Arbeitsrecht

Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts

Aktenzeichen  IX ZR 23/10

Datum:
18.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 13. Januar 2010, Az: 13 U 1493/09, Urteilvorgehend LG Leipzig, 27. August 2009, Az: 3 O 3419/06nachgehend BGH, 13. März 2014, Az: IX ZR 23/10, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S.       zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.

Gründe

1
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.
Kayser                       Vill                        Pape
                Grupp                  Möhring

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