952 geborene Klägerin war vom 1. September 1975 bis zum 31. Oktober 2010 als Lehrerin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) Anwendung. In § 26 TV-L war zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin im Jahr 2010 unter der Überschrift „Erholungsurlaub“ Folgendes geregelt:
„(1)
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr:
…
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
…
(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
…
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
…“
3
Die Klägerin stellte am 31. Januar 2008 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab dem 11. Februar 2008 war sie arbeitsunfähig krank. Nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhielt sie vom 24. März 2008 bis zum 5. Juli 2009 Krankengeld. Für die Zeit danach beantragte sie Arbeitslosengeld. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihr Anschreiben vom 4. Juni 2009 am 12. Juni 2009 eine Arbeitsbescheinigung. Vom 6. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Nach Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens wurde der Klägerin mit Rentenbescheid vom 19. August 2010 rückwirkend ab dem 1. August 2009 und längstens bis zum 30. April 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Mit Schreiben vom 28. September 2010, ausweislich des Eingangsstempels eingegangen beim Beklagten am 25. Oktober 2010, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rentenbescheid und teilte dem Beklagten Folgendes mit:
„Auftragsgemäß darf ich Sie bitten, bis spätestens 15.10.2010 die Urlaubsabgeltungsansprüche meiner Mandantschaft abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag an meine Mandantin zu überweisen.“
4
Der Beklagte rechnete im November 2010 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 eine Urlaubsabgeltung im Umfang von je 20 Tagen im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub ab und brachte den entsprechenden Nettobetrag zur Auszahlung.
5
Die Klägerin hat ua. die Auffassung vertreten, ihr stehe weitere Abgeltung für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu. Der tarifliche Mehrurlaub sei weder im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengelds noch im Hinblick auf die Gewährung der Erwerbsminderungsrente zu kürzen.
6
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 in Höhe von 658,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen.
7
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe im Jahr 2010 geruht. Urlaubsansprüche seien aus diesem Grunde schon nicht entstanden, jedenfalls sei er berechtigt gewesen, den tariflichen Mehrurlaubsanspruch nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L zu kürzen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und einer auf Rückzahlung überzahlter Urlaubsabgeltung gerichteten Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010.