Arbeitsrecht

Zulassung der Revision: Ungeklärte Fragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag

Aktenzeichen  XI ZA 9/19

Datum:
22.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:221019BXIZA9.19.0
Normen:
§ 497 Abs 3 S 3 BGB
§ 543 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 6 U 170/18, Urteilvorgehend LG Gießen, 14. September 2018, Az: 3 O 47/18

Tenor

Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt               , Karlsruhe, beigeordnet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 – XI ZR 263/06, juris, vom 24. Juli 2007 – XI ZA 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 – XI ZR 118/09, juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
Ellenberger     
        
Joeres     
        
Maihold
        
Menges     
        
Schild von Spannenberg     
        

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