Aktenzeichen M 23 M 17.5650
Leitsatz
Der (seinerseits unanfechtbare) Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts kann nicht indirekt über die Anfechtung der Kostenrechnung angegriffen werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Kostenrechnung vom 24. Juli 2017, Kassenzeichen 0318.0317.5152) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Erinnerung eine Herabsetzung der Kostenrechnung vom 24. Juli 2017.
Die Antragstellerin erhob am 18. Juli 2017 Klage gegen zwei Kostenrechnungen des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … (ADBV).Diese lauten auf 2.111.55 Euro (Rechnung mit Endziffern 8322) und 3.474,98 Euro (Rechnung mit Endziffern 8313).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2017 setzte das Gericht den vorläufigen Streitwert auf 5.000,00 Euro fest. Unter Zugrundelegung dieses vorläufigen Streitwerts stellte die Kostenbeamtin die streitgegenständliche Kostenrechnung in Höhe von 438,00 Euro aus. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Gesamtbetrag, um den die Kostenrechnung des ADBV im Erfolgsfalle zu reduzieren wäre, bei maximal 2.000,00 Euro liege. In dieser Höhe sei auch der maximale Streitwert anzusetzen, sodass sich die Gerichtsgebühren entsprechend reduzieren müssten.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 17. August 2017 erhobene Erinnerung der Antragstellerin half die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 13. November 2017 nicht ab und legte die Erinnerung gleichzeitig dem Gericht zur Entscheidung vor.
Mit weiterem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. November 2017 ergänzte sie ihre Erinnerung dahingehend, dass insgesamt ein Rechnungsdifferenzbetrag in Höhe von 3.573,61 Euro streitig sei (1.893,44 Euro aus der Rechnung 8322 und 1.680,17 Euro aus der Rechnung 8313). Die Antragstellerin erklärte sich aber auch mit einem Differenzbetrag von 2.791,14 Euro einverstanden. Entsprechend sei die Kostenrechnung um 114 Euro zu reduzieren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 23 K 17.3294 verwiesen.
II.
Die Erinnerung, über die gem. § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.
Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 24. Juli 2017 geltend gemachten Gerichtskosten sind richtig berechnet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht fällig. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR nach Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (zu § 34 GKG) mit 146,00 EUR angegeben. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Gerichtsgebühr berechnen zu können, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ein vorläufiger Streitwert festzusetzen. Das ist mit Beschluss vom 22. Juli 2017 im Verfahren M 23 K 17.3294 erfolgt. Dieser Beschluss ist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Danach können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Im Verwaltungsprozess ist die Tätigkeit des Gerichts jedoch – im Gegensatz zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 12 GKG) – nicht von der Entrichtung der Vorschusszahlung abhängig. Somit kann vorliegend auch nicht über die Anfechtung der Kostenrechnung indirekt der Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts angegriffen werden.
Auch wenn für die Entscheidung über die Erinnerung nicht erforderlich, wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass bei Einreichung der Klageschrift ein die Festsetzung eines exakten Streitwert nicht möglich ist. Das zeigt sich vorliegend insbesondere daran, dass die Antragstellerin selbst zunächst andere Wertfaktoren akzeptiert hat als schließlich mit Schriftsatz vom 28. November 2017. Richtet sich die Klage aber gegen auf Vermessungsarbeiten beruhenden Kostenrechnungen, hängt der Streitwert letztlich davon ab, welchen Wertfaktor die Klagepartei akzeptiert. Erst durch den akzeptierten Wertfaktor bestimmt sich auch, in welcher Höhe die Klagepartei die Kostenrechnung anerkennt. Durch diese Differenz ergibt sich schließlich der richtige Streitwert.
Mit Blick auf das Erfordernis der Schaffung einer einfachen, eine rasche Abwicklung ermöglichenden Verfahrensweise bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer evtl. damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls der Streitwert im Ergebnis tatsächlich zu hoch angesetzt worden sein sollte, kommt das bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – herausstellen, dass der Antragsteller nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet hat, erfolgt ein Ausgleich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 6 zu § 151 VwGO).