Aktenzeichen 31 Wx 117/16
Leitsatz
1 Dass die von einem Vorstand vor dem 1.11.2008 begangene, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftat im Sinne des § 399 AktG der Sanktion des § 76 III AktG unterstellt wird, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (red. LS Christoph Syrbe)
2 Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine bereits vor dem 1.11.2008 verwirklichte Straftat im Sinne des § 399 AktG die Amtsfähigkeit als Vorstand einer AG unberührt lässt, besteht nicht, da wie bei den bereits zuvor erfassten Straftatbeständen der §§ 283 bis 283d StGB keine Vertrauensbasis für eine ordnungsgemäße und entsprechend den Regeln des Wirtschaftslebens ausgerichtete Geschäftsführung besteht. (red. LS Christoph Syrbe)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 15.3.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Gründe:
I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Löschung des Beschwerdeführers als Vorstand der Gesellschaft wegen Amtsunfähigkeit gemäß § 395 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 76 Abs. 3 AktG liegen vor.
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.5.2013, rechtskräftig seit 27.02.2014, wegen unrichtiger Darstellung, falsche Angaben in 7 Fällen, verbotenen Marktmanipulation in 22 Fällen gemäß HGB § 331 Nr. 1, GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1, AktG § 399 Abs. 1 Nr. 1, § 399 Abs. 1 Nr. 4, § 408, WpHG § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 23, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, MaKonV § 3 Abs. 2 (Datum der Tat: 13.02.2007) verurteilt und kann deshalb für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung nicht Vorstand einer Aktiengesellschaft sein (§ 76 Abs. 3 Nr. 3 c AktG).
2. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 19 Abs. 2 EGAktG greifen nicht. § 76 Abs. 3 Nr. 3 c AktG i. V. m. § 19 EGAktG ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18.04.2016 und 20.04.2016 verfassungsgemäß.
a) Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 hat in Nummer 3 die bisherigen Ausschlusstatbestände des § 76 AktG a. F. erweitert. Zu den Ausschlussgründen kam neben den bisher genannten Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB eine strafrechtliche Verurteilung wegen „falscher Angaben nach § 399 AktG“ hinzu. Die neugefassten Ausschlusstatbestände gelten ab Inkrafttreten des MoMiG, also ab 1.11.2008, und erfassen damit Taten im Sinne des § 76 AktG, die bereits vor dem 1.11.2008 begangen wurden und zwar selbst dann, wenn Vorstände in der Vergangenheit bereits rechtskräftig verurteilt worden sind. Da die Sanktionsfolge des 76 AktG für eine bereits vor dessen Inkrafttreten rechtskräftige Verurteilung einen nachträglich ändernden Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt darstellen und damit eine sog. echte Rückwirkung bedeuten würde, werden solche vor dem 1.11.2008 liegende Verurteilungen gemäß § 19 EGAktG aufgrund des Gebotes des Vertrauensschutzes (vgl. BT – Drs 16/6140 S. 48 zu § 6 Abs. 2 GmbHG i. V. m. S. 53) von der Sanktionsfolge des § 76 Abs. 3 AktG ausgenommen.
b) Dass im Übrigen die von einem Vorstand vor dem 1.11.2008 begangene, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftat im Sinne des § 399 AktG ebenfalls der Sanktion des § 76 Abs. 3 AktG unterstellt wird, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im Streitfall keine sog. echte Rückwirkung, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. eine sog. unechte Rückwirkung vor. Dieser Rückwirkungstatbestand betrifft den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm und ist gegeben, wenn – im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) – die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ wurden (BVerfGE 31, 275, 292 ff; 72, 200, 242).
Die ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Fall. Die Sanktionsfolge der Amtsunfähigkeit aufgrund einer vor dem 1.11.2008 begangenen Tat des § 399 AktG („Falsche Angaben“) tritt erst durch die Neufassung des § 76 AktG ein, knüpft aber zudem gemäß § 19 EGAktG an eine rechtskräftige Verurteilung an, die nach dem 1.11.2008 erfolgt ist.
bb) Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine grundrechtliche Bewertung unter Einschluss der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes begründet (BVerfGE 72, 200, 242 ff).
Ein solches schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine bereits vor dem 1.11.2008 verwirklichte Straftat im Sinne des § 399 AktG auch weiterhin die Amtsfähigkeit als Vorstand einer AG bestehen lässt, besteht nicht.
