Arbeitsrecht

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Rechtsgrundlage für die Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Mitglieds des Personalrats

Aktenzeichen  5 PB 29/15, 5 PB 29/15 (5 P 5/17)

Datum:
2.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B5PB29.15.0
Normen:
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG
§ 45 Abs 1 S 2 PersVG SN
§ 1 Abs 2 RKG SN 2008
§ 5 Abs 1 RKG SN 2008
§ 5 Abs 2 RKG SN 2008
§ 2a Abs 2 TGV SN
§ 6 Abs 2 TGV SN
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. August 2015, Az: 9 A 551/13.PL, Beschlussvorgehend VG Dresden, 28. Juni 2013, Az: 9 K 570/12

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.

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