Arbeitsrecht

Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält

Aktenzeichen  M 21b K 18.731

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37832
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 56, § 69c Abs. 5, § 85 Abs. 6

 

Leitsatz

§ 56 Abs. 2 S. 1 BeamtVG in der Fassung vom 24.10.1990 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 16. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, den Ruhensbescheid vom 16. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 aufzuheben, soweit dieser rechtswidrig ist und hierdurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Zwar lautet der Klageantrag dahingehend, dass der Berechnung des Ruhensbetrages der Kapitalbetrag in Höhe von 103.932,52 EUR zugrunde gelegt werden solle; allerdings werden in der Klagebegründung auch Fragen zur Deckelung bzw. zeitlichen Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge aufgeworfen.
2. Rechtsgrundlage der angefochtenen Ruhensregelung ist § 56 BeamtVG in der Fassung vom 24. Oktober 1990, anwendbar im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1994 (F: 24.10.1990).
2.1. Welche Fassung der relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten geltenden Übergangsregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BayVGH, U.v. 14.8.2019 – 14 BV 18.671 – juris Rn. 17).
2.2. Hier ergibt sich das anzuwendende Recht aus § 69c Abs. 5 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 2010, anwendbar ab dem 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2020, da der Kläger mit Ablauf des 30. September 2017 in den Ruhestand getreten ist.
§ 85 Abs. 6 BeamtVG – der nach § 69c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG die speziellere Norm ist (BayVGH, U.v. 13.8.2019 – 14 B 18.1276 – juris Rn. 26; vgl. zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG): BVerwG, B.v. 6.11.2018 – 2 B 10.18 – juris Rn. 13 ff.) – ist hier nicht einschlägig, da der Ruhegehaltssatz des Klägers nach § 85 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 15. März 2012 nicht höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, sodass er der Berechnung des Ruhegehaltes nicht zugrunde gelegt wird, § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (F: 24.10.2010) ist im Übrigen, d.h. wenn Zeiten nach § 56 BeamtVG – wie vorliegend – nicht erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden, § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung vom 24. Oktober 1994 (F: 24.10.1994) anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994 (F: 16.12.1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Nach § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG gilt mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG§ 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Absatz 1 BeamtVG an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.
3. Die Beklagte hat ausweislich der den Bescheiden anliegenden Berechnungen die in § 69c Abs. 5 BeamtVG vorgesehene Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip durchgeführt und ist dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) für den Kläger nicht günstiger ist als die Anwendung des § 56 BeamtVG (F: 24.10.1990).
3.1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (F: 24.10.1990) ruht dann, wenn ein Beamter im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Dabei findet § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält.
Dementsprechend hat die Beklagte den Ruhensbetrag im Bescheid vom 16. August 2017 unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie der vom Kläger bei der NETMA verbrachten vollen Jahre und der sich aus § 69c Abs. 5 BeamtVG ergebenden Minderungssätze von 1,79375 für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet (9 volle Jahre x 1,79375 = 16,14% x ruhegehaltfähige Dienstbezüge) und ist dabei zu einem monatlichen Ruhensbetrag von 875,81 Euro gelangt, der nach wie vor aktuell ist. Mängel in der Berechnung der Beklagten zum Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG (F: 24.10.1990) sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3.2. Zwar dürfte die von der Beklagten vorgenommene, in § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 2010 vorgesehene Vergleichsberechnung (Günstigkeitsprinzip) nach § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) fehlerbehaftet sein; dies wirkt sich jedoch nicht auf das Ergebnis dieser Günstigerprüfung aus, wie sich insbesondere auch aus der von Beklagten vorgelegten alternativen Berechnung ergibt.
3.2.1. Nach § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) ruht, wenn ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (F: 16.12.1994) darf der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Wenn die Zahlung eines Kapitalbetrages erfolgt, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG (F: 16.12.1994)). Dabei verweist § 69c Abs. 5 BeamtVG hinsichtlich der Dynamisierung des Kapitalbetrages und dessen Verrentung auf § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Die Kapitalbeträge sind demzufolge um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben (§ 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG). Der Verrentungsbetrag errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG ergibt (§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG).
3.2.2. Die Beklagte hat den sich bei Anwendung des § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) für den Kläger ergebenden Ruhensbetrag unter Beachtung der vorstehend aufgeführten Rechenschritte ermittelt. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte angenommen, dass der bei Rentenbeginn maßgebliche Kapitalbetrag anhand des gesamten Kapitalbetrages zu ermitteln ist, der dem Kläger von Seiten der Versorgungssysteme der NATO ausgezahlt worden ist, und nicht etwa nur anhand des Arbeitgeberanteils (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 – 2 C 30/06 – juris Rn. 20). Der gesamte Kapitalbetrag belief sich unstreitig auf 163.000 Euro.
Die Beklagte hat den Kapitalbetrag ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid vom 16. August 2017 ab 1. Januar 2008 dynamisiert und bei der Verrentung des Kapitalbetrages ausweislich der Anlage 3 den Kapitalwert für Männer nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG herangezogen.
Die Beklagte berechnete weiter den Quotienten aus dem dynamisierten Kapitalbetrag (215.793,58 EUR) einerseits und dem Verrentungsdivisor andererseits (Kapitalwert bei Eintritt in den Ruhestand (11,725) x 12) und ermittelte daraus den verrenteten Kapitalbetrag in Höhe von 1.533,71 Euro. Dieser verrentete Kapitalbetrag überschreitet zusammen mit dem Ruhegehalt (3.893,38 Euro) nach den Berechnungen der Beklagten die Höchstgrenze im Sinne von § 56 Abs. 2 BeamtVG um 1.201,07 Euro. Der so ermittelte Ruhensbetrag ist nicht günstiger als der Ruhensbetrag, der sich nach der Berechnung nach § 56 BeamtVG (ECLI:F:24.10.1992) ergibt, so dass sich im Falle des Klägers der Ruhensbetrag aus der letztgenannten Vorschrift ergibt.
