Aktenzeichen 155 UR II 1290/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kommt im Verfahren wegen Beratungshilfe grundsätzlich nicht in Betracht, auch nicht hinsichtlich der Anhörungsrüge (LG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2002, 2 T 571/02; BVerfG, Beschluss vom 19.11.2017, 1 BvR 2441/16).
Im Übrigen wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht ausreichend dargelegt.
Soweit der Antrag des Antragstellers laiengünstig als Gegenvorstellung auszulegen wäre, so wird dieser nicht abgeholfen