(1) Bereits vor Neufassung des § 76 AktG stellten Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283d StGB Ausschlussgründe gegen die Amtsfähigkeit eines Vorstands dar, da sich durch eine solche Straftat eine Person als nicht geeignet für eine Vorstandstätigkeit erwiesen hat. Dass im Rahmen des MoMiG nunmehr auch der Straftatbestand „Falsche Angaben“ im Sinne des § 399 AktG in den Ausschlusskatalog mit aufgenommen wurde, ist im Hinblick auf die bereits vor Erlass des MoMiG als Straftatbestand in § 399 AktG erfolgte Sanktionierung des Verhaltens naheliegend. Denn wie bei den Straftatbeständen im Sinne der §§ 283 bis 283d StGB besteht bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung wegen „Falscher Angaben“ keine Vertrauensbasis für eine ordnungsgemäße und entsprechend den Regeln des Wirtschaftslebens ausgerichtete Geschäftsführung. Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, der bereits vor dem 1.11.2008 den Straftatbestand des § 399 AktG verwirklicht hat, konnte daher angesichts der bereits bestandenen Ausschlussgründe nicht darauf vertrauen, dass die von ihm begangene Straftat auch weiterhin keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 76 AktG darstellen wird.
(2) Ein Abstellen des Gesetzesgebers für die Sanktionsfolge des § 76 AktG auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ist im Hinblick auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (BVerfGE 22, 254, 265), schon deshalb geboten, da erst mit der Rechtskraft der Verurteilung die Vermutung der Unschuld endet (BVerfGE 35, 202, 232).
(3) Auch werden durch die Regelung in § 19 EGAktG keine verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt.
Nach der gesetzlichen Wertung begründet die (rechtskräftig verurteilte) Straftat im Sinne des § 399 AktG grundsätzlich ab Inkrafttreten des MoMiG die Ungeeignetheit, den Aufgabenbereich eines Vorstands auszuführen, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Dieser gesetzgeberischen Wertung stehen im Hinblick auf die Grundsätze der sog. tatbestandlichen Rückanknüpfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. oben). Lediglich im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz werden solche Straftaten von der Sanktionsfolge ausgenommen, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Damit trägt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Grundsätze der sog. „echten Rückwirkung“ Rechnung. Die sachliche Rechtfertigung hinsichtlich der Ausnahme von bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten in § 19 EGAktG findet sich daher in der Verfassung selbst, so dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht gegeben ist.
Dass der Gesetzgeber ab Inkrafttreten des MoMiG nicht nur solche Straftaten wegen Falschangaben im Sinne des § 399 AktG, die ab 1.11.2008 MoMiG begangen werden, sondern den Straftatbestand im Sinne des § 399 AktG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Tatbegehung als Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Vorstand einer Aktengesellschaft erachtet hat, findet seinen sachlichen Grund in dem vom Gesetzgeber durch die Neufassung des § 76 AktG verfolgten Regelungszweck eines umfassenden Schutzes der Interessen der Gläubiger und der Allgemeinheit, und stellt daher auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Da die Dauer der Amtsunfähigkeit auf den Zeitraum von fünf Jahren beschränkt ist, ist auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt insofern nicht vor.
Bei der Regelung des § 76 Absatz 3 AktG handelt es sich auch nicht um eine Nebenfolge im Sinne von § 2 Absatz 1 StGB. Strafrechtliche Nebenfolgen sind in den §§ 45 ff StGB abschließend geregelt. Die Regelung des § 76 Absatz 3 Nr. 3 c AktG fällt nicht darunter. Zutreffend hat das Registergericht bereits ausgeführt, dass § 76 Absatz 3 AktG kein Strafgesetz im Sinne des § 2 StGB darstellt. Strafvorschriften enthält das AktG an anderer Stelle u. a. in § 399 AktG.
3. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Vorstandes kraft Gesetzes von selbst (betreffend Geschäftsführer einer GmbH vgl. OLG München NJW-RR 2011, 622,623; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 20. Aufl. § 6 Rn. 17; BGH NJW 1991, 2566, 2567). Für eine Ermessensentscheidung des Registergerichts ist insofern kein Raum. Insofern bedarf es zwar einer Neubestellung des Vorstandamtes; die Fortführung der Gesellschaft ist damit aber gewährleistet. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt darin nicht.
4. Der Senat hat in seiner Eingangsverfügung auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung hingewiesen und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu einer umfassenden und abschließenden Stellungnahme gegeben. Weitere von dem Beschwerdeführer erstrebte ergänzende Begründungen durch den Senat betreffend seine Verfügung sind daher nicht geboten.
II. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotkG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.04.2016.