Zur im Rahmen dieser Berechnung vorgenommenen Dynamisierung und Verrentung des Kapitalbetrages ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesetzgeber wegen seines weiten Gestaltungsermessens freisteht, den wirtschaftlichen Wert eines Kapitalbetrages höher zu bewerten und den wertprägenden Vorteil zu berücksichtigen, der in der Vielseitigkeit des Kapitalbetrages besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2019 – 14 BV 18.671 – juris Rn. 30).
Allerdings dürfte die Dynamisierung eines erhaltenen Kapitalbetrages in Fällen, in denen ein nach dem 28. März 2008 in Ruhestand getretener Versorgungsempfänger den Anspruch auf den Kapitalbetrag zeitlich vorher erworben hat, nur für den Zeitraum ab dem 28. März 2008 bis zum Eintritt in den Ruhestand zulässig sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2014 – 14 B 11.1236 – juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47.11 – NVwZ-RR 2014, 394 Rn. 12). Die Beklagte hat hier den Kapitalbetrag zwar bereits ab 1. Januar 2008 dynamisiert; allerdings dürfte dies allein nicht zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung führen, da der Beklagten bei der für weniger als ein Jahr vorzunehmenden Dynamisierung innerhalb der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ein gewisser Spielraum zusteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2019 – 14 BV 18.671 – juris Rn. 24).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber im Urteil vom 14. August 2019 – 14 BV 18.671 – ausgeführt, dass § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 und § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 gegen Art. 157 AEUV (Grundsatz der Entgeltgleichheit) verstoßen, soweit sie zur Berechnung des Verrentungsbetrags auf den Kapitalwert nach der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG zurückgreifen, der an die unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen anknüpft, weil diese Anknüpfung als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bewerten ist, die bei Männern und Frauen in ansonsten identischer oder vergleichbarer versorgungsrechtlicher Lage auf Dauer zu unterschiedlich hohen Versorgungsbezügen führt.
Vor diesem Hintergrund erstellte die Beklagte die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 übermittelte Fiktivberechnung zur Ermittlung des sich bei Anwendung des § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) für den Kläger ergebenden Ruhensbetrags. Grundlage für diese Berechnung ist der nicht dynamisierte Kapitalbetrag und im Rahmen der Verrentungsberechnung eine Mittelwertbildung aus der Summe der Kapitalwerte, die die Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte vorsieht. Die Berechnung ergibt einen verrenteten Kapitalbetrag in Höhe von 1.174,65 Euro, aus dem sich wiederum abzüglich der Höchstgrenze nach § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtVG ein Ruhensbetrag von 842,01 EUR ergibt. Dieser liegt unter dem Mindestruhensbetrag in Höhe von 875,81 EUR, so dass dieser zum Tragen kommt und damit letztendlich die Berechnung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG (F: 16.12.1994) nicht günstiger für den Kläger ist als die Berechnung nach § 56 BeamtVG (F: 24.10.1990). Berechnungsmängel sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Demnach kommt auch nach dieser Berechnung § 56 BeamtVG (F: 24.10.1990) zur Anwendung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Dynamisierung des Kapitalbetrages erst ab 2009 erfolgen dürfte und eine Mittelwertbildung vorzunehmen ist, führt dies daher nicht zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids.
Der hier zu beurteilenden Ruhensregelung liegt damit § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (F: 24.10.1990) zugrunde. Für die inhaltlich identische Regelung des § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und vom 18. Dezember 1989 hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – BVerfGE 145, 249; vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2019 – 14 B 18.1276 – juris Rn. 28 ff.) Die möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung („Deckelung“) ausgesprochenen Ruhensanordnung führten nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde und damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers nicht gefährde; zusätzlich habe der Betroffene die Wahl, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – BVerfGE 145, 249). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet sei, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen, werde die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers nicht insgesamt gefährdet; auch der Gesichtspunkt der Systemkonformität führe zu keinem anderen Ergebnis (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – BVerfGE 145, 249). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Empfängern laufender Versorgungsleistungen sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Letztere hätten keine Möglichkeit, vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Hilfe des Abfindungsbetrags wirtschaftliche Erträge zu erzielen und das Nutzungspotential der Abfindung auszuschöpfen. Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung im Falle der Kapitalabfindung stelle eine pauschalierte Kompensation des Nutzungsvorteils dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden könne; die sofortige Erweiterung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit werde durch eine erweiterte Ruhensregelung kompensiert, aber nicht überkompensiert (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – BVerfGE 145, 249). Entsprechend wird die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auch für die hier anwendbare Regelung bejaht (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2019 – 14 B 18.1276 – juris Rn. 28 ff.).
Soweit der Kläger weiterhin der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen ist, ist diese Auffassung bzw. sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 – 2 B 50/18 – juris Rn. 12 (zu den entsprechenden Regelungen des SVG; BayVGH, U.v. 27.8.2018 – 14 B 18.478 – juris Rn. 18).
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom Februar bzw. März 2007 nichts anderes ergibt. In diesen Schreiben erteilte die Beklagte im Wesentlichen Auskünfte dazu, wie die Ruhensregelung insgesamt vermieden hätte werden können.